Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses für eine Feststellungsklage ist keine Prozeßvoraussetzung, sondern nachständiger Rechtsprechung ein Tatbestandselement des Klagsanspruches. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn dem Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung das rechtliche Interesse an der Feststellung des von ihm behaupteten Rechtes fehlt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, daß in einem solchen Fall die Klage (mit Beschluß) zurückzuweisen sei, wird von der Rechtsprechung abgelehnt (JBl 1975, 607; 9 Ob A 180, 181/89 ua). Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit denen die beklagte Partei ein Fehlen des Feststellungsinteresses behauptet, wird daher kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern eine Rechtsrüge erhoben. Auch soweit die Klägerin im Rahmen der Ausführungen des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausführt, daß die Vorinstanzen im Hinblick auf die Außerstreitstellung über die zwischenzeitige Kündigung des Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen wären, zu prüfen, in welchen Zeitpunkt das Dienstverhältnis durch diese (spätere) Kündigung beendet worden sei, weil vom Wegfall des Feststellungsinteresses in diesem Zeitpunkt auszugehen sei, wird weder ein Stoffsammlungsmangel noch eine Aktenwidrigkeit gerügt, sondern ein Feststellungsmangel geltend gemacht, und die Klägerin erstattet in Wahrheit Rechtsausführungen. Sie erachtet das Berufungsverfahren für mangelhaft, weil ausgehend von der von ihr nunmehr vertretenen Ansicht, weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen gewesen wären.
Im Berufungsverfahren bekämpfte die beklagte Partei die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Ansicht, daß aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens festzustellen gewesen wäre, daß die Klägerin bei der Besprechung am 11. Jänner 1988 erklärt habe, sie möchte nicht mehr bei der beklagten Partei arbeiten, sie möchte nicht einmal einen einzigen Tag mehr bei M*** arbeiten.
Das Berufungsgericht erachtete jedoch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich und übernahm dessen Feststellungen. Die Rechtsrüge der Berufung beschränkte sich auf die Ausführung, daß auf der Grundlage der von der beklagten Partei gewünschten Feststellungen das Klagebegehren abzuweisen wäre. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde in keinem Punkt auf der Feststellungsgrundlage des bekämpften Urteiles angefochten. Die Rechtsrüge der Berufung war daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt, sodaß das Berufungsgericht zu Recht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ablehnte. Hat jedoch die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SZ 50/152; EvBl 1951/268). Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwehrt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgenommene Bewertung beträgt die Kostenbemessungsgrundlage (§ 4 RATG iVm § 56 Abs 2 JN) 31.000 S.Das Berufungsgericht erachtete jedoch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich und übernahm dessen Feststellungen. Die Rechtsrüge der Berufung beschränkte sich auf die Ausführung, daß auf der Grundlage der von der beklagten Partei gewünschten Feststellungen das Klagebegehren abzuweisen wäre. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wurde in keinem Punkt auf der Feststellungsgrundlage des bekämpften Urteiles angefochten. Die Rechtsrüge der Berufung war daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt, sodaß das Berufungsgericht zu Recht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung ablehnte. Hat jedoch die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SZ 50/152; EvBl 1951/268). Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwehrt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgenommene Bewertung beträgt die Kostenbemessungsgrundlage (Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN) 31.000 S.