Die Revision ist zulässig, weil zum Umfang der Verpflichtungsfähigkeit der Kärntner Landeskrankenanstalten in Personalangelegenheiten im Rahmen der im § 4 Abs 1 Krankenanstalten-Betriebsgesetz geregelten eigenen Rechtspersönlichkeit in Verbindung mit § 30 Krankenanstalten-Betriebsgesetz noch keine Rechtsprechung besteht und die Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, sodaß die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gegeben sind; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zum Umfang der Verpflichtungsfähigkeit der Kärntner Landeskrankenanstalten in Personalangelegenheiten im Rahmen der im Paragraph 4, Absatz eins, Krankenanstalten-Betriebsgesetz geregelten eigenen Rechtspersönlichkeit in Verbindung mit Paragraph 30, Krankenanstalten-Betriebsgesetz noch keine Rechtsprechung besteht und die Rechtsfrage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gegeben sind; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Maßgebliche Rechtsquelle ist das Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl 1993/44, welches im § 1 das Ziel der Betriebsführung der Krankenanstalten durch eine Anstalt öffentlichen Rechts so definiert, daß sie eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und patientenorientierte medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung im Rahmen eines integrierten Gesundheitssystems unter Bedachtnahme auf eine effizienzsteigernde Kostensteuerung und langfristige Sicherung der Ressourcen sicherstellen solle. Zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Landeskrankenanstalt-Betriebsgesellschaft als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet (= Landesanstalt, § 2 Abs 1). Die weiteren, hier maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten wie folgt:Maßgebliche Rechtsquelle ist das Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl 1993/44, welches im Paragraph eins, das Ziel der Betriebsführung der Krankenanstalten durch eine Anstalt öffentlichen Rechts so definiert, daß sie eine zeitgemäße, bedarfsgerechte und patientenorientierte medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung im Rahmen eines integrierten Gesundheitssystems unter Bedachtnahme auf eine effizienzsteigernde Kostensteuerung und langfristige Sicherung der Ressourcen sicherstellen solle. Zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Landeskrankenanstalt-Betriebsgesellschaft als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet (= Landesanstalt, Paragraph 2, Absatz eins,). Die weiteren, hier maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten wie folgt:
"§ 3 Aufgaben der Landesanstalt.....
Abs 5 Der Landesanstalt obliegt neben der Wahrnehmung ihrer eigenen
Angelegenheiten:..... b) die Erstellung des Stellenplans für die
Landesanstalt unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der
Landeskrankenanstalten (§ 30 Abs 1 lit b), die Erstellung der
Stellenpläne für die Landeskrankenanstalten (§ 40); ... lit n) die
Wahrnehmung des einheitlichen Vollzuges von dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden zivil-, arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren und der krankenanstaltenübergreifenden Personalmaßnahmen;
...."
"§ 4 Landeskrankenanstalten
Abs 1 Die Landeskrankenanstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich aller von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben (§ 30). ..... Abs 2 Die von der Landesanstalt für das Land geführten Landeskrankenanstalten sind Einrichtungen der Landesanstalt. Die Landesanstalt ist Rechtsträger dieser Landeskrankenanstalten. ... Abs 4 Die Landeskrankenanstalten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Zielabweichungen, in den Angelegenheiten, zu deren Besorgung sich die Landesanstalt einer Landeskrankenanstalt bedient und in den krankenanstaltenübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Richtlinienkompetenz der Landesanstalt, an die Weisungen des Vorstandes der Landesanstalt gebunden."Absatz eins, Die Landeskrankenanstalten haben eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich aller von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben (Paragraph 30,). ..... Absatz 2, Die von der Landesanstalt für das Land geführten Landeskrankenanstalten sind Einrichtungen der Landesanstalt. Die Landesanstalt ist Rechtsträger dieser Landeskrankenanstalten. ... Absatz 4, Die Landeskrankenanstalten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Zielabweichungen, in den Angelegenheiten, zu deren Besorgung sich die Landesanstalt einer Landeskrankenanstalt bedient und in den krankenanstaltenübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere auch im Rahmen der Richtlinienkompetenz der Landesanstalt, an die Weisungen des Vorstandes der Landesanstalt gebunden."
