Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung. Die Empfangsbedürftigkeit hat zur Folge, daß sie erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist (Pfeil in Schwimann, ABGB2 Band 6 Rz 13 zu § 1159 c; Arb 9259; DRdA 1996/18 [Dullinger]). Das Kündigungsrecht gehört zu den Gestaltungsrechten, durch dessen Ausübung Veränderungen der bestehenden Rechtslage herbeigeführt, Rechte zum Entstehen oder zum Erlöschen gebracht werden (Koziol/Welser, Grundriß10 I 41; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 859; JBl 1990, 718). Die Kündigung ist auch eine rechtlich relevante Handlung, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hevorrufen kann, wobei es genügt, daß diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkursordnung - Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 46; Bartsch/Pollak, KO3 I 47 f; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht Konkurs und Ausgleich5 81; MietSlg 33.795; SZ 56/186). Die Kündigung ist daher zu den in § 3 Abs 1 KO angeführten Rechtshandlungen zu zählen. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen insoweit relativ, das heißt den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (EvBl 1989/70; WBl 1988, 161; WBl 1991, 303; 8 Ob 524/94). Was der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung tut oder unterläßt, ist gemäß § 3 Abs 1 KO unwirksam (Holzhammer aaO 82). Die Rechtshandlung ist vorgenommen, wenn alle zu ihrer Vollendung erforderlichen Tatbestandselemente verwirklicht sind. Bei einer mehrteiligen Rechtshandlung muß der letzte Akt daher nach Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen (Holzhammer aaO 82). Schon mit Abgabe der Kündigungserklärung ist die rechtsgestaltende auf einen rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtete Willenserklärung vollendet (Koziol/Welser Grundriß2 I 83). Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es alledings noch des Zuganges an den Adressaten (Pfeil aaO Rz 13; SZ 68/85).Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung. Die Empfangsbedürftigkeit hat zur Folge, daß sie erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist (Pfeil in Schwimann, ABGB2 Band 6 Rz 13 zu Paragraph 1159, c; Arb 9259; DRdA 1996/18 [Dullinger]). Das Kündigungsrecht gehört zu den Gestaltungsrechten, durch dessen Ausübung Veränderungen der bestehenden Rechtslage herbeigeführt, Rechte zum Entstehen oder zum Erlöschen gebracht werden (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 41; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 859,; JBl 1990, 718). Die Kündigung ist auch eine rechtlich relevante Handlung, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hevorrufen kann, wobei es genügt, daß diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (Lehmann, Kommentar zur österreichischen Konkursordnung - Ausgleichs- und Anfechtungsordnung 46; Bartsch/Pollak, KO3 römisch eins 47 f; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht Konkurs und Ausgleich5 81; MietSlg 33.795; SZ 56/186). Die Kündigung ist daher zu den in Paragraph 3, Absatz eins, KO angeführten Rechtshandlungen zu zählen. Gemäß dieser Gesetzesbestimmung sind die die Masse betreffenden Rechtshandlungen insoweit relativ, das heißt den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (EvBl 1989/70; WBl 1988, 161; WBl 1991, 303; 8 Ob 524/94). Was der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung tut oder unterläßt, ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO unwirksam (Holzhammer aaO 82). Die Rechtshandlung ist vorgenommen, wenn alle zu ihrer Vollendung erforderlichen Tatbestandselemente verwirklicht sind. Bei einer mehrteiligen Rechtshandlung muß der letzte Akt daher nach Konkurseröffnung liegen, um die Rechtsunwirksamkeit zu begründen (Holzhammer aaO 82). Schon mit Abgabe der Kündigungserklärung ist die rechtsgestaltende auf einen rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtete Willenserklärung vollendet (Koziol/Welser Grundriß2 römisch eins 83). Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es alledings noch des Zuganges an den Adressaten (Pfeil aaO Rz 13; SZ 68/85).
