Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, haben die Streitteile mit den zu Beginn des Jahres 1983 getroffenen Vereinbarungen das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit 28. Februar 1983 beendet. Die Absicht der Parteien ging dahin, mit der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses die Grundlage dafür zu schaffen, daß der Beklagte für seine bisherigen Dienstleistungen beim Kläger einen - auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich unanfechtbaren - Abfertigungsanspruch erwarb und ein neues Dienstverhältnis zwischen dem Beklagten und der Franz W*** GesmbH zu begründen. Da es sich dabei nicht um denselben Dienstgeber (vgl § 23 Abs 1 Satz 3 AngG iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) handelte, zwischen dem Kläger und der Franz W*** GesmbH aber enge personelle Verflechtungen bestehen, stellten die Streitteile bei ihren Vereinbarungen auch klar, daß der Beklagte für die bei der Franz W*** GesmbH verbrachten neuen Dienstzeiten nur Anwartschaftsrechte auf einen neuen Abfertigungsanspruch erwerben sollte, weil er für die beim Kläger zugebrachten Dienstzeiten bereits eine Abfertigung erhalten hatte.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, haben die Streitteile mit den zu Beginn des Jahres 1983 getroffenen Vereinbarungen das ursprüngliche Arbeitsverhältnis mit 28. Februar 1983 beendet. Die Absicht der Parteien ging dahin, mit der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses die Grundlage dafür zu schaffen, daß der Beklagte für seine bisherigen Dienstleistungen beim Kläger einen - auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich unanfechtbaren - Abfertigungsanspruch erwarb und ein neues Dienstverhältnis zwischen dem Beklagten und der Franz W*** GesmbH zu begründen. Da es sich dabei nicht um denselben Dienstgeber vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, Satz 3 AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) handelte, zwischen dem Kläger und der Franz W*** GesmbH aber enge personelle Verflechtungen bestehen, stellten die Streitteile bei ihren Vereinbarungen auch klar, daß der Beklagte für die bei der Franz W*** GesmbH verbrachten neuen Dienstzeiten nur Anwartschaftsrechte auf einen neuen Abfertigungsanspruch erwerben sollte, weil er für die beim Kläger zugebrachten Dienstzeiten bereits eine Abfertigung erhalten hatte.
Der Liberalitätsakt des Dienstgebers bestand bei dieser Vereinbarung nicht in der Gewährung einer "freiwilligen" Abfertigung, sondern in der Zustimmung zur Lösung des Arbeitsverhältnisses aus einem Grund, der - dies war geradezu Zweck der Vereinbarung - einen Abfertigungsanspruch des Beklagten zur Folge hatte. Dieser Abfertigungsanspruch wäre damals ohne das Entgegenkommen des Klägers nicht entstanden; es wäre in Schwebe geblieben, ob der Beklagte später jemals einen Abfertigungsanspruch nach den §§ 23 und 23 a AngG (iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) erworben hätte oder ob - insbesondere durch Arbeitnehmerkündigung - ein gesetzlicher Ausschließungsgrund (§ 23 Abs 7 AngG) eingetreten wäre. Wegen dieses Entgegenkommens hat der Kläger vom Beklagten verlangt, "er müsse aber bei ihm bleiben", womit der Beklagte einverstanden war.Der Liberalitätsakt des Dienstgebers bestand bei dieser Vereinbarung nicht in der Gewährung einer "freiwilligen" Abfertigung, sondern in der Zustimmung zur Lