Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß mit der Erweiterung des bisher feilgehaltenen Warensortiments der Rahmen der vom Kläger als Tankwart übernommenen Pflichten nicht überschritten wurde. Da die vertraglich vereinbarten Dienste des Klägers als Tankwart von Anfang an auch eine Verkaufstätigkeit umfaßte und der Kläger eine solche Tätigkeit immer verrichtete, war er verpflichtet, im Rahmen dieser vertraglich bedungenen Verkaufstätigkeit das jeweils übliche Warensortiment zu vertreiben. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß der Verkauf von Getränken (in Dosen) und (verpackten) Süßigkeiten weder eine Beratung noch eine besondere Manipulation erforderte und sich daher an der Art der Tätigkeit des Klägers und ihrem Schwergewicht (Verkauf von Treibstoff und Kraftfahrzeugzubehör sowie diverse damit zusammenhängende Dienstleistungen) durch die der Verkehrsübung entsprechende Erweiterung des überdies schon bisher auch andere Artikel als Autozubehör - etwa Grillkohle und Speiseeis - umfassenden Warenangebotes nichts änderte, dann war die Ansicht des Klägers, er sei zu den vom Arbeitgeber angeordneten Verkaufstätigkeiten nicht verpflichtet, unvertretbar. Die Verweigerung dieser Arbeitsleistungen war daher nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern auch subjektiv vorwerfbar und damit schuldhaft. Auf einen durch die Auskunft eines Dritten veranlaßten Irrtum hat sich der im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertretene, für Schuldausschließungsgründe behauptungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. Kuderna Entlassungsrecht 50) nicht berufen, sodaß es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob einer derartigen, der Sphäre eines Vertragsteils zuzurechnenden Auskunft überhaupt schuldausschließendes Gewicht beigemessen werden kann (dazu 9 Ob A 163/87).Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß mit der Erweiterung des bisher feilgehaltenen Warensortiments der Rahmen der vom Kläger als Tankwart übernommenen Pflichten nicht überschritten wurde. Da die vertraglich vereinbarten Dienste des Klägers als Tankwart von Anfang an auch eine Verkaufstätigkeit umfaßte und der Kläger eine solche Tätigkeit immer verrichtete, war er verpflichtet, im Rahmen dieser vertraglich bedungenen Verkaufstätigkeit das jeweils übliche Warensortiment zu vertreiben. Zieht man darüber hinaus in Betracht, daß der Verkauf von Getränken (in Dosen) und (verpackten) Süßigkeiten weder eine Beratung noch eine besondere Manipulation erforderte und sich daher an der Art der Tätigkeit des Klägers und ihrem Schwergewicht (Verkauf von Treibstoff und Kraftfahrzeugzubehör sowie diverse damit zusammenhängende Dienstleistungen) durch die der Verkehrsübung entsprechende Erweiterung des überdies schon bisher auch andere Artikel als Autozubehör - etwa Grillkohle und Speiseeis - umfassenden Warenangebotes nichts änderte, dann war die Ansicht des Klägers, er sei zu den vom Arbeitgeber angeordneten Verkaufstätigkeiten nicht verpflichtet, unvertretbar. Die Verweigerung dieser Arbeitsleistungen war daher nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern auch subjektiv vorwerfbar und damit schuldhaft. Auf einen durch die Auskunft eines Dritten veranlaßten Irrtum hat sich der im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, ASGG vertretene, für Schuldausschließungsgründe behauptungs- und beweispflichtige Kläger vergleiche Kuderna Entlassungsrecht 50) nicht berufen, sodaß es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben kann, ob einer derartigen, der Sphäre eines Vertragsteils zuzurechnenden Auskunft überhaupt schuldausschließendes Gewicht beigemessen werden kann (dazu 9 Ob A 163/87).
Weiters ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es die Arbeitsverweigerung des Klägers als beharrlich im Sinne des § 82 f zweiter Fall GewO wertete. Bleibt der Arbeitnehmer trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber bei seiner Weigerung, eine für die nächste Zukunft geplante, in seinen Aufgabenbereich fallende Arbeit zu verrichten, dann muß der Arbeitgeber nicht zuwarten, ob der Arbeitnehmer diese ernstlich erklärte Absicht auch verwirklicht oder sich nicht doch entschließt, die aufgetragene Arbeit zu verrichten; dem Arbeitgeber muß vielmehr eine rechtzeitige Disposition zugebilligt werden (dazu 9 Ob A 96/87). Da die Beklagte auf die beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers sofort mit Dienstfreistellung unter Ankündigung der Entlassung reagierte und an ihn sodann ein noch mit diesem Tag (20. März 1987) datiertes Entlassungsschreiben sandte, erfolgte die Entlassung jedenfalls rechtzeitig, auch wenn dem Kläger das Schreiben erst am Sonntag, dem 23. März 1987, zukam; der in der Revision gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.Weiters ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es die Arbeitsverweigerung des Klägers als beharrlich im Sinne des Paragraph 82, f zweiter Fall GewO wertete. Bleibt der Arbeitnehmer trotz Ermahnung durch den Arbeitgeber bei seiner Weigerung, eine für die nächste Zukunft geplante, in seinen Aufgabenbereich fallende Arbeit zu verrichten, dann muß der Arbeitgeber nicht zuwarten, ob der Arbeitnehmer diese ernstlich erklärte Absicht auch verwirklicht oder sich nicht doch entschließt, die aufgetragene Arbeit zu verrichten; dem Arbeitgeber muß vielmehr eine rechtzeitige Disposition zugebilligt werden (dazu 9 Ob A 96/87). Da die Beklagte auf die beharrliche Arbeitsverweigerung des Klägers sofort mit Dienstfreistellung unter Ankündigung der Entlassung reagierte und an ihn sodann ein noch mit diesem Tag (20. März 1987) datiertes Entlassungsschreiben sandte, erfolgte die Entlassung jedenfalls rechtzeitig, auch wenn dem Kläger das Schreiben erst am Sonntag, dem 23. März 1987, zukam; der in der Revision gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Soweit sich der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht in der Begründung des Aufhebungsbeschlusses ausgesprochene Rechtsansicht wendet, ist er darauf hinzuweisen, daß dieser Beschluß nicht angefochten wurde, und auch mangels Rechtskraftvorbehaltes nicht anfechtbar ist.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.