Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 4. 1994 bis zu seiner Entlassung am 25. 3. 1996 bei der nunmehrigen Gemeinschuldnerin beschäftigt.
Es ist nicht mehr strittig, dass die Entlassung berechtigt war, weil der Kläger versucht hatte, zwei Mitarbeiter seines Arbeitgebers abzuwerben, indem er ihnen mitteilte, dass dieser eigentlich insolvent sei, und ihnen bei einem anderen Unternehmen ein besseres Entgelt versprach. Überdies hatte er ohne vorherige Urlaubsvereinbarung einen einwöchigen Urlaub angetreten.
Die Punkte 9. und 10. seines Dienstvertrages haben folgenden Wortlaut:
"9. Konkurrenzklausel
Der Dienstnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch ihn, für eine Zeit von 8 Monaten gemessen ab dem Datum des Austrittes keinerlei selbständige oder unselbständige Tätigkeit in Betrieben bzw. Betriebsstätten oder Geschäftszweigen, in denen er im Auftrag des Arbeitgebers tätig war, auszuüben. Das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht der Leistungen bleibt auch nach einer eventuellen Kündigung beim Arbeitgeber. Ebenso bleibt die Geheimhaltungspflicht bestehen.
Ausnahme: Es wird vereinbart, dass für den Bereich "Netzwerkdokumentation" keine Konkurrenzklausel nach Auflösung des Dienstverhältnisses besteht. Die zum Zeitpunkt der Kündigung in Bearbeitung befindlichen Aufträge bzw. in Anbotslegung befindlichen Projekte werden noch gemeinsam und ausschließlich über den Dienstgeber abgewickelt.
10. Konventionalstrafe
Wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an vorzeitigen Entlassungen trifft, steht dem Arbeitgeber gemäß § 28 AngG Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Dieser allfällige Schadensanspruch wird jedoch mit max. 3 Monatsentgelten (drei Monatsgehälter plus anteilige Sonderzahlungen usw.) nach oben begrenzt und ist mit Auflösung des Dienstverhältnisses fällig."Wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an vorzeitigen Entlassungen trifft, steht dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 28, AngG Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu. Dieser allfällige Schadensanspruch wird jedoch mit max. 3 Monatsentgelten (drei Monatsgehälter plus anteilige Sonderzahlungen usw.) nach oben begrenzt und ist mit Auflösung des Dienstverhältnisses fällig."
Mit der Behauptung, er sei unberechtigt entlassen worden, begehrte der Kläger mit seiner Klage von der späteren Gemeinschuldnerin zunächst S 298.641,97 brutto sA (Überstundenentgelt, Reiseaufwandentschädigung, Kündi- gungsentschädigung, Urlaubsentschädigung). Nach einem Teilvergleich über S 20.007,40 hinsichtlich der in der Klage mit S 37.771,20 brutto geltend gemachten Reiseaufwandentschädigung schränkte er sein Klagebegehren auf S 260.870,77 brutto ein.
Die Beklagte beantragte, das von ihr auch der Höhe nach bestrittene Klagebegehren abzuweisen, weil die Entlassung gerechtfertigt sei. Sie wendete überdies eine Gegenforderung von S 96.250,- brutto compensando ein, weil der Kläger iS des § 28 AngG den durch sein zur Entlassung führendes Verhalten verursachten Schaden - allerdings iS des Punktes 10 des Dienstvertrages mit 3 Monatsentgelten begrenzt - zu ersetzen habe. Der Schaden bestehe darin, dass durch das Ausscheiden des Klägers kurz vor der Finalisierung stehende Vertragsabschlüsse mit 3 Kunden (Co*****, Ca***** und E*****) nicht erfolgt seien, wodurch der Beklagten Gewinne von S 130.000,-, S 240.000,- und S 2,300.000,- entgangen seien. Darüber hinaus habe der Kläger gegen die in Punkt 9 des Dienstvertrages vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen. Seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe dazu geführt, dass es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Kunden E***** gekommen sei, wodurch der bereits oben genannte Schaden von S 2,300.000,- entstanden sei. Dieser aus der Verletzung der Konkurrenzklausel resultierende Schadenersatzanspruch sei nicht § 28 AngG zu unterstellen und unterliege daher