Im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes (§ 48 ASGG), daß den im Flugsicherungsdienst beschäftigten Klägern, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, die Exekutivdienstzulage gemäß Anhang II zum Teil 1 des Kollektivvertrages für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (im folgenden nur: KV), gebührt, nicht mehr strittig. Strittig ist lediglich, ob diese Zulage 12 oder 14 x jährlich zu zahlen ist.Im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes (Paragraph 48, ASGG), daß den im Flugsicherungsdienst beschäftigten Klägern, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, die Exekutivdienstzulage gemäß Anhang römisch zwei zum Teil 1 des Kollektivvertrages für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (im folgenden nur: KV), gebührt, nicht mehr strittig. Strittig ist lediglich, ob diese Zulage 12 oder 14 x jährlich zu zahlen ist.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im angefochtenen Aufhebungsbeschluß, daß die Zulage nur 12 x jährlich gebührt, weil die am 15. Mai jedes Jahres fällige Urlaubsremuneration und die am 15. November jedes Jahres fällige Weihnachtsremuneration nur im Ausmaß des Grundgehaltes zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage des vorhergehenden Monats zusteht (Punkt XII Z 1 KV) ist allerdings nur mit der Einschränkung richtig (§ 48 ASGG), daß dazu noch die Ansprüche nach Punkt VII Z 5 lit c KV kommen.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im angefochtenen Aufhebungsbeschluß, daß die Zulage nur 12 x jährlich gebührt, weil die am 15. Mai jedes Jahres fällige Urlaubsremuneration und die am 15. November jedes Jahres fällige Weihnachtsremuneration nur im Ausmaß des Grundgehaltes zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage des vorhergehenden Monats zusteht (Punkt römisch zwölf Ziffer eins, KV) ist allerdings nur mit der Einschränkung richtig (Paragraph 48, ASGG), daß dazu noch die Ansprüche nach Punkt römisch sieben Ziffer 5, Litera c, KV kommen.
Gemäß Punkt VII Z 5 lit a KV behält der Bedienstete während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt. Gemäß Z 5 lit b KV gelten als Entgelt (im Sinne des Punktes XII Z 5 lit a KV) zusätzlich zum monatlichen Gehalt nach Anhang I des Kollektivvertrages (womit der Grundgehalt iS von Punkt XII Z 1 KV gemeint ist) die folgenden Vergütungen:Gemäß Punkt römisch sieben Ziffer 5, Litera a, KV behält der Bedienstete während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt. Gemäß Ziffer 5, Litera b, KV gelten als Entgelt (im Sinne des Punktes römisch zwölf Ziffer 5, Litera a, KV) zusätzlich zum monatlichen Gehalt nach Anhang römisch eins des Kollektivvertrages (womit der Grundgehalt iS von Punkt römisch zwölf Ziffer eins, KV gemeint ist) die folgenden Vergütungen:
Überstundenvergütung gemäß Art VI
Feiertagszuschlag gemäß Art VI
Nachtdienstentschädigung gemäß Anhang II
Sonntagszuschlag "
Funktionszulage "
Exekutivdienstzulage "
Schichtdienstzulage "
Flugzulage "
Erschwerungszulage "
Gemäß Punkt VII Z 5 lit c KV erhält der nicht im Schichtdienst eingeteilte Bedienstete pro Arbeitstag (an) Urlaubsanspruch 1/250 der in lit b aufgezählten, im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen. Da das Urlaubsausmaß gemäß Punkt VII Z 4 lit a und b KV im Regelfall 25 oder 30 Arbeitstage beträgt, gebühren dem Bediensteten außer (dem Grundbetrag) der 12 x jährlich zustehenden Exekutivdienstzulage (die laut Fassung des vorliegenden Kollektivvertrages im Jahre 1988 S 601,- monatlich betrug), weitere Bruchteilsbeträge dieser Exekutivdienstzulage (1/10 bzw. 3/25), die aber gemäß Punkt VII lit d KV nicht mit der Urlaubsremuneration, sondern gemeinsam mit dem Monatsentgelt auszuzahlen sind. Eine Berechnung der den Klägern nach diesen Grundsätzen gebührenden Exekutivdienstzulage fehlt bisher. Das Erstgericht wird die für die maßgeblichen Nachzahlungszeiträume (ab 1984) jeweils geltenden einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen (insbesondere über die jeweilige Höhe der Exekutivdienstzulage) von Amts wegen zu ermitteln (§ 43 Abs 3 ASGG) und auf dieser Grundlage den Klagevertreter zu einer entsprechenden Präzisierung der einzelnen Nachzahlungsforderungen aufzufordern haben. Die Rechtssache ist daher entgegen der Ansicht der Rekurswerber bezüglich der Höhe der nachzuzahlenden Dienstzulage nicht spruchreif. Es hat daher bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu bleiben. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Gemäß Punkt römisch sieben Ziffer 5, Litera c, KV erhält der nicht im Schichtdienst eingeteilte Bedienstete pro Arbeitstag (an) Urlaubsanspruch 1/250 der in Litera b, aufgezählten, im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen. Da das Urlaubsausmaß gemäß Punkt römisch sieben Ziffer 4, Litera a und b KV im Regelfall 25 oder 30 Arbeitstage beträgt, gebühren dem Bediensteten außer (dem Grundbetrag) der 12 x jährlich zustehenden Exekutivdienstzulage (die laut Fassung des vorliegenden Kollektivvertrages im Jahre 1988 S 601,- monatlich betrug), weitere Bruchteilsbeträge dieser Exekutivdienstzulage (1/10 bzw. 3/25), die aber gemäß Punkt römisch sieben Litera d, KV nicht mit der Urlaubsremuneration, sondern gemeinsam mit dem Monatsentgelt auszuzahlen sind. Eine Berechnung der den Klägern nach diesen Grundsätzen gebührenden Exekutivdienstzulage fehlt bisher. Das Erstgericht wird die für die maßgeblichen Nachzahlungszeiträume (ab 1984) jeweils geltenden einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen (insbesondere über die jeweilige Höhe der Exekutivdienstzulage) von Amts wegen zu ermitteln (Paragraph 43, Absatz 3, ASGG) und auf dieser Grundlage den Klagevertreter zu einer entsprechenden Präzisierung der einzelnen Nachzahlungsforderungen aufzufordern haben. Die Rechtssache ist daher entgegen der Ansicht der Rekurswerber bezüglich der Höhe der nachzuzahlenden Dienstzulage nicht spruchreif. Es hat daher bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu bleiben. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.