Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
1. Zum Anspruch auf frühere Einstufung in die Beschäftigungsgruppe
III:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen änderte sich nach dem Ausscheiden des bisherigen Leiters der Warenübernahme Ende August 1990 an der Tätigkeit der Klägerin nichts. Im Hinblick auf den Übergang zur zentralen Warenzuteilung ab dem Jahre 1990 beschränkte sich die Aufgabe der Warenübernahme auf die Kontrolle der Lieferungen und die Zuteilung der Waren an die einzelnen Abteilungen. Diese Aufgabe wurde und wird von sämtlichen Mitarbeitern der Warenübernahme in gleicher Weise ausgeführt, ohne daß es qualitative Unterschiede gäbe. Die Dienstnehmer der Warenübernahme sind der Kaufhausleitung direkt unterstellt. Die Klägerin war vor ihrer Bestellung zur Leiterin der Warenübernahme gegenüber den anderen Dienstnehmern nicht weisungsberechtigt; auch mit ihrer Bestellung zur Leiterin am 1.Oktober 1991 wurden ihr keine Weisungsbefugnisse übertragen. Daß für die Zeit vorher die Tätigkeit oder Einstufung als Leiterin der Warenübernahme vereinbart gewesen wäre, wie dies die Revisionswerberin offenbar unterstellt, wurde nicht festgestellt. Daraus, daß die Klägerin ohne sachliche Rechtfertigung auf Intervention des Betriebsrates am 1.Oktober 1991 in eine ihrer tatsächlichen Tätigkeit nicht entsprechende Verwendungsgruppe eingestuft wurde, kann sie jedenfalls einen Anspruch auf Besserstellung für einen vorangegangenen Zeitraum nicht ableiten.
2. Zum Anspruch auf Vorrückung in das 18.Verwendungsgruppenjahr:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis am 1.Oktober 1978 weder eine kaufmännische Ausbildung noch anrechenbare Angestelltenvordienstzeiten. Ihre Einstufung in Verwendungsgruppe II im 15.Berufsjahr ab 1.November 1978 erfolgte über Intervention des Betriebsrates. Ob anläßlich dieser Einstufung eine Vereinbarung über die Anrechnung von 15 Berufsjahren getroffen wurde, konnte nicht festgestellt werden.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin bei der Übernahme in das Angestelltenverhältnis am 1.Oktober 1978 weder eine kaufmännische Ausbildung noch anrechenbare Angestelltenvordienstzeiten. Ihre Einstufung in Verwendungsgruppe römisch zwei im 15.Berufsjahr ab 1.November 1978 erfolgte über Intervention des Betriebsrates. Ob anläßlich dieser Einstufung eine Vereinbarung über die Anrechnung von 15 Berufsjahren getroffen wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist der für anspruchsbegründende Tatsachen beweispflichtigen Klägerin der Beweis, daß sie nicht nur durch eine ihren Vordienstzeiten nicht entsprechende höhere Einstufung, sondern auch noch durch eine zu einem Vorziehen weiterer Gehaltserhöhungen führende Vordienstzeitenanrechnung begünstigt werden sollte, nicht gelungen.
Die in der Revision angeführten Fundstellen DRdA 1983, 403 und DRdA 1984, 465 enthalten keine einschlägigen Entscheidungen. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung Arb 10.290 betraf die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Vereinbarung des Aufsaugens einer vorhersehbaren Erhöhung der Istlöhne anläßlich der Festlegung einer überkollektivvertraglichen Entlohnung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.