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Entscheidung 9 ObA 276/90×

Entscheidung 9 ObA 276/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA276/90 (9ObA277/90, 9ObA278/90, 9ObA279/90, 9ObA280/90, 9ObA281/90, 9ObA282/90, 9ObA283/90, 9ObA284/90, 9ObA285/90)

Entscheidungsdatum

07.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Kurt P***, Würnitz, Karoline Pichlergasse 10, 2. Gerhard P***, Wien 4, Paulanergasse 7/6, 3. Mag. Kurt T***, Wien 11, Ada Christengasse 2E/27, 4. Peter P***, Wien 3, Trubelgasse 5/19,

  1. Ziffer 5
    Helmut K***, Wien 15, Sechshauserstraße 122/3/41,
  2. Ziffer 6
    Verlassenschaft nach Dieter S***, Wien 12,
Treustraße 29/5/1/4, vertreten durch die erbserkl. Erbin Dietlinde H***, 7. Bernd B***, Wien 23, Anton Baumgartnerstraße 44 b,
              8.              Mag. Johann Z***, Laxenburg, Am Kanal 6/11, 9. Karl
F. W***, Wien 23, Tullnertalgasse 41, 10. Franz K***, Wien 14, Linzerstraße 435/3/1, alle (1.-5., 7.-10. und Erblasser zu 6.) Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, alle vertreten durch Dr. Egbert Schmid, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (B*** FÜR Ö*** W*** UND V***) vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 363.636,- (Gesamtstreitwert) sA. infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 1990, GZ 31 Ra 52/90-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. November 1989, GZ 4 Cga 1885/87-29, im stattgebenden Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes (Paragraph 48, ASGG), daß den im Flugsicherungsdienst beschäftigten Klägern, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, die Exekutivdienstzulage gemäß Anhang römisch zwei zum Teil 1 des Kollektivvertrages für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (im folgenden nur: KV), gebührt, nicht mehr strittig. Strittig ist lediglich, ob diese Zulage 12 oder 14 x jährlich zu zahlen ist.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im angefochtenen Aufhebungsbeschluß, daß die Zulage nur 12 x jährlich gebührt, weil die am 15. Mai jedes Jahres fällige Urlaubsremuneration und die am 15. November jedes Jahres fällige Weihnachtsremuneration nur im Ausmaß des Grundgehaltes zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage des vorhergehenden Monats zusteht (Punkt römisch zwölf Ziffer eins, KV) ist allerdings nur mit der Einschränkung richtig (Paragraph 48, ASGG), daß dazu noch die Ansprüche nach Punkt römisch sieben Ziffer 5, Litera c, KV kommen.

Gemäß Punkt römisch sieben Ziffer 5, Litera a, KV behält der Bedienstete während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt. Gemäß Ziffer 5, Litera b, KV gelten als Entgelt (im Sinne des Punktes römisch zwölf Ziffer 5, Litera a, KV) zusätzlich zum monatlichen Gehalt nach Anhang römisch eins des Kollektivvertrages (womit der Grundgehalt iS von Punkt römisch zwölf Ziffer eins, KV gemeint ist) die folgenden Vergütungen:

Überstundenvergütung gemäß Art VI

Feiertagszuschlag gemäß Art VI

Nachtdienstentschädigung gemäß Anhang II

Sonntagszuschlag               "

Funktionszulage                "

Exekutivdienstzulage           "

Schichtdienstzulage            "

Flugzulage                     "

Erschwerungszulage             "

Gemäß Punkt römisch sieben Ziffer 5, Litera c, KV erhält der nicht im Schichtdienst eingeteilte Bedienstete pro Arbeitstag (an) Urlaubsanspruch 1/250 der in Litera b, aufgezählten, im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen. Da das Urlaubsausmaß gemäß Punkt römisch sieben Ziffer 4, Litera a und b KV im Regelfall 25 oder 30 Arbeitstage beträgt, gebühren dem Bediensteten außer (dem Grundbetrag) der 12 x jährlich zustehenden Exekutivdienstzulage (die laut Fassung des vorliegenden Kollektivvertrages im Jahre 1988 S 601,- monatlich betrug), weitere Bruchteilsbeträge dieser Exekutivdienstzulage (1/10 bzw. 3/25), die aber gemäß Punkt römisch sieben Litera d, KV nicht mit der Urlaubsremuneration, sondern gemeinsam mit dem Monatsentgelt auszuzahlen sind. Eine Berechnung der den Klägern nach diesen Grundsätzen gebührenden Exekutivdienstzulage fehlt bisher. Das Erstgericht wird die für die maßgeblichen Nachzahlungszeiträume (ab 1984) jeweils geltenden einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen (insbesondere über die jeweilige Höhe der Exekutivdienstzulage) von Amts wegen zu ermitteln (Paragraph 43, Absatz 3, ASGG) und auf dieser Grundlage den Klagevertreter zu einer entsprechenden Präzisierung der einzelnen Nachzahlungsforderungen aufzufordern haben. Die Rechtssache ist daher entgegen der Ansicht der Rekurswerber bezüglich der Höhe der nachzuzahlenden Dienstzulage nicht spruchreif. Es hat daher bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu bleiben. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E22181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00276.9.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19901107_OGH0002_009OBA00276_9000000_000

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