Entscheidung 9 ObA 283/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Roman Merth und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Adelheid S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Maria S*****, Inhaberin einer Tabak-Trafik, ***** vertreten durch Mag. Ursula Piringer, Referentin der Sozialpolitischen Abteilung der Handelskammer NÖ, Wien 1, Herrengasse 10, diese vertreten durch Dr. Hans Pritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 97.950,10 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1993, GZ 32 Ra 79/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. November 1992, GZ 18 Cga 1541/92-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsbeantwortung der Klägerin wird als verspätet zurückgewiesen.
Beide Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gemäß § 27 Z 4 AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG berechtigt entlassen wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Beklagten in den §§ 40 und 50 ZPO begründet. Dem Klagevertreter wurde die Revision am 13. 8. 1993 zugestellt. Die erst am 13. 9. 1993 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist somit verspätet, so daß auch der Klägerin dafür keine Kosten zustehen.Die Kostenentscheidung ist hinsichtlich der Beklagten in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet. Dem Klagevertreter wurde die Revision am 13. 8. 1993 zugestellt. Die erst am 13. 9. 1993 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung ist somit verspätet, so daß auch der Klägerin dafür keine Kosten zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00283.930.1029.000
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2018
Dokumentnummer
JJT_19931029_OGH0002_009OBA00283_9300000_000