Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt. Nicht aber schon dann, wenn es nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingeht (RIS-Justiz RS0043162). Selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung bildet keinen Verfahrensmangel. Schon eine knapp gehaltene Beweiswürdigung, die wie hier erkennen läßt, daß eine Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 7/32).Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsverfahren bleibt nur mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt. Nicht aber schon dann, wenn es nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingeht (RIS-Justiz RS0043162). Selbst eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung bildet keinen Verfahrensmangel. Schon eine knapp gehaltene Beweiswürdigung, die wie hier erkennen läßt, daß eine Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 7/32).
Der von der klagenden Partei in der Verhandlung vom 23. 4. 1997 vorgetragene bereits schriftlich gestellte Antrag, den von der beklagten Partei geführten und im Rechtshilfeweg zu diesem Zeitpunkt bereits vernommenen Zeugen A***** ohne Änderung oder Ergänzung des Beweisthemas vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, weil nur so die Glaubwürdigkeit seiner Aussage überprüft werden könne, ist nicht als Rüge gegen die antragsgemäß erfolgte Rechtshilfevernehmung aufzufassen. Der Antrag auf Vornahme der unmittelbaren Beweisaufnahme aus Zwecken der Beweiswürdigung wirkt sich in erster Linie auf die Beweiswürdigung des Gerichtes aus, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (Fasching Lehrbuch2 Rz 676). Wenn auch die Verletzung der Unmittelbarkeit grundsätzlich einen Verfahrensmangel bilden kann, so hat das Berufungsgericht einen solchen, gemäß § 196 ZPO in erster Instanz nicht gerügten Mangel verneint. Dieser Umstand kann daher nicht in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua).Der von der klagenden Partei in der Verhandlung vom 23. 4. 1997 vorgetragene bereits schriftlich gestellte Antrag, den von der beklagten Partei geführten und im Rechtshilfeweg zu diesem Zeitpunkt bereits vernommenen Zeugen A***** ohne Änderung oder Ergänzung des Beweisthemas vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen, weil nur so die Glaubwürdigkeit seiner Aussage überprüft werden könne, ist nicht als Rüge gegen die antragsgemäß erfolgte Rechtshilfevernehmung aufzufassen. Der Antrag auf Vornahme der unmittelbaren Beweisaufnahme aus Zwecken der Beweiswürdigung wirkt sich in erster Linie auf die Beweiswürdigung des Gerichtes aus, die im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist (Fasching Lehrbuch2 Rz 676). Wenn auch die Verletzung der Unmittelbarkeit grundsätzlich einen Verfahrensmangel bilden kann, so hat das Berufungsgericht einen solchen, gemäß Paragraph 196, ZPO in erster Instanz nicht gerügten Mangel verneint. Dieser Umstand kann daher nicht in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua).
Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Schriftform vereinbart war oder der Vertragsabschluß am Dissens der Vertragsparteien scheiterte. Selbst wenn man die Ansicht der klagenden Partei teilt, daß ein verbindlicher Vertrag bereits aufgrund der Einigung über den Vertragsinhalt vorlag, war nach den Feststellungen Arbeitsbeginn am 9. 1. 1994. Dienste im Sinne des Schauspielergesetzes waren daher erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten. Der Beklagte hat aber noch vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn erklärt, "den Vertrag nicht abschließen zu wollen". Wenn auch der Beklagte anfangs diese Erklärung nicht als einen Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag verstanden hat (AS 23), so ist er dann im späteren Verfahrensverlauf jedenfalls auch davon ausgegangen, daß er aus bestimmten Gründen den Vertrag nicht zu halten verpflichtet war. Unter allseitiger rechtlicher durch das Vorbringen gedeckter Würdigung hat der Beklagte mit der abgegebenen Erklärung zu erkennen gegeben, daß er sich vertraglich nicht gebunden fühlte. Damit kann aber auch von einem Rücktritt nach § 41 Abs 2 Schauspielergesetz bei Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes nach § 39 Z 4 Schauspielergesetz ausgegangen werden. Es besteht kein Zweifel, daß bei der Zusicherung, daß Anica D***** Spielpartnerin des Beklagten sein werde und der Klägerin bekannt war, wie wichtig für den Beklagten ihre Mitwirkung war, die Nichterfüllung der Vertragspflicht durch Anica D***** aus Krankheitsgründen einen wesentlichen Grund für den Beklagten bildete, nicht mehr am Vertrag festzuhalten. Es kommt nur darauf an, daß diese Vertragszusage der Klägerin eine wesentliche Voraussetzung für den Beklagten war, den Vertrag einzugehen, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich auch um eine Bedingung handelte. Infolge des berechtigten Rücktrittes besteht daher keine rechtswidrige und schuldhafte Weigerung des Beklagten, den Vertrag zu erfüllen.Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Schriftform vereinbart war oder der Vertragsabschluß am Dissens der Vertragsparteien scheiterte. Selbst wenn man die Ansicht der klagenden Partei teilt, daß ein verbindlicher Vertrag bereits aufgrund der Einigung über den Vertragsinhalt vorlag, war nach den Feststellungen Arbeitsbeginn am 9. 1. 1994. Dienste im Sinne des Schauspielergesetzes waren daher erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten. Der Beklagte hat aber noch vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn erklärt, "den Vertrag nicht abschließen zu wollen". Wenn auch der Beklagte anfangs diese Erklärung nicht als einen Rücktritt von einem bereits geschlossenen Vertrag verstanden hat (AS 23), so ist er dann im späteren Verfahrensverlauf jedenfalls auch davon ausgegangen, daß er aus bestimmten Gründen den Vertrag nicht zu halten verpflichtet war. Unter allseitiger rechtlicher durch das Vorbringen gedeckter Würdigung hat der Beklagte mit der abgegebenen Erklärung zu erkennen gegeben, daß er sich vertraglich nicht gebunden fühlte. Damit kann aber auch von einem Rücktritt nach Paragraph 41, Absatz 2, Schauspielergesetz bei Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes nach Paragraph 39, Ziffer 4, Schauspielergesetz ausgegangen werden. Es besteht kein Zweifel, daß bei der Zusicherung, daß Anica D***** Spielpartnerin des Beklagten sein werde und der Klägerin bekannt war, wie wichtig für den Beklagten ihre Mitwirkung war, die Nichterfüllung der Vertragspflicht durch Anica D***** aus Krankheitsgründen einen wesentlichen Grund für den Beklagten bildete, nicht mehr am Vertrag festzuhalten. Es kommt nur darauf an, daß diese Vertragszusage der Klägerin eine wesentliche Voraussetzung für den Beklagten war, den Vertrag einzugehen, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich auch um eine Bedingung handelte. Infolge des berechtigten Rücktrittes besteht daher keine rechtswidrige und schuldhafte Weigerung des Beklagten, den Vertrag zu erfüllen.
Der Revision war daher im Ergebnis keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.