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Entscheidung 9 ObA 296/99s×

Entscheidung 9 ObA 296/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA296/99s

Entscheidungsdatum

17.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst F*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Transporte Erdbewegungen GmbH, *****, vertreten durch Mag. Mariel Pokorny, Angestellte der Wirtschaftskammer Tirol, Meinhardstrasse 14, 6020 Innsbruck, wegen S 154.660 netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. August 1999, GZ 15 Ra 75/99p-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber räumt in der Revision selbst ein, dass der frühere Arbeitgeber seiner Meldepflicht iSd Paragraph 22, BUAG nachgekommen ist, der BUAK die Gesamtarbeitszeit des Klägers seit Beginn seiner Beschäftigung am 1. 7. 1969 bekanntgegeben und lediglich die BUAK eine nach dem BUAG anrechenbare Beschäftigungszeit erst ab 1980 angenommen hat. Dass dies zu Recht erfolgt wäre, weil der Kläger zunächst nicht dem den Bestimmungen des BUAG unterliegenden Erdbewegungs- (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BUAG), sondern einem Güterbeförderungs(teil)betrieb zugeordnet gewesen sei, erweist sich mangels entsprechenden Vorbringens im Verfahren erster Instanz als eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung. Die Feststellung, dass der Kläger während der ersten Zeit als Kraftfahrer eingesetzt worden sei, lässt keinen Rückschluss in diese vom Revisionswerber gewünschten Richtung zu, weil diese Tätigkeit ebenso auch in Erdbewegungsbetrieben ausgeübt werden kann.

Anmerkung

E56292 09B02969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00296.99S.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19991117_OGH0002_009OBA00296_99S0000_000