Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers zutreffend verneint, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend zu erwidern:Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers zutreffend verneint, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend zu erwidern:
Der Kläger will aus dem Verweis in § 1 Abs 5 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl 2400, ableiten, dass für die Berechnung der Vergütung für Dienstwohnungen der zur Beklagten in einem privat- rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Schulwarte die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996 (NÖ DWVV 1996), LGBl 2200, anzuwenden sei und die darin enthaltenen Ansätze für die Vergütung von Dienstwohnungen als Obergrenze zu verstehen seien. Der Gemeinderat der Beklagten wäre daher beim Beschluss der Dienstwohnungsvergütungsverordnung der Beklagten vom 15. 12. 1995 (Beil ./2) an die Vergütungsvorsätze der NÖ DWVV 1996 gebunden gewesen und hätte diese Sätze nicht zu Lasten der Gemeindebediensteten überschreiten dürfen.Der Kläger will aus dem Verweis in Paragraph eins, Absatz 5, NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl 2400, ableiten, dass für die Berechnung der Vergütung für Dienstwohnungen der zur Beklagten in einem privat- rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Schulwarte die NÖ Dienstwohnungsvergütungsverordnung 1996 (NÖ DWVV 1996), LGBl 2200, anzuwenden sei und die darin enthaltenen Ansätze für die Vergütung von Dienstwohnungen als Obergrenze zu verstehen seien. Der Gemeinderat der Beklagten wäre daher beim Beschluss der Dienstwohnungsvergütungsverordnung der Beklagten vom 15. 12. 1995 (Beil ./2) an die Vergütungsvorsätze der NÖ DWVV 1996 gebunden gewesen und hätte diese Sätze nicht zu Lasten der Gemeindebediensteten überschreiten dürfen.
Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass § 1 Abs 5 GBDO mit der Art I Z 1 der 29. Novelle zur GBDO, LGBl 2400-29, ab 1. 1. 1998 aufgehoben wurde. Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge war aber auch davor nicht aus § 1 Abs 5 GBDO abzuleiten. § 1 GBDO traf in seinen ersten vier Absätzen verschiedene Anordnungen zum Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes. Abs 5 leg cit normierte schließlich, dass im Übrigen die für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß gelten. "Im Übrigen" kann nur dahin verstanden werden, dass die Vorschriften für die Landesbediensteten zur Anwendung kommen, soweit eine andere Regelung fehlt. Ein derartiger Subsidiaritätsfall trat jedoch hinsichtlich der Vergütung von Dienstwohnungen der zur Beklagten in einem privarechtlichen Dienstverhältnis stehen Schulwarte nicht ein. Der Gemeinderat der Beklagten machte nämlich von der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 23 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG), LGBl 2420, iVm § 52 Abs 1 GBDO, für die den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehenden Personen (Vertragsbediensteten) zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen eine angemessene Vergütung festzusetzen, Gebrauch, indem er mit Beschluss vom 15. 12. 1995 die Dienstwohnungsvergütungsverordnung für die Bediensteten der Beklagten erließ (Beil ./2). Dass der Gemeinderat der Beklagten bei der Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung entgegen der Anordnung des § 52 Abs 1 GBDO nicht die örtlichen Verhältnisse sowie die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten berücksichtigt hätte, behauptet nicht einmal der Kläger. Die vom Kläger genannte NÖ DWVV 1996 findet auf die Vergütung von Dienstwohnungen der Landesbeamten (§ 75 Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 [DPL 1972], LGBl 2200) und Landes-Vertragsbediensteten (§ 37 NÖ Landes- und Vertragsbedienstetengesetz [LVBG], LGBl 2300) Anwendung. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Klägers, die in der NÖ DWVV 1996 enthaltenen Ansätze würden auch für die Vergütung von Dienstwohnungen der Vertragsbe- diensteten der Beklagten als Obergrenze gelten, besteht nicht.Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass Paragraph eins, Absatz 5, GBDO mit der Artikel römisch eins, Ziffer eins, der 29. Novelle zur GBDO, LGBl 2400-29, ab 1. 1. 1998 aufgehoben wurde. Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge war aber auch davor nicht aus Paragraph eins, Absatz 5, GBDO abzuleiten. Paragraph eins, GBDO traf in seinen ersten vier Absätzen verschiedene Anordnungen zum Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes. Absatz 5, leg cit normierte schließlich, dass im Übrigen die für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß gelten. "Im Übrigen" kann nur dahin verstanden werden, dass die Vorschriften für die Landesbediensteten zur Anwendung kommen, soweit eine andere Regelung fehlt. Ein derartiger Subsidiaritätsfall trat jedoch hinsichtlich der Vergütung von Dienstwohnungen der zur Beklagten in einem privarechtlichen Dienstverhältnis stehen Schulwarte nicht ein. Der Gemeinderat der Beklagten machte nämlich von der ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung gemäß Paragraph 23, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG), LGBl 2420, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, GBDO, für die den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten stehenden Personen (Vertragsbediensteten) zur Verfügung gestellten Dienstwohnungen eine angemessene Vergütung festzusetzen, Gebrauch, indem er mit Beschluss vom 15. 12. 1995 die Dienstwohnungsvergütungsverordnung für die Bediensteten der Beklagten erließ (Beil ./2). Dass der Gemeinderat der Beklagten bei der Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung entgegen der Anordnung des Paragraph 52, Absatz eins, GBDO nicht die örtlichen Verhältnisse sowie die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten berücksichtigt hätte, behauptet nicht einmal der Kläger. Die vom Kläger genannte NÖ DWVV 1996 findet auf die Vergütung von Dienstwohnungen der Landesbeamten (Paragraph 75, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 [DPL 1972], Landesgesetzblatt 2200) und Landes-Vertragsbediensteten (Paragraph 37, NÖ Landes- und Vertragsbedienstetengesetz [LVBG], Landesgesetzblatt 2300) Anwendung. Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme des Klägers, die in der NÖ DWVV 1996 enthaltenen Ansätze würden auch für die Vergütung von Dienstwohnungen der Vertragsbe- diensteten der Beklagten als Obergrenze gelten, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.