Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, es seien im Kündigungsschreiben durch Zitieren von Bestimmungen der Dienstordnung ohne nähere Konkretisierung einfach sämtliche nicht denkunmöglichen Kündigungsgründe genannt worden, ist ihr zu entgegnen, daß die beklagte Partei zu sämtlichen von ihr angeführten Kündigungsgründen ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet hat. Da es nach Feststellung eines die Kündigung nach einem der angeführten Tatbestände rechtfertigenden Sachverhaltes nicht mehr erforderlich war, zu prüfen, ob die Kündigung auch noch aus dem weiteren von der beklagten Partei angeführten Gründen gerechtfertigt war, kann die Revisionswerberin aus dem Unterbleiben von Feststellungen zu sämtlichen behaupteten Kündigungsgründen nichts für ihren Standpunkt gewinnen.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb. 10.637 dargelegt hat, dient die in die vorliegende Dienstordnung inhaltlich übernommene Formvorschrift des § 32 Abs 1 erster Satz VBG lediglich dem Schutz des Gekündigten, der Klarheit darüber erhalten soll, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wird, sodaß sie einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigungserklärung nicht entgegensteht; das Berufungsgericht hat daher zutreffend auf die Gespräche, in denen der Klägerin auseinandergesetzt wurde, welches konkrete Verhalten als Kündigungsgrund werde herangezogen werden, Bedacht genommen.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb. 10.637 dargelegt hat, dient die in die vorliegende Dienstordnung inhaltlich übernommene Formvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz VBG lediglich dem Schutz des Gekündigten, der Klarheit darüber erhalten soll, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wird, sodaß sie einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigungserklärung nicht entgegensteht; das Berufungsgericht hat daher zutreffend auf die Gespräche, in denen der Klägerin auseinandergesetzt wurde, welches konkrete Verhalten als Kündigungsgrund werde herangezogen werden, Bedacht genommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.