Entscheidungsgründe:
Die Beklagten waren Eigentümer zweier Liegenschaften, die mit Kaufvertrag vom 27. November 1985 an Florian und Christine K*** veräußert wurden. Der Erstkläger arbeitete vom 1. April 1958 bis 31. März 1977, die Zweitklägerin vom 1. Juli 1964 bis 31. März 1977 im landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten in der Erwartung mit, die obigen Liegenschaften im Erbweg zu erhalten. In der Zeit vom 1. April 1977 bis 31. März 1987 waren die Liegenschaften von den Beklagten an die Kläger verpachtet gewesen.
An Kollektivvertragslohn samt Sonderzahlungen unter Abzug der Sachbezüge und des erhaltenen Taschengeldes machen der Erstkläger 235.173,68 S, die Zweitklägerin 219.426,63 S sA geltend. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und wandten ein, daß sie unmittelbar vor Verkauf der Liegenschaften im November 1985 den Klägern das gesamte lebende und tote Inventar im Wert von zusammen mindestens 600.000 S zur Abfindung aller Ansprüche und Erledigung aller wechselseitigen Verbindlichkeiten übergeben hätten. Darüber hinaus wandten die Beklagten compensando eine Gegenforderung von 186.000 S ein. Sie hätten während des Pachtverhältnisses über ausdrückliches Ersuchen der Kläger mitgearbeitet. Der Wert dieser Arbeitsleistung betrage zumindest je 1.000 S monatlich. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Mit Pachtvertrag vom 1. März 1977 verpflichtete sich der Erstkläger, das übergebene Zubehör nach Art, Zahl und Wert in gleichem Stand zu erhalten und bei Pachtende zurückzugeben. Gleichzeitig verpflichtete sich der Pächter, bei Pachtende einen nach dem Verzeichnis gleichwertigen Viehbestand zurückzustellen. Bei Beginn des Pachtverhältnisses wurden den Klägern von den Beklagten nachstehende Sachen übergeben:
1. Viehbestand: 2 Pferde (Haflingerhengste), 9 trächtige Nutzkühe, 2 Kalbinnen, etwa je ein Jahr alt, 1 Ochse (ca. 400 kg), 1 Zuchtsau, 9 Schlachtschweine zu je 70 bis 80 kg, 80 Legehühner.
2. Fechsung: ca. 2000 kg Weizen, ca. 2000 kg Korn, ca. 4000 l Most, ca. 1500 kg Heu sowie ca. 1000 kg Stroh.
3. Gerätschaften: 3 Elektromotore (einer zu 1,5 PS, einer zu 4,0 PS, einer zu 7,0 PS), 2 Motormäher (einer vollkommen neu, der andere neuwertig), 2 gummibereifte neue Fuhrwagen, 1 Breitdrescher samt Putzerei, 1 Heuwender für Pferdezug, 1 Pflug für Pferdezug, 1 Jauchenfaß, 1 Kreissäge, 1 Wiesenhobel, 2 Eggen, 1 Silohexler mit Motor 10 PS (neu), 1 Dezimalwaage, 1 Heugreifer (neu), 1 Getreidemühle, 1 Tiefkühltruhe, 2 Fleischmulden aus Birnenholz, 6 Mostfässer, diverses Kochgeschirr, Besteck, Trinkgläser, Eßgeschirr.
4. Werkzeug: Heurechen, Streurechen, Heugabeln, Mistgabeln, Hauen, Schaufeln, Sensen, Grabenzieher, Drainageschaufeln, 1 Amboß, 1 Plane, 4 Zimmerschragen, 1 vollständige Zimmermannsausrüstung. Im Sommer 1986 erschienen die Beklagten gemeinsam mit einem Mitglied der Bezirksbauernkammer Graz-Umgebung bei den Klägern auf der Pachtliegenschaft. Das Inventar der Liegenschaft wurde geschätzt und die Kläger boten den Beklagten an, ihnen das gesamte Inventar zur vollständigen Abgeltung der von den Klägern geleisteten Arbeiten ins Eigentum zu übertragen. Die beiden Kläger nahmen das von den Beklagten gestellte Anbot an, wobei vereinbart wurde, daß den Käufern der Liegenschaft, den Ehegatten K***, bei Übergabe der Liegenschaften nach Ablauf des Pachtvertrages, demnach mit 1. April 1987, die Liegenschaften mit Ausnahme aller Gegenstände übergeben werden, die nicht niet- und nagelfest seien. Die nicht niet- und nagelfesten Gegenstände wurden den Klägern von den Beklagten ins Eigentum übertragen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß den Klägern vereinbarungsgemäß zur Abgeltung ihrer Forderungen das gesamte lebende und tote Inventar der Liegenschaften übergeben worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsauffassung. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.