Begründung:
Der Kläger war vom 15.Juli 1974 bis 23.November 1974 als Kraftfahrer der Firma Johann S*** & Co KG beschäftigt und verursachte bei einer im Auftrag der Firma Gebrüder C*** durchgeführten Fahrt als Lenker eines Tankwagenzuges am 3.Oktober 1974 auf einer deutschen Autobahn bei der Einfahrt in den sogenannten Heidelberger Kreisel einen Verkehrsunfall, in dessen Verlauf der LKW-Zug umkippte und Chemikalien ausflossen. Damals war der Zweitbeklagte Komplementär der Firma Johann S*** & Co KG. Anstelle des Zweitbeklagten trat die vom Zweitbeklagten mit zwei anderen Personen gegründete und am 13.September 1977 registrierte S*** Transportgesellschaft mbH in die KG ein; anläßlich dieses Gesellschafterwechsels wurde der Firmenwortlaut in "S*** Transportgesellschaft mbH & Co KG" geändert und diese Änderung am 10. März 1978 registriert.
Die Bundesrepublik Deutschland machte den ihr aus dem Unfall erwachsenen Schaden (Reparatur der Autobahnanlagen, Brandeinsatz- und Hilfeleistungskosten sowie Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung einer Grundwasserverunreinigung) von 232.950,04 DM sA abzüglich einer Leistung des Haftpflichtversicherers G*** von 100.000 DM gegen den Kläger, die Firma Johann S***, Pauline S*** (Gattin des Zweitbeklagten und damals Kommanditistin der Firma Johann S*** & Co KG) und die Firma Gebrüder C*** geltend. Mit Teilurteil vom 10.Februar 1978 verpflichtete das Landgericht Heidelberg den nunmehrigen Kläger (dort erstbeklagte Partei) zur Zahlung von 132.950,04 DM sA und wies die Klage gegen Pauline S*** und die Firma Gebrüder C*** ab. Hinsichtlich der Firma Johann S*** erachtete es den Rechtsstreit hingegen als noch nicht entscheidungsreif. Dieses Teilurteil wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 3.Februar 1982, was die Verpflichtung des nunmehrigen Klägers betrifft, bestätigt, bezüglich der (dort viertbeklagten Partei) Gebrüder C*** aber dahin abgeändert, daß diese zur Zahlung eines Betrages von 130.688,54 DM sA zur ungeteilten Hand mit dem nunmehrigen Kläger verpflichtet wurde. Mit Schlußurteil des Landgerichtes Heidelberg vom 30.November 1984 wurde sodann die Firma Johann S*** Transportgesellschaft mbH & Co KG, die als Rechtsnachfolgerin anstelle der mittlerweile gelöschten Firma Johann S*** & Co KG (als dort zweitbeklagte Partei) getreten war, zur Zahlung von 130.688,54 DM sA zur ungeteilten Hand mit dem nunmehrigen Kläger und der Firma Gebrüder C*** verpflichtet. Eine alleinige Haftung des nunmehrigen Klägers wurde bezüglich eines Aufwandes für Feuerwehrkosten von 2.261,50 DM angenommen. Dieses Schlußurteil wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17. Juli 1985 lediglich dahin abgeändert, daß von der von der Firma Johann S*** Transportgesellschaft & Co KG zu zahlenden Summe ein bereits auf gesamtschuldnerisch geschuldete Kosten und Zinsen gezahlter Betrag von 68.976,80 DM abgezogen wurde.
Der Kläger hat in Erfüllung der ihm gegenüber der Bundesrepublik Deutschland obliegenden Schadenersatzverpflichtung in der Zeit vom 31. August 1983 bis 6.Juni 1985 im Exekutionsweg 32.696 S geleistet. Weiters hat er nach Abschluß eines Vergleiches am 29.April 1985 70.000 S, am 27.September 1985 50.000 S und am 19.März 1986 weitere 50.000 S gezahlt.