nicht der in Punkt 10 des Dienstvertrages vereinbarten Begrenzung des Ersatzanspruchs. Die Forderung auf Ersatz von S 2,300.000,- werde daher in voller Höhe als Gegenforderung eingewendet.Die Beklagte beantragte, das von ihr auch der Höhe nach bestrittene Klagebegehren abzuweisen, weil die Entlassung gerechtfertigt sei. Sie wendete überdies eine Gegenforderung von S 96.250,- brutto compensando ein, weil der Kläger iS des Paragraph 28, AngG den durch sein zur Entlassung führendes Verhalten verursachten Schaden - allerdings iS des Punktes 10 des Dienstvertrages mit 3 Monatsentgelten begrenzt - zu ersetzen habe. Der Schaden bestehe darin, dass durch das Ausscheiden des Klägers kurz vor der Finalisierung stehende Vertragsabschlüsse mit 3 Kunden (Co*****, Ca***** und E*****) nicht erfolgt seien, wodurch der Beklagten Gewinne von S 130.000,-, S 240.000,- und S 2,300.000,- entgangen seien. Darüber hinaus habe der Kläger gegen die in Punkt 9 des Dienstvertrages vereinbarte Konkurrenzklausel verstoßen. Seine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe dazu geführt, dass es zu keinem Vertragsabschluss mit dem Kunden E***** gekommen sei, wodurch der bereits oben genannte Schaden von S 2,300.000,- entstanden sei. Dieser aus der Verletzung der Konkurrenzklausel resultierende Schadenersatzanspruch sei nicht Paragraph 28, AngG zu unterstellen und unterliege daher nicht der in Punkt 10 des Dienstvertrages vereinbarten Begrenzung des Ersatzanspruchs. Die Forderung auf Ersatz von S 2,300.000,- werde daher in voller Höhe als Gegenforderung eingewendet.
Der Kläger bestritt das Bestehen dieser Gegenforderungen und berief sich außerdem hilfsweise auf die Sittenwidrigkeit der Konkurrenzklausel und auf das richterliche Mäßigungsrecht.
Am 2. 1. 1998 wurde zu 6 S 1200/97f des HG Wien über das Vermögen der bis dahin beklagten Partei der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der nunmehrige Beklagte bestellt.
Im über Antrag des Klägers fortgesetzten Verfahrens stellte dieser das Klagebegehren auf Feststellung einer Konkursforderung von S 309.706,93 netto (S 188.555,88 netto "Kapital", S 17.667,25 Zinsen und S 108.483,80 Kosten) um. Eine Aufschlüsselung des genannten Kapitalbetrages erfolgte in erster Instanz nicht.
Der nunmehr als Beklagter eintretende Masseverwalter hielt die Einwendung der oben genannten Gegenforderungen aufrecht (ON 27).
Das Erstgericht stellte mit Urteil vom 11. 11. 1999 eine Konkursforderung des Klägers von S 167.741,61 brutto samt 5,5 % Zinsen von 26. 3. 1996 bis 2. 1. 1998 fest und sprach aus, dass die Gegenforderungen des Beklagten nicht zu Recht bestehen. Das über den Zuspruch hinausgehende Klagebegehren wies es ab. In seiner Kostenentscheidung sprach es dem Kläger Barauslagen von S 3.445,- zu.
Soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung, stellte das Erstgericht fest, dass der zur Begründung der Gegenforderung des Beklagten angeführte Auftrag Ca***** an der mangelnden Finanzierung durch den Kunden mit der C*****Leasing scheiterte. Auch das Unterbleiben von Aufträgen durch die anderen genannten Kunden sei nicht vom Kläger verursacht worden.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht aus den schon oben genannten Gründen die Entlassung als berechtigt. Dessen ungeachtet seien dem Kläger entlassungsunabhängige Ansprüche von S 167.741,61 brutto samt 5,5 % Zinsen vom 26. 3. 1996 bis zum 2. 1. 1998 zuzusprechen. Mangels näherer Aufschlüsselung des begehrten Betrages habe der Zuspruch in Form eines Brutto-Betrages erfolgen müssen. Die Gegenforderungen des Beklagten seien nicht als zu Recht bestehend festzustellen, weil er nicht bewiesen habe, dass ihm durch das Verhalten des Klägers ein Schaden entstanden sei. Im Übrigen sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Konkurrenzklausel ein Konkurrenzverbot nur für den Fall der - hier nicht erfolgten - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger vereinbart worden.