Das Wirksamkeitserfordernis kann daher von der Willenserklärung nicht abgesondert werden, weil eine unwirksame Willenserklärung auch keine Rechtsfolgen nach sich zieht. Es ist daher der deutschen Lehre und Rechtsprechung, aber auch Lehmann (aaO 47) zu folgen, daß eine empfangsbedürftige Willenserklärung wie die Kündigung, die vor der Konkurseröffnung abgegeben, aber erst nach derselben wirksam geworden ist, im Sinne des § 3 Abs 1 KO eine Rechtshandlung nach Konkurseröffnung ist. Die Verfügungsbefugnis und ihre Ausübungsbefugnis durch den Gemeinschuldner (die Masse betreffend) ist sachliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung und daher für den Zeitpunkt zu fordern, in dem die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eintritt. Dagegen ist der Verlust der Geschäftsfähigkeit auf die Wirksamkeit einer abgegebenen Erklärung ohne Einfluß, weil die persönliche Tätigkeit des Erklärenden, für die die Geschäftsfähigkeit gefordert wird, mit der Abgabe, also vor dem Zugehen abgeschlossen ist (Jaeger/Henckel, KO9 Rz 32 zu § 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO11 Rz 18 zu § 7; Kilger/Schmidt, KO16 76; Palandt BGB56 Rz 12 zu § 130; Lehmann aaO 47; BGHZ 27/49 Seite 366).Das Wirksamkeitserfordernis kann daher von der Willenserklärung nicht abgesondert werden, weil eine unwirksame Willenserklärung auch keine Rechtsfolgen nach sich zieht. Es ist daher der deutschen Lehre und Rechtsprechung, aber auch Lehmann (aaO 47) zu folgen, daß eine empfangsbedürftige Willenserklärung wie die Kündigung, die vor der Konkurseröffnung abgegeben, aber erst nach derselben wirksam geworden ist, im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, KO eine Rechtshandlung nach Konkurseröffnung ist. Die Verfügungsbefugnis und ihre Ausübungsbefugnis durch den Gemeinschuldner (die Masse betreffend) ist sachliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung und daher für den Zeitpunkt zu fordern, in dem die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung eintritt. Dagegen ist der Verlust der Geschäftsfähigkeit auf die Wirksamkeit einer abgegebenen Erklärung ohne Einfluß, weil die persönliche Tätigkeit des Erklärenden, für die die Geschäftsfähigkeit gefordert wird, mit der Abgabe, also vor dem Zugehen abgeschlossen ist (Jaeger/Henckel, KO9 Rz 32 zu Paragraph 7,; Kuhn/Uhlenbruck, KO11 Rz 18 zu Paragraph 7,; Kilger/Schmidt, KO16 76; Palandt BGB56 Rz 12 zu Paragraph 130,; Lehmann aaO 47; BGHZ 27/49 Seite 366).
Die Kündigung der Kläger war im Sinne des § 3 Abs 1 KO daher rechtsunwirksam. Nach Lehre und Rechtsprechung können unwirksame Handlungen des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter mit Wirkung ex tunc genehmigt werden (Lehmann aaO 46; Bartsch/Pollak aaO I 51; Holzhammer aaO 16, Kuhn/Uhlenbruck aaO Rz 8 zu § 7; Arb 9547).Die Kündigung der Kläger war im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, KO daher rechtsunwirksam. Nach Lehre und Rechtsprechung können unwirksame Handlungen des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter mit Wirkung ex tunc genehmigt werden (Lehmann aaO 46; Bartsch/Pollak aaO römisch eins 51; Holzhammer aaO 16, Kuhn/Uhlenbruck aaO Rz 8 zu Paragraph 7,; Arb 9547).
