Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Auch wenn man davon ausgeht, daß mit dem zwischen den Beklagten und dem Betriebsrat ausgehandelten Entgelt nicht die - schon aus dem Arbeitsverhältnis geschuldete - Mitwirkung des Personals der V*** B*** S*** G*** S*** an der Aufnahme unter
Gestattung eines Mitschnittes, sondern die Verwertung des Mitschnittes durch Herstellung von Schallplattenaufnahmen abgegolten werden sollte, steht den Mitwirkenden das vereinbarte Pauschale unabhängig von der tatsächlichen Verwertung des Mitschnittes zu. Mit der getroffenen Vereinbarung wurde den beklagten Parteien das Recht eingeräumt, die Aufführung auf einem Schallträger festzuhalten (Mitschnitt) und diesen auf eigene Rechnung zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 66 Abs 1 UrhG). Ihrer Verpflichtung zur Überlassung des Verwertungsrechtes sind die Arbeitnehmer der Beklagten durch die Mitwirkung an der Aufführung und Gestattung des Mitschnittes für den vorgesehenen Zweck nachgekommen. Die den Beklagten eingeräumten Werknutzungsrechte entstanden mangels abweichender Vereinbarung bereits mit der Vollendung des Werkes durch ihre mitwirkenden Arbeitnehmer, das ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung durch die Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden war (vgl. SZ 51/134 sowie Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht 83 ff). Mangels einer anderen Vereinbarung war das bedungene, vom Absatz unabhängige Pauschalhonorar analog § 1170 ABGB mit diesem Zeitpunkt fällig (vgl. Dittrich aaO 195; Krejci in Rummel ABGB Rz 71 zu §§ 1172, 1173), zumal die Aufführung, wie die Revisionswerber selbst einräumen, gelang, die Herstellung eines verwertbaren Mitschnittes nicht in den Aufgabenbereich der vom Feststellungsbegehren betroffenen Arbeitnehmer fiel und weder behauptet noch bewiesen wurde, daß die Verwertung durch vom mitwirkenden Personal der Beklagten zu vertretende Umstände vereitelt wurde (vgl. auch SZ 27/208, wonach das Risiko der Verwertbarkeit beim Verleger liegt). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Gestattung eines Mitschnittes, sondern die Verwertung des Mitschnittes durch Herstellung von Schallplattenaufnahmen abgegolten werden sollte, steht den Mitwirkenden das vereinbarte Pauschale unabhängig von der tatsächlichen Verwertung des Mitschnittes zu. Mit der getroffenen Vereinbarung wurde den beklagten Parteien das Recht eingeräumt, die Aufführung auf einem Schallträger festzuhalten (Mitschnitt) und diesen auf eigene Rechnung zu vervielfältigen und zu verbreiten (Paragraph 66, Absatz eins, UrhG). Ihrer Verpflichtung zur Überlassung des Verwertungsrechtes sind die Arbeitnehmer der Beklagten durch die Mitwirkung an der Aufführung und Gestattung des Mitschnittes für den vorgesehenen Zweck nachgekommen. Die den Beklagten eingeräumten Werknutzungsrechte entstanden mangels abweichender Vereinbarung bereits mit der Vollendung des Werkes durch ihre mitwirkenden Arbeitnehmer, das ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung durch die Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden war vergleiche SZ 51/134 sowie Dittrich, Das österreichische Verlagsrecht 83 ff). Mangels einer anderen Vereinbarung war das bedungene, vom Absatz unabhängige Pauschalhonorar analog Paragraph 1170, ABGB mit diesem Zeitpunkt fällig vergleiche Dittrich aaO 195; Krejci in Rummel ABGB Rz 71 zu Paragraphen 1172, 1173,), zumal die Aufführung, wie die Revisionswerber selbst einräumen, gelang, die Herstellung eines verwertbaren Mitschnittes nicht in den Aufgabenbereich der vom Feststellungsbegehren betroffenen Arbeitnehmer fiel und weder behauptet noch bewiesen wurde, daß die Verwertung durch vom mitwirkenden Personal der Beklagten zu vertretende Umstände vereitelt wurde vergleiche auch SZ 27/208, wonach das Risiko der Verwertbarkeit beim Verleger liegt). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.