Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhobenen Klage vom Beklagten die Räumung einer Wohnung und einer Garage mit der Behauptung, die Wohnung sei dem Beklagten als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden.
Der Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck ein und beantragte im übrigen die Abweisung der Klage. Er sei weder in einem Dienstverhältnis zur Klägerin gestanden, noch sei ihm die Wohnung in irgendeinem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis überlassen worden. Das Mietverhältnis unterliege den Bestimmungen des MRG.
Die Klägerin beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innsbruck, hielt aber ihre Behauptung, es handle sich um eine Wohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG ausdrücklich aufrecht.Die Klägerin beantragte die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Innsbruck, hielt aber ihre Behauptung, es handle sich um eine Wohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ausdrücklich aufrecht.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck. Da sich die Klägerin der Unzuständigkeitseinrede unterworfen habe, sei anzunehmen, daß es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht um eine Dienstwohnung handle und die vorliegende Rechtssache daher keine Arbeitsrechtssache sei. Da für Räumungsklagen die Bezirksgerichte zuständig seien, sei die Klage im Sinne des Antrages der Klägerin gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck zu überweisen.Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Innsbruck. Da sich die Klägerin der Unzuständigkeitseinrede unterworfen habe, sei anzunehmen, daß es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung nicht um eine Dienstwohnung handle und die vorliegende Rechtssache daher keine Arbeitsrechtssache sei. Da für Räumungsklagen die Bezirksgerichte zuständig seien, sei die Klage im Sinne des Antrages der Klägerin gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Bezirksgericht Innsbruck zu überweisen.
Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Klägerin zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige. Ein Beschluß, mit dem das Gericht auf Antrag des Klägers die Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO ausspreche, sei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unanfechtbar. Die Rechtssache sei nach Eintritt der Streitanhängigkeit an ein Gericht überwiesen worden, dessen Sitz in derselben Gemeinde liege, wie der des angeführten Gerichtes, so daß die Anfechtung des Beschlusses auch nach § 45 JN ausgeschlossen sei. Der Klägerin fehle überdies eine Beschwer, weil sich ihr Rechtsmittel nicht gegen den Spruch, sondern nur gegen die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses wende. Die Anfechtung einer Entscheidung nur wegen des Inhaltes der Begründung sei jedoch ausgeschlossen.Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Klägerin zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige. Ein Beschluß, mit dem das Gericht auf Antrag des Klägers die Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO ausspreche, sei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unanfechtbar. Die Rechtssache sei nach Eintritt der Streitanhängigkeit an ein Gericht überwiesen worden, dessen Sitz in derselben Gemeinde liege, wie der des angeführten Gerichtes, so daß die Anfechtung des Beschlusses auch nach Paragraph 45, JN ausgeschlossen sei. Der Klägerin fehle überdies eine Beschwer, weil sich ihr Rechtsmittel nicht gegen den Spruch, sondern nur gegen die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses wende. Die Anfechtung einer Entscheidung nur wegen des Inhaltes der Begründung sei jedoch ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Begründung, es handle sich um keine Dienstwohnung, ersatzlos aufgehoben werde oder aber die Begründung dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß es sich bei der klagsgegenständlichen Wohnung um eine Dienstwohnung handle; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.