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Entscheidung 9 ObA 281/99k×

Entscheidung 9 ObA 281/99k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA281/99k

Entscheidungsdatum

05.04.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Dietschy und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentralausschuss der Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Erich Hermann und Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert S 300.000,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1999, GZ 8 Ra 19/99v-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. September 1998, GZ 13 Cga 557/96t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.725,-- (darin S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers zutreffend verneint, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend zu erwidern:

Der Kläger will aus dem Verweis in Paragraph eins, Absatz 5, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl 2400, ableiten, dass für die Berechnung der Vergütung für Dienstwohnungen der zur Beklagten in einem privat- rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Schulwarte die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996 (NÖ DWVV 1996), LGBl 2200, anzuwenden sei und die darin enthaltenen Ansätze für die Vergütung von Dienstwohnungen als Obergrenze zu verstehen seien. Der Gemeinderat der Beklagten wäre daher beim Beschluss der Dienstwohnungsvergütungsverordnung der Beklagten vom 15. 12. 1995 (Beil ./2) an die Vergütungsvorsätze der NÖ DWVV 1996 gebunden gewesen und hätte diese Sätze nicht zu Lasten der Gemeindebediensteten überschreiten dürfen.

Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass Paragraph eins, Absatz 5, GBDO mit der Artikel römisch eins, Ziffer eins, der 29. Novelle zur GBDO, LGBl 2400-29, ab 1. 1. 1998 aufgehoben wurde. Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge war aber auch davor nicht aus Paragraph eins, Absatz 5, GBDO abzuleiten. Paragraph eins, GBDO traf in seinen ersten vier Absätzen verschiedene Anordnungen zum Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes. Absatz 5, leg cit normierte schließlich, dass im Übrigen die für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß gelten. "Im Übrigen" kann nur dahin verstanden werden, dass die Vorschriften für die Landesbediensteten zur Anwendung kommen, soweit eine andere Regelung fehlt. Ein derartiger Subsidiaritätsfall trat jedoch hinsichtlich der Vergütung von Dienstwohnungen der zur Beklagten in einem privarechtlichen Dienstverhältnis stehen Schulwarte nicht ein. Der Gemeinderat der Beklagten machte nämlich von der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 23, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG), LGBl 2420, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, GBDO, für die den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehenden Personen (Vertragsbediensteten) zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen eine angemessene Vergütung festzusetzen, Gebrauch, indem er mit Beschluss vom 15. 12. 1995 die Dienstwohnungsvergütungsverordnung für die Bediensteten der Beklagten erließ (Beil ./2). Dass der Gemeinderat der Beklagten bei der Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung entgegen der Anordnung des Paragraph 52, Absatz eins, GBDO nicht die örtlichen Verhältnisse sowie die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten berücksichtigt hätte, behauptet nicht einmal der Kläger. Die vom Kläger genannte NÖ DWVV 1996 findet auf die Vergütung von Dienstwohnungen der Landesbeamten (Paragraph 75, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 [DPL 1972], Landesgesetzblatt 2200) und Landes-Vertragsbediensteten (Paragraph 37, NÖ Landes- und Vertragsbedienstetengesetz [LVBG], Landesgesetzblatt 2300) Anwendung. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Klägers, die in der NÖ DWVV 1996 enthaltenen Ansätze würden auch für die Vergütung von Dienstwohnungen der Vertragsbe- diensteten der Beklagten als Obergrenze gelten, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E57530 09B02819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00281.99K.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20000405_OGH0002_009OBA00281_99K0000_000