Zu 1. Aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien, FN *****, ist ersichtlich, daß die Firma der klagenden Partei seit 30. 4. 1997 wie aus dem Beschluß ersichtlich geändert wurde. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war daher die in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmende Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von Amts wegen durchzuführen.Zu 1. Aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien, FN *****, ist ersichtlich, daß die Firma der klagenden Partei seit 30. 4. 1997 wie aus dem Beschluß ersichtlich geändert wurde. Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO war daher die in jeder Lage des Verfahrens vorzunehmende Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von Amts wegen durchzuführen.
Zu 2. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Zu 2. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Beklagte gerechtfertigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, insoweit die Revisionswerberin von den bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, abweicht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 506 mwN) und insbesondere Kenntnisse des Beklagten über Eigentums- und Vertretungsverhältnisse unterstellt, die vom Erstgericht ausdrücklich verneint wurden. Die Besichtigung einer Wohnung macht den Betreffenden - aus der Sicht des Hausbesorgers - noch nicht zum Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne des § 20 Z 2 HBG.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, insoweit die Revisionswerberin von den bindenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, abweicht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 506, mwN) und insbesondere Kenntnisse des Beklagten über Eigentums- und Vertretungsverhältnisse unterstellt, die vom Erstgericht ausdrücklich verneint wurden. Die Besichtigung einer Wohnung macht den Betreffenden - aus der Sicht des Hausbesorgers - noch nicht zum Stellvertreter des Hauseigentümers im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 2, HBG.
Die erstmals im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Revisionswerberin, der Beklagte hätte den Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB zu verantworten, verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (§ 504 Abs 2 ZPO; Kodek aaO Rz 3 zu § 504).Die erstmals im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Revisionswerberin, der Beklagte hätte den Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu verantworten, verstößt gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 504,).
Zur mangelnden Bindung des Zivilgerichtes an eine Strafverfügung ist die Revisionswerberin mit den Vorinstanzen auf das - anders als im Falle des Strafurteils (SZ 68/195) - Fehlen ausreichender gerichtlicher Wahrheitsgarantien des Mandatsverfahrens nach § 460 StPO zu verweisen (SZ 70/49 mwN; 9 Ob 74/98t). Entgegen der Annahme der Revisionswerberin erachteten sich die Vorinstanzen auch nicht an die Vorstrafen des Vorstandsmitgliedes der Klägerin gebunden. Die Überprüfung insoweit in der Beweiswürdigung angestellter Überlegungen zu den "Aggressionspotentialen" der Beteiligten ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek aaO Rz 1 zu § 503).Zur mangelnden Bindung des Zivilgerichtes an eine Strafverfügung ist die Revisionswerberin mit den Vorinstanzen auf das - anders als im Falle des Strafurteils (SZ 68/195) - Fehlen ausreichender gerichtlicher Wahrheitsgarantien des Mandatsverfahrens nach Paragraph 460, StPO zu verweisen (SZ 70/49 mwN; 9 Ob 74/98t). Entgegen der Annahme der Revisionswerberin erachteten sich die Vorinstanzen auch nicht an die Vorstrafen des Vorstandsmitgliedes der Klägerin gebunden. Die Überprüfung insoweit in der Beweiswürdigung angestellter Überlegungen zu den "Aggressionspotentialen" der Beteiligten ist dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503,).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.