"§ 30 Aufgaben des Krankenanstaltendirektoriums:
Abs 1 Das Krankenanstaltendirektorium führt den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Dem Krankenanstaltendirektorium obliegen alle Aufgaben der Landeskrankenanstalten, die nicht dem Land, der Landesanstalt oder dem Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalt vorbehalten sind. Das Krankenanstaltendirektorium hat insbesondere nachstehende Aufgaben einer Krankenanstalt wahrzunehmen: .... lit b) Personal ..... Z 5 Personaleinstellung, Personaladministration nach Maßgabe des § 39;Absatz eins, Das Krankenanstaltendirektorium führt den Betrieb einer Landeskrankenanstalt im Rahmen ihres Wirkungsbereiches. Dem Krankenanstaltendirektorium obliegen alle Aufgaben der Landeskrankenanstalten, die nicht dem Land, der Landesanstalt oder dem Aufsichtsrat der Landeskrankenanstalt vorbehalten sind. Das Krankenanstaltendirektorium hat insbesondere nachstehende Aufgaben einer Krankenanstalt wahrzunehmen: .... Litera b,) Personal ..... Ziffer 5, Personaleinstellung, Personaladministration nach Maßgabe des Paragraph 39,;
....
"§ 31 Vertretungsbefugnis:
Abs 1 Die Landeskrankenanstalt wird durch das Krankenanstaltendirektorium vertreten....."Absatz eins, Die Landeskrankenanstalt wird durch das Krankenanstaltendirektorium vertreten....."
"§ 39 Personal der Landeskrankenanstalten:
Abs 1 Das Krankenanstaltendirektorium wird hinsichtlich der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts betraut - ausgenommen Maßnahmen nach §§ 6 und 11 und §§ 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sowie §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und § 70 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. .... Abs 3 Das Krankenanstaltendirektorium darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufnehmen."Absatz eins, Das Krankenanstaltendirektorium wird hinsichtlich der Landesbediensteten in den Landeskrankenanstalten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts betraut - ausgenommen Maßnahmen nach Paragraphen 6 und 11 und Paragraphen 23 bis 35 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sowie Paragraphen 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz gegeben ist, und Paragraph 70, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes - in ihrer jeweils geltenden Fassung - weiters ausgenommen die Erlassung von Verordnungen. .... Absatz 3, Das Krankenanstaltendirektorium darf Bedienstete nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufnehmen."
"§ 40 Stellenplan
Abs 1 Die zulässige Höchstzahl der Landesbediensteten, die in den Landeskrankenanstalten und bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, ist jährlich durch den Stellenplan festzulegen.... Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern. Hiedurch werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt. .... Abs 4 Die Landesanstalt oder mit Ermächtigung der Landesanstalt das Krankenanstaltendirektorium ist berechtigt, innerhalb der in den Stellenplänen enthaltenen Gesamtzahl der Planstellen und der im Landesvoranschlag ausgewiesenen Gesamtsumme des Personalaufwandes Änderungen der Stellenpläne während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen, wenn dadurch die Gesamtzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes der Landesanstalt oder der Landeskrankenanstalten, im Falle der Ermächtigung des Krankenanstaltendirektoriums die Gesamtanzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes der einzelnen Krankenanstalten nicht überschritten wird. ..."Absatz eins, Die zulässige Höchstzahl der Landesbediensteten, die in den Landeskrankenanstalten und bei der Landesanstalt ihren Dienst verrichten, ist jährlich durch den Stellenplan festzulegen.... Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereich) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern. Hiedurch werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt. .... Absatz 4, Die Landesanstalt oder mit Ermächtigung der Landesanstalt das Krankenanstaltendirektorium ist berechtigt, innerhalb der in den Stellenplänen enthaltenen Gesamtzahl der Planstellen und der im Landesvoranschlag ausgewiesenen Gesamtsumme des Personalaufwandes Änderungen der Stellenpläne während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen, wenn dadurch die Gesamtzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes der Landesanstalt oder der Landeskrankenanstalten, im Falle der Ermächtigung des Krankenanstaltendirektoriums die Gesamtanzahl der Planstellen und die Gesamtsumme des Personalaufwandes der einzelnen Krankenanstalten nicht überschritten wird. ..."
