Begründung:
Mit der beim Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin letztlich den Betrag von S 446.773,30 sA an ausstehenden Provisionen. Sie sei von März 1986 bis 1. Juni 1987 Handelsvertreterin der Beklagten mit Gebietsschutz gewesen und ausschließlich für diese tätig geworden. Die Beklagte stellte vorerst außer Streit, daß die Klägerin Handelsvertreterin der Beklagten gewesen sei. Sie änderte in der Folge ihr Vorbringen aber dahin, daß in Wahrheit der Gatte der Klägerin, Herbert F***, Handelsvertreter der Beklagten gewesen und die Klägerin nur zum Schein "dazwischengeschaltet" worden sei. Soweit ihr überhaupt Forderungen zustünden, übersteige der von ihr angerichtete Schaden den Klagebetrag.
Das Erstgericht behandelte die Rechtssache in der Tagsatzung vom 6. November 1987 als Punktensache und äußerte, nachdem die Parteien Schriftsätze zur Sache gewechselt hatten, in der fortgesetzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. Juli 1989 erstmals von Amts wegen Zweifel an seiner "sachlichen Zuständigkeit". Die Klägerin beantragte für den Fall, daß sich das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht für unzuständig erklären sollte, die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Linz als Handelsgericht. Das Erstgericht verhandelte zur Zuständigkeitsfrage und verkündete den Beschluß, daß das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht sachlich unzuständig sei; die Rechtssache werde an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Linz als Handelsgericht überwiesen. In der Ausfertigung dieses Beschlusses erklärte es sich als Arbeits- und Sozialgericht für unzuständig und stellte fest, daß das Verfahren in der für Handelssachen zuständigen Gerichtsbesetzung fortzuführen sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Überweisungsantrag der Klägerin als Einwendung gegen die Gerichtsbesetzung im Sinne des § 260 Abs 4 ZPO anzusehen sei, so daß ein Beschluß im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG habe gefaßt werden müssen.Das Erstgericht behandelte die Rechtssache in der Tagsatzung vom 6. November 1987 als Punktensache und äußerte, nachdem die Parteien Schriftsätze zur Sache gewechselt hatten, in der fortgesetzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. Juli 1989 erstmals von Amts wegen Zweifel an seiner "sachlichen Zuständigkeit". Die Klägerin beantragte für den Fall, daß sich das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht für unzuständig erklären sollte, die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Linz als Handelsgericht. Das Erstgericht verhandelte zur Zuständigkeitsfrage und verkündete den Beschluß, daß das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht sachlich unzuständig sei; die Rechtssache werde an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Linz als Handelsgericht überwiesen. In der Ausfertigung dieses Beschlusses erklärte es sich als Arbeits- und Sozialgericht für unzuständig und stellte fest, daß das Verfahren in der für Handelssachen zuständigen Gerichtsbesetzung fortzuführen sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Überweisungsantrag der Klägerin als Einwendung gegen die Gerichtsbesetzung im Sinne des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO anzusehen sei, so daß ein Beschluß im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, ASGG habe gefaßt werden müssen.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß über Rekurs der Beklagten ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der angefochtene Beschluß zwar zulässig gewesen sei, da eine Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nur bezüglich des bisherigen Verfahrens, nicht aber hinsichtlich des weiteren Verfahrens eingetreten sei. Gemäß § 51 Abs 3 Z 2 ASGG genüge es aber für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache, wenn die Klägerin in ihrem Verhältnis zur Beklagten auf Grund wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeit lediglich arbeitnehmerähnlich gewesen sei. Darüber habe das Erstgericht noch keine Feststellungen getroffen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß über Rekurs der Beklagten ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der angefochtene Beschluß zwar zulässig gewesen sei, da eine Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nur bezüglich des bisherigen Verfahrens, nicht aber hinsichtlich des weiteren Verfahrens eingetreten sei. Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG genüge es aber für die Qualifikation einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Arbeitsrechtssache, wenn die Klägerin in ihrem Verhältnis zur Beklagten auf Grund wirtschaftlicher und sozialer Abhängigkeit lediglich arbeitnehmerähnlich gewesen sei. Darüber habe das Erstgericht noch keine Feststellungen getroffen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.