Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 291/93×

Entscheidung 9 ObA 291/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA291/93

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Mag.Dr.Josef F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Andreas Löw und Dr.Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** Gen.mb.H, ***** vertreten durch Dr.Hans Bichler ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 36.193,50 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juni 1993, GZ 33 Ra 45/93-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Jänner 1993, GZ 15 Cga 1062/92-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Bindung der Aufwertung des betrieblichen Ruhegenusses an die effektive Veränderung der Gehälter der vergleichbaren aktiven Angestellten zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß diese Frage im Zusammenhang mit einem identen Fall, betreffend die Ruhegenußaufwertung eines anderen ehemaligen Angestellten der beklagten Partei, vom Obersten Gerichtshof bereits entschieden wurde vergleiche 9 Ob A 300/93 vom 22.12.1993). Die Ausführungen der klagenden Partei in ihrer Revision zeigen dazu keine neuen, bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte auf.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32785

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00291.93.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19940223_OGH0002_009OBA00291_9300000_000