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Entscheidung 9 ObA 283/93×

Entscheidung 9 ObA 283/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA283/93

Entscheidungsdatum

29.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Adelheid S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Maria S*****, Inhaberin einer Tabak-Trafik, ***** vertreten durch Mag. Ursula Piringer, Referentin der Sozialpolitischen Abteilung der Handelskammer NÖ, Wien 1, Herrengasse 10, diese vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 97.950,10 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1993, GZ 32 Ra 79/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. November 1992, GZ 18 Cga 1541/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung der Klägerin wird als verspätet zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Die Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Beklagten in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet. Dem Klagevertreter wurde die Revision am 13. 8. 1993 zugestellt. Die erst am 13. 9. 1993 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist somit verspätet, so daß auch der Klägerin dafür keine Kosten zustehen.

Textnummer

E31675

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00283.930.1029.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2018

Dokumentnummer

JJT_19931029_OGH0002_009OBA00283_9300000_000