Die Verfahrenskosten seien - mit Ausnahme der zur Hälfte zuzusprechenden Barauslagen - gemäß § 43 Abs 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Zwar sei der Kläger mit etwa 60 % durchgedrungen; ein Vergleich der beiden Entscheidungskomplexe "Entlassung" und "Ansprüche aus aufrechtem Dienstverhältnis" zeige aber, dass sich der Prozessaufwand jeweils zur Hälfte auf diese Entscheidungskomplexe verteile, sodass eine Kostenaufhebung gerechtfertigt sei.Die Verfahrenskosten seien - mit Ausnahme der zur Hälfte zuzusprechenden Barauslagen - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO gegeneinander aufzuheben. Zwar sei der Kläger mit etwa 60 % durchgedrungen; ein Vergleich der beiden Entscheidungskomplexe "Entlassung" und "Ansprüche aus aufrechtem Dienstverhältnis" zeige aber, dass sich der Prozessaufwand jeweils zur Hälfte auf diese Entscheidungskomplexe verteile, sodass eine Kostenaufhebung gerechtfertigt sei.
Dieses Urteil wurde in der Hauptsache nur vom Beklagten angefochten, und zwar nur insofern, als er die Feststellung des Zurechtbestehens der Gegenforderung aus der im Dienstvertrag vereinbarten Konventionalstrafe in Höhe von drei Monatsentgelten (S 96.250,-) "für die Verletzung des Konkurrenzverbotes" begehrte und daher den Antrag stellte, nach Aufrechnung festzustellen, dass die Konkursforderung des Klägers nur S 71.491,61 (brutto) samt 5,5 % Zinsen vom 26. 3. 1996 bis 2. 1. 1998 betrage.
Der Kläger bekämpfte lediglich die Kostenentscheidung des Ersturteils mittels Rekurs und beantragte, diese dahin abzuändern, dass eine Konkursforderung von S 34.957,80 an Kosten festgestellt und der Beklagte überdies schuldig erkannt werde, an Kosten für das fortgesetzte Verfahren S 11.658,66 zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das Ersturteil im gesamten stattgebenden Teil und im Ausspruch über die Gegenforderung sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Kläger wurde mit seinem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen. Ferner sprach das Berufungsgericht aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Anders als das Erstgericht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass den Parteien nicht unterstellt werden könne, mit Punkt 9 des Dienstvertrages eine Konkurrenzklausel vereinbart zu haben, die nur bei Arbeitnehmerkündigung oder -austritt zum Tragen kommen solle, nicht aber bei vom Arbeitnehmer verschuldeter Entlassung. Dies würde bedeuten, dass die Konkurrenzklausel nicht einmal bei Provozierung eines Entlassungsgrundes durch den Arbeitnehmer zum Tragen käme. Damit stelle sich aber die Frage, "inwieweit in Synopsis mit Pkt 10 des Dienstvertrages die pauschalierte Schadenersatzregelung der Konventionalstrafe zum Tragen" komme. Offen geblieben sei daher
1) die Klärung der Vereinbarung zu den Vertragspunkten 9 und 10 "hinsichtlich der Beendigungsform"
2) ob der Kläger ab 1. 4. 1996 eine konkurrenzierende Tätigkeit ausgeübt habe und
3) ob die Anwendung der Begrenzung des Schadenersatzes auch auf die Verletzung der Konkurrenzklausel anzuwenden sei.
Erst nach Klärung dieser Punkte könne auf die Höhe der Konventionalstrafe und auf deren allfällige Mäßigung eingegangen werden. Schon jetzt könne aber gesagt werden, dass die Aufrechnung mit einer allenfalls zu Recht bestehenden Gegenforderung unter den hier gegebenen Umständen konkursrechtlich zulässig sei. Zu dieser Frage sei jedoch im Hinblick auf divergierende Meinung in Lehre und Rechtsprechung der Rekurs an den OGH zuzulassen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Ersturteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung zu bestätigen sowie die Sache zur Entscheidung über den Kostenrekurs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.