Wenngleich aus den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere § 39 Abs 1 und 3 Krankenanstalten-Betriebsgesetz abzuleiten ist, daß die Klägerin ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten begründet hat, ergibt sich daraus noch nicht zwingend, daß - mangels direkten Weisungsrechtes des Landes - diesem gegenüber der geltend gemachte Feststellungsanspruch durchsetzbar ist, zum andern kann aber nicht übersehen werden, daß - wenngleich in sehr kasuistischer Weise - auch der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten Personalbefugnisse und somit Dienstgeberfunktionen zukommen. Auf eine bis ins letzte gehende Darstellung der Kompetenzen kommt es jedoch für die Lösung der hier vorliegenden Rechtsfrage nicht an.Wenngleich aus den vorgenannten Bestimmungen, insbesondere Paragraph 39, Absatz eins und 3 Krankenanstalten-Betriebsgesetz abzuleiten ist, daß die Klägerin ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten begründet hat, ergibt sich daraus noch nicht zwingend, daß - mangels direkten Weisungsrechtes des Landes - diesem gegenüber der geltend gemachte Feststellungsanspruch durchsetzbar ist, zum andern kann aber nicht übersehen werden, daß - wenngleich in sehr kasuistischer Weise - auch der Landesanstalt und den Landeskrankenanstalten Personalbefugnisse und somit Dienstgeberfunktionen zukommen. Auf eine bis ins letzte gehende Darstellung der Kompetenzen kommt es jedoch für die Lösung der hier vorliegenden Rechtsfrage nicht an.
Bei den Kärntner Landeskrankenanstalten handelt es sich um Einrichtungen, denen gemäß § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes Rechtspersönlichkeit und in diesem Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen ist (SZ 70/10). Die Teilrechtsfähigkeit hat zur Folge, daß Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke und solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind (SZ 70/10 unter Zitat von Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten [1987], 26 f und 29 f), sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß das LKH Klagenfurt zunächst befugt war, die Klägerin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufzunehmen (§ 39 Abs 3 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes). Soweit der Klägerin gleichzeitig ein Ausbildungsplatz im Fach Radiologie-Diagnostik zugesichert wurde ( - zweifelsohne handelt es sich dabei trotz des etwas unklaren Vertragstextes nicht nur um eine Dienstverpflichtung der Klägerin, sondern auch um eine Ausbildungsverpflichtung der Landeskrankenanstalt - ), handelte das LKH Klagenfurt in der ihm gemäß § 4 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 lit b Z 5 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz geregelten Teilrechtsfähigkeit in Angelegenheit der Personaladministration. Mangels einer besonderen Vertretungsbefugnis für die Landesanstalt oder das Land Kärnten war demnach das Landeskrankenhaus Klagenfurt rechtlich nicht in der Lage, eine regional übergreifende Ausbildungszusage, das heißt auch für andere Landeskrankenanstalten, mit der Klägerin zu vereinbaren. Gleiches trifft auf die in der Folge von der Klägerin mit dem Landeskrankenhaus Villach getroffene Vereinbarung zu. Auch diesem war eine rechtliche Befugnis nur insoweit eingeräumt, als es der Klägerin eine Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit verbindlicher Wirkung nur für die eigene Anstalt einräumen konnte. Dies geschah im vorliegenden Fall, wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, zeitlich befristet für die Dauer der Karenz einer anderen in Ausbildung befindlichen Ärztin. Abgesehen von dieser zeitlichen Begrenzung hinderte die Teilrechtsfähigkeit auch dieser Landeskrankenanstalt eine verbindliche Vereinbarung betreffend eine weitere Ausbildung der Klägerin im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu Lasten anderer teilrechtsfähiger Landeskrankenanstalten, insbesondere auch des Landeskrankenhauses Klagenfurt. Selbst für den Fall, daß man aus der Rücksprache des Landeskrankenhauses Villach mit der Landesanstalt, der gemäß § 3 Abs 5 lit n Kärntner Landeskrankenanstalten- Betriebsgesetz die Kompetenz zu krankenanstaltenübergreifenden Personalmaßnahmen zukommt, eine