Begründung:
Der Kläger war seit 27.7.1987 bei der Beklagten als Monteur beschäftigt. Er wurde von der Dienstgeberin zum 1.9.1990 gekündigt und während der Kündigungsfrist am 23.8.1990 entlassen.
Der Kläger begehrt S 93.956,26 brutto abzüglich S 9.203,-- netto an Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Abfertigung, Urlaubsentschädigung, Überstundenentgelt und offenen Prämien und brachte vor, er sei ungerechtfertigt entlassen worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe sich ab 20.8.1990 wegen einer Handverletzung krank gemeldet; am 22.8.1990 sei er abends außerhalb der ärztlich bewilligten Ausgehzeit in einem Fitness-Center bei Stemmübungen beobachtet worden. Der Kläger sei daher zu Recht entlassen worden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil die der Höhe nach außer Streit stehenden Beträge (Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und Abfertigung) in der Gesamthöhe von S 56.158,40 brutto s.A. zu. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger meldete sich ab 20.8.1990 wegen einer Handverletzung krank. Die Krankenkasse anerkannte einen Krankenstand vom 20.8.1990 bis 6.9.1990. Am 22.8.1990 um ca. 15.00 Uhr versuchten Mitarbeiter der Beklagten, den Kläger in seiner Wohnung zu erreichen, trafen ihn aber nicht an und erfuhren, daß er beim Bodybuilding sei und erst um 21.00 Uhr nach Hause komme. Daraufhin begab sich einer der beiden Mitarbeiter der Beklagten am Abend in das Fitness-Center L*****, wo er den Kläger um ca. 19.00 Uhr beim Ausführen von Stemmübungen beobachtete. Auch am nächsten Tag versuchten Mitarbeiter der Beklagten, den Kläger um 16.05 Uhr in der Wohnung zu erreichen, trafen ihn aber nicht an. Sie erfuhren, daß der Kläger erst um 23.00 Uhr heimkommen werde. Als Ausgehzeit war in der Krankenstandsbestätigung die Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr angeführt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergänzte das Erstgericht die getroffenen Feststellungen dahin, daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, ob der Kläger auch mit der verletzten Hand Übungen durchgeführt habe; die beklagte Partei habe daher den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes nicht erbracht.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es folgerte aus den Beweismitteln, auf die das Erstgericht die Feststellung gestützt hatte, daß der Kläger während des Krankenstandes Stemmübungen ausgeführt habe, daß er hiebei auch die verletzte Hand eingesetzt habe. Da das Üben mit einer verletzten Hand zumindest geeignet sei, die Genesung zu verzögern, sei dem Kläger während des Krankenstandes eine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des § 82 lit f GewO anzulasten.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Es folgerte aus den Beweismitteln, auf die das Erstgericht die Feststellung gestützt hatte, daß der Kläger während des Krankenstandes Stemmübungen ausgeführt habe, daß er hiebei auch die verletzte Hand eingesetzt habe. Da das Üben mit einer verletzten Hand zumindest geeignet sei, die Genesung zu verzögern, sei dem Kläger während des Krankenstandes eine beharrliche Pflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 82, Litera f, GewO anzulasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.