Als Rechtshandlungen nach Konkurseröffnung kann eine Genehmigung durch den Masseverwalter aber nur im Rahmen der Konkursordnung erfolgen. Die speziell die Lösung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber prägende Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 1 KO sieht vor, daß das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens gelöst werden kann. Nach Bewilligung der Schließung des Unternehmens durch das Handelsgericht Wien hat der beklagte Masseverwalter mit Schreiben vom 13.12.1994 gemäß § 25 KO die Kündigung etwa noch bestehender Arbeitsverhältnisse ausgesprochen und darauf verwiesen, daß die Dienstverhältnisse bereits vom Dienstgeber aufgekündigt wurden, wobei er diesen Tag der Beendigung auch für die Konkursmasse in Anspruch nehme. Selbst wenn der Gemeinschuldner kündigungsberechtigt gewesen wäre, hätte er nach Konkurseröffnung die Voraussetzungen des § 25 KO beachten müssen. Ungeachtet der Genehmigung durch den Masseverwalter widersprach daher die vor Bewilligung der Schließung des Unternehmens ausgesprochene Kündigung des Gemeinschuldners § 25 KO. Sie konnte daher durch den Masseverwalter nicht genehmigt werden, weil nicht einmal dieser zu diesem Zeitpunkt der vom Gemeinschuldner abgegebenen Kündigung kündigungsberechtigt gewesen wäre. Der Masseverwalter hat die Dienstverhältnisse daher erst mit Schreiben vom 13.12.1994 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt waren sie aber bereits durch die berechtigten Austritte der Kläger wegen Vorenthaltung der Bezüge vom 14.10.1994 bis 31.10.1994 durch den Masseverwalter beendet. Den Klägern stehen daher die geltend gemachten austrittsabhängigen Ansprüche grundsätzlich zu (Ind 1997/2384). Das IRÄG 1994 ließ nämlich den Arbeitnehmern das Recht des vorzeitigen Austrittes wegen Vorenthaltung des Entgelts durch den Masseverwalter unbenommen (Ind 1996/2345 = WBl 1996, 75).Als Rechtshandlungen nach Konkurseröffnung kann eine Genehmigung durch den Masseverwalter aber nur im Rahmen der Konkursordnung erfolgen. Die speziell die Lösung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber prägende Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, KO sieht vor, daß das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Konkurseröffnung bei Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens gelöst werden kann. Nach Bewilligung der Schließung des Unternehmens durch das Handelsgericht Wien hat der beklagte Masseverwalter mit Schreiben vom 13.12.1994 gemäß Paragraph 25, KO die Kündigung etwa noch bestehender Arbeitsverhältnisse ausgesprochen und darauf verwiesen, daß die Dienstverhältnisse bereits vom Dienstgeber aufgekündigt wurden, wobei er diesen Tag der Beendigung auch für die Konkursmasse in Anspruch nehme. Selbst wenn der Gemeinschuldner kündigungsberechtigt gewesen wäre, hätte er nach Konkurseröffnung die Voraussetzungen des Paragraph 25, KO beachten müssen. Ungeachtet der Genehmigung durch den Masseverwalter widersprach daher die vor Bewilligung der Schließung des Unternehmens ausgesprochene Kündigung des Gemeinschuldners Paragraph 25, KO. Sie konnte daher durch den Masseverwalter nicht genehmigt werden, weil nicht einmal dieser zu diesem Zeitpunkt der vom Gemeinschuldner abgegebenen Kündigung kündigungsberechtigt gewesen wäre. Der Masseverwalter hat die Dienstverhältnisse daher erst mit Schreiben vom 13.12.1994 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt waren sie aber bereits durch die berechtigten Austritte der Kläger wegen Vorenthaltung der Bezüge vom 14.10.1994 bis 31.10.1994 durch den Masseverwalter beendet. Den Klägern stehen daher die geltend gemachten austrittsabhängigen Ansprüche grundsätzlich zu (Ind 1997/2384). Das IRÄG 1994 ließ nämlich den Arbeitnehmern das Recht des vorzeitigen Austrittes wegen Vorenthaltung des Entgelts durch den Masseverwalter unbenommen (Ind 1996/2345 = WBl 1996, 75).
Im fortzusetzenden Verfahren werden daher die bislang abgewiesenen Begehren auf Feststellung der weiters zustehenden austrittsabhängigen Entgelte zu prüfen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.