Mit der am 26.März 1986 bei Gericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von den beklagten Parteien den Ersatz der letztgenannten beiden Zahlungen im Gesamtbetrag von 100.000 S. Ihm könne lediglich ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, weil er mit relativ überhöhter Geschwindigkeit in die regennasse Kurve eingefahren sei, sodaß der mit einer gefährlichen Chemikalie beladene Tankwagenzug ins Schleudern geraten und umgekippt sei. Die Fahrzeuge seien von den Beklagten in pflichtwidriger Weise nur zu den Mindestversicherungssummen versichert gewesen; darüber hinaus sei die Erstprämie trotz ordnungsgemäßer Mahnung nicht gezahlt worden. Das durch den Transport gefährlicher Güter erhöhte Risiko sei nicht versichert gewesen, so daß von der Versicherung nur eine Ersatzleistung von 100.000 DM anstelle einer bei ordnungsgemäßer Prämienzahlung erreichbaren Mindestleistung von 1,2 Millionen S erbracht worden sei. Der Auftrag zur Ladung des gefährlichen Gutes sei zwar von der Firma Gebrüder C*** erteilt worden, doch habe diese im Auftrag der Arbeitgeberin des Klägers gehandelt, die die Zugmaschine und den Tankaufleger beigestellt habe. Der Kläger sei im Hinblick auf sein geringes Verschulden und die von ihm erbrachte Gesamtleistung von mehr als 200.000 S zur Rückforderung eines Betrages von 100.000 S berechtigt. Hiebei sei zu beachten, daß bei Bemessung des Entgeltes des Klägers mit nur 2.500 bis 2.700 S wöchentlich nicht auf die extreme Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit Rücksicht genommen worden sei. Der Kläger sei für seine Gattin und einen Sohn sorgepflichtig. Die Regreßansprüche des Klägers seien bereits im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls begründet worden. Der Zweitbeklagte, der von dem damals in Deutschland geführten Prozeß Kenntnis gehabt habe, hafte auch nach seinem Ausscheiden als Komplementär weiter.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe den Unfall durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet, weil er in Kenntnis der Feuergefährlichkeit des Ladegutes bei regennasser Straße mit einer überhöhten Geschwindigkeit von rund 60 km/h in die Kurve eingefahren sei und darüber hinaus in der Kurve ein unrichtiges Bremsmanöver durchgeführt habe. Der Zweitbeklagte habe den Kläger mehrmals über die einzuhaltenden Verhaltensregeln belehrt; sie seien vom Kläger aber gänzlich außer acht gelassen worden. Der Zweitbeklagte wandte darüber hinaus ein, daß ihm gegenüber die Ansprüche des Klägers verjährt seien, weil er mehr als fünf Jahre vor Klagseinbringung aus der Firma Johann S*** & Co KG ausgeschieden sei. Ferner sei er von dem beim Landgericht Heidelberg geführten Prozeß nicht verständigt worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß er nur über eine Pension von 6.600 S verfüge und von der Johann S*** & Co KG sowie von Pauline S*** Leistungen im Zusammenhang mit dem Schadensfall von rund 700.000 S an die Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte insbesondere fest, daß der auf den Namen von Pauline S*** abgeschlossene Kasko- und Haftplichtversicherungsvertrag als zu versicherndes Risiko lediglich "LKW zum gewerblichen Gütertransport" umfaßt habe. Das Begehren der Pauline S*** auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers sei wegen Gefahrenerhöhung und Verzug mit der Erstprämie abgewiesen worden. Ferner traf das Erstgericht Feststellungen über den Unfallshergang sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers und des Zweitbeklagten. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich der Zweitbeklagte auf die Bestimmung des § 159 Abs 3 HGB nicht berufen könne, weil die fünfjährige Verjährungsfrist erst ab Fälligkeit laufe, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters fällig werde. Die dem Grunde nach aus dem Unfallereignis abgeleitete Klagsforderung sei erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung durch den Kläger fällig geworden. Eine auffallende Sorglosigkeit falle dem Kläger, der eine nur wegen der ungünstigen Verhältnisse um maximal 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, nicht zur Last. Da bei ordnungsgemäßer Versicherung ein durch die Versicherungssumme nicht gedeckter Schaden von nur 400.000 S entstanden wäre, habe der Kläger nur für diesen Betrag einzustehen; mit Zahlung eines Betrages von 100.000 S habe der Kläger einen angemessenen Beitrag zur Schadensgutmachung geleistet, so daß er den darüber hinaus geleisteten, noch nicht verfallenen Betrag von 100.000 S von den Beklagten zurückfordern könne.Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte insbesondere fest, daß der auf den Namen von Pauline S*** abgeschlossene Kasko- und Haftplichtversicherungsvertrag als zu versicherndes Risiko lediglich "LKW zum gewerblichen Gütertransport" umfaßt habe. Das Begehren der Pauline S*** auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers sei wegen Gefahrenerhöhung und Verzug mit der Erstprämie abgewiesen worden. Ferner traf das Erstgericht Feststellungen über den Unfallshergang sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers und des Zweitbeklagten. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich der Zweitbeklagte auf die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz 3, HGB nicht berufen könne, weil die fünfjährige Verjährungsfrist erst ab Fälligkeit laufe, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters fällig werde. Die dem Grunde nach aus dem Unfallereignis abgeleitete Klagsforderung sei erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung durch den Kläger fällig geworden. Eine auffallende Sorglosigkeit falle dem Kläger, der eine nur wegen der ungünstigen Verhältnisse um maximal 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, nicht zur Last. Da bei ordnungsgemäßer Versicherung ein durch die Versicherungssumme nicht gedeckter Schaden von nur 400.000 S entstanden wäre, habe der Kläger nur für diesen Betrag einzustehen; mit Zahlung eines Betrages von 100.000 S habe der Kläger einen angemessenen Beitrag zur Schadensgutmachung geleistet, so daß er den darüber hinaus geleisteten, noch nicht verfallenen Betrag von 100.000 S von den Beklagten zurückfordern könne.
Das Berufungsgericht gab der nur vom Zweitbeklagten (rechtzeitig) erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Regreßanspruch sei ein Anspruch anderer Art als die aus dem ihm zugrundeliegenden Schadensereignis abgeleitete Schadenersatzforderung. Der Regreßanspruch entstehe mit der tatsächlichen Ersatzleistung an den Geschädigten, sodaß er von der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters nicht erfaßt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die zweitbeklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.