Begründung:
Die Klägerin war seit 15.April 1987 als Wäscherin (und nach ihren Behauptungen schon seit 3.Februar 1986 als Aushilfskraft) im Altersheim der beklagten Gemeinde beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 28.März 1989 gemäß § 32 VBG 1948 zum 31.Mai 1989 mit der Begründung auf, die Klägerin habe den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht (§ 32 Abs 2 lit c VBG 1948) und ein den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten gesetzt (§ 32 Abs 2 lit f VBG 1948). Die Kündigung wurde der Klägerin am 29.März 1989 zugestellt. Im Betrieb der Beklagten sind mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt; es ist kein Betriebsrat errichtet.Die Klägerin war seit 15.April 1987 als Wäscherin (und nach ihren Behauptungen schon seit 3.Februar 1986 als Aushilfskraft) im Altersheim der beklagten Gemeinde beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 28.März 1989 gemäß Paragraph 32, VBG 1948 zum 31.Mai 1989 mit der Begründung auf, die Klägerin habe den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, VBG 1948) und ein den Interessen des Dienstes abträgliches Verhalten gesetzt (Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG 1948). Die Kündigung wurde der Klägerin am 29.März 1989 zugestellt. Im Betrieb der Beklagten sind mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt; es ist kein Betriebsrat errichtet.
Am 7.April 1989 überreichte die Klägerin die Klage "auf Anfechtung einer Kündigung gemäß § 107 ArbVG und § 50 Abs 2 ASGG", behauptete das Vorliegen von Anfechtungsgründen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, bestritt aber auch ausdrücklich, den (durchschnittlichen) Arbeitserfolg nicht erreicht zu haben. Sie begehrt die Feststellung, daß ihre Kündigung vom 28.März 1989 durch die Beklagte rechtsunwirksam sei und somit das bisherige Dienstverhältnis weiter aufrecht bestehe. Mit vorbereitetem Schriftsatz vom 27.Juni 1989 stellte sie das Eventualbegehren, es werde festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 31.Mai 1989 hinaus aufrecht sei und erstattete nunmehr ein ausführliches Vorbringen zu den von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründen.Am 7.April 1989 überreichte die Klägerin die Klage "auf Anfechtung einer Kündigung gemäß Paragraph 107, ArbVG und Paragraph 50, Absatz 2, ASGG", behauptete das Vorliegen von Anfechtungsgründen nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, bestritt aber auch ausdrücklich, den (durchschnittlichen) Arbeitserfolg nicht erreicht zu haben. Sie begehrt die Feststellung, daß ihre Kündigung vom 28.März 1989 durch die Beklagte rechtsunwirksam sei und somit das bisherige Dienstverhältnis weiter aufrecht bestehe. Mit vorbereitetem Schriftsatz vom 27.Juni 1989 stellte sie das Eventualbegehren, es werde festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 31.Mai 1989 hinaus aufrecht sei und erstattete nunmehr ein ausführliches Vorbringen zu den von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, wendete Verspätung der Anfechtungsklage ein und beantragte, das zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führende Eventualbegehren nicht zuzulassen.
Das Erstgericht wies das Haupt- und Eventualbegehren mit Urteil zurück. Das Hauptbegehren der Klägerin sei eindeutig als Anfechtungsklage nach § 107 ArbVG (§ 105 ArbVG) anzusehen. Die Klägerin habe die Kündigung nicht binnen einer Woche nach Zugang angefochten und damit die Anfechtungsfrist versäumt. Auch das Eventualbegehren sei zurückzuweisen. Eine Klageänderung auf Feststellung sei zwar grundsätzlich zulässig; sie würde aber in einem Verfahren, das einerseits auf Anfechtung der Kündigung nach dem ArbVG und andererseits auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtet sei, wegen der einander zum Teil ausschließenden Tatsachenbehauptungen beider Begehren zu einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen. Dazu komme, daß für beide Begehren verschiedene Verfahrensgrundsätze anzuwenden seien.Das Erstgericht wies das Haupt- und Eventualbegehren mit Urteil zurück. Das Hauptbegehren der Klägerin sei eindeutig als Anfechtungsklage nach Paragraph 107, ArbVG (Paragraph 105, ArbVG) anzusehen. Die Klägerin habe die Kündigung nicht binnen einer Woche nach Zugang angefochten und damit die Anfechtungsfrist versäumt. Auch das Eventualbegehren sei zurückzuweisen. Eine Klageänderung auf Feststellung sei zwar grundsätzlich zulässig; sie würde aber in einem Verfahren, das einerseits auf Anfechtung der Kündigung nach dem ArbVG und andererseits auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtet sei, wegen der einander zum Teil ausschließenden Tatsachenbehauptungen beider Begehren zu einer erheblichen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führen. Dazu komme, daß für beide Begehren verschiedene Verfahrensgrundsätze anzuwenden seien.
Das Berufungsgericht behandelte die Entscheidung des Erstgerichtes als Sachentscheidung, weil die Anfechtungsfrist der §§ 105 Abs. 4, 107 ArbVG eine materiell-rechtliche Präklusivfrist (nunmehr aber 9 Ob A 289/89 vom 6.Dezember 1989, wonach eine Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfristen des § 105 Abs 4 ArbVG zulässig ist) sei, deren Versäumung zur Abweisung der Anfechtungsklage führe und gab dem Rechtsmittel der Klägerin ("Berufung bzw. Rekurs") Folge; es hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige.Das Berufungsgericht behandelte die Entscheidung des Erstgerichtes als Sachentscheidung, weil die Anfechtungsfrist der Paragraphen 105, Absatz 4, 107, ArbVG eine materiell-rechtliche Präklusivfrist (nunmehr aber 9 Ob A 289/89 vom 6.Dezember 1989, wonach eine Wiedereinsetzung in die Anfechtungsfristen des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG zulässig ist) sei, deren Versäumung zur Abweisung der Anfechtungsklage führe und gab dem Rechtsmittel der Klägerin ("Berufung bzw. Rekurs") Folge; es hob die Entscheidung des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige.
Die Klägerin habe zwar ihre Klage ausdrücklich als Anfechtungsklage nach § 107 ArbVG bezeichnet, in der Klage aber nicht nur auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung hingewiesen, sondern das Vorliegen von Kündigungsgründen iS des § 32 VBG 1948 bestritten und im Schriftsatz ON 5 ausgeführt, daß schon ihr Hauptbegehren ein Feststellungsbegehren (auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses) enthalte. Da zudem eine Kündigungsanfechtung nach den §§ 105 ff ArbVG eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen rechtsgültige Kündigung voraussetze und das Erstgericht die Klägerin auf die rechtliche Unschlüssigkeit eines Hauptbegehrens auf Kündigungsanfechtung nicht hingewiesen habe, könne nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht endgültig gesagt werden, ob das Hauptbegehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung oder auf Kündigungsanfechtung gerichtet sei. Auch die Zulässigkeit des Eventualbegehrens könne noch nicht beurteilt werden. Ein auf Kündigungsanfechtung gerichtetes Hauptbegehren wäre wegen Verspätung abzuweisen. Das schließe die Entscheidung über ein damit im Widerspruch stehendes Eventualbegehren nicht aus. Den erschwerten Zulassungsbedingungen einer Klageänderung widerspreche ein solches Begehren nur, wenn es auf neues und abweichendes Tatsachenvorbringen gestützt werde. Den gegen diesen Aufhebungsbeschluß wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.Die Klägerin habe zwar ihre Klage ausdrücklich als Anfechtungsklage nach Paragraph 107, ArbVG bezeichnet, in der Klage aber nicht nur auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung hingewiesen, sondern das Vorliegen von Kündigungsgründen iS des Paragraph 32, VBG 1948 bestritten und im Schriftsatz ON 5 ausgeführt, daß schon ihr Hauptbegehren ein Feststellungsbegehren (auf Fortbestehen des Dienstverhältnisses) enthalte. Da zudem eine Kündigungsanfechtung nach den Paragraphen 105, ff ArbVG eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen rechtsgültige Kündigung voraussetze und das Erstgericht die Klägerin auf die rechtliche Unschlüssigkeit eines Hauptbegehrens auf Kündigungsanfechtung nicht hingewiesen habe, könne nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht endgültig gesagt werden, ob das Hauptbegehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung oder auf Kündigungsanfechtung gerichtet sei. Auch die Zulässigkeit des Eventualbegehrens könne noch nicht beurteilt werden. Ein auf Kündigungsanfechtung gerichtetes Hauptbegehren wäre wegen Verspätung abzuweisen. Das schließe die Entscheidung über ein damit im Widerspruch stehendes Eventualbegehren nicht aus. Den erschwerten Zulassungsbedingungen einer Klageänderung widerspreche ein solches Begehren nur, wenn es auf neues und abweichendes Tatsachenvorbringen gestützt werde. Den gegen diesen Aufhebungsbeschluß wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.