Genehmigung durch die Landesanstalt ableiten wollte, würde dies an der Beurteilung insofern nichts ändern, als schon der klare Wortsinn der mit dem Direktorium des LKH Villach abgeschlossenen Zusatzvereinbarung und auch die anläßlich der Vertragsunterzeichnung durch den medizinischen Direktor erfolgten Erläuterungen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß die Ausbildungsstelle im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zeitlich befristet war und demnach nicht auf die Zeit nach einem Wiederantritt des Dienstes beim LKH Klagenfurt ausgedehnt werden sollte.Bei den Kärntner Landeskrankenanstalten handelt es sich um Einrichtungen, denen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 30, des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes Rechtspersönlichkeit und in diesem Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen ist (SZ 70/10). Die Teilrechtsfähigkeit hat zur Folge, daß Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke und solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind (SZ 70/10 unter Zitat von Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit von Universitäten [1987], 26 f und 29 f), sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß das LKH Klagenfurt zunächst befugt war, die Klägerin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufzunehmen (Paragraph 39, Absatz 3, des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes). Soweit der Klägerin gleichzeitig ein Ausbildungsplatz im Fach Radiologie-Diagnostik zugesichert wurde ( - zweifelsohne handelt es sich dabei trotz des etwas unklaren Vertragstextes nicht nur um eine Dienstverpflichtung der Klägerin, sondern auch um eine Ausbildungsverpflichtung der Landeskrankenanstalt - ), handelte das LKH Klagenfurt in der ihm gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5, Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz geregelten Teilrechtsfähigkeit in Angelegenheit der Personaladministration. Mangels einer besonderen Vertretungsbefugnis für die Landesanstalt oder das Land Kärnten war demnach das Landeskrankenhaus Klagenfurt rechtlich nicht in der Lage, eine regional übergreifende Ausbildungszusage, das heißt auch für andere Landeskrankenanstalten, mit der Klägerin zu vereinbaren. Gleiches trifft auf die in der Folge von der Klägerin mit dem Landeskrankenhaus Villach getroffene Vereinbarung zu. Auch diesem war eine rechtliche Befugnis nur insoweit eingeräumt, als es der Klägerin eine Ausbildung im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit verbindlicher Wirkung nur für die eigene Anstalt einräumen konnte. Dies geschah im vorliegenden Fall, wie von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, zeitlich befristet für die Dauer der Karenz einer anderen in Ausbildung befindlichen Ärztin. Abgesehen von dieser zeitlichen Begrenzung hinderte die Teilrechtsfähigkeit auch dieser Landeskrankenanstalt eine verbindliche Vereinbarung betreffend eine weitere Ausbildung der Klägerin im Sonderfach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu Lasten anderer teilrechtsfähiger Landeskrankenanstalten, insbesondere auch des Landeskrankenhauses Klagenfurt. Selbst für den Fall, daß man aus der Rücksprache des Landeskrankenhauses Villach mit der Landesanstalt, der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Litera n, Kärntner Landeskrankenanstalten- Betriebsgesetz die Kompetenz zu krankenanstaltenübergreifenden Personalmaßnahmen zukommt, eine Genehmigung durch die Landesanstalt ableiten wollte, würde dies an der Beurteilung insofern nichts ändern, als schon der klare Wortsinn der mit dem Direktorium des LKH Villach abgeschlossenen Zusatzvereinbarung und auch die anläßlich der Vertragsunterzeichnung durch den medizinischen Direktor erfolgten Erläuterungen keinen Zweifel daran aufkommen lassen, daß die Ausbildungsstelle im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe zeitlich befristet war und demnach nicht auf die Zeit nach einem Wiederantritt des Dienstes beim LKH Klagenfurt ausgedehnt werden sollte.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß das Feststellungsbegehren der Klägerin einer rechtlichen Grundlage entbehrt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.