Entscheidung 9 ObA 297/97k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef D*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Innsbrucker Verkehrsbetriebe GesmbH, ***** vertreten durch Mag.Mariel Pokorny, Angestellte der Wirtschaftskammer, Meinhardstraße 14, 6020 Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Mai 1997, GZ 15 Ra 63/97w-13, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.Dezember 1996, GZ 43 Cga 218/96d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der auf Unterlassung der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 96 Abs 1, 102 ArbVG), gerichteten Begehren des Klägers im Hinblick auf die ohnehin bereits rechtskräftig festgestellte generelle Unwirksamkeit der bisherigen Vorgangsweise, das Kriterium der Wiederholungsgefahr fehlt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der auf Unterlassung der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Paragraphen 96, Absatz eins, 102, ArbVG), gerichteten Begehren des Klägers im Hinblick auf die ohnehin bereits rechtskräftig festgestellte generelle Unwirksamkeit der bisherigen Vorgangsweise, das Kriterium der Wiederholungsgefahr fehlt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00297.97K.1126.000
Dokumentnummer
JJT_19971126_OGH0002_009OBA00297_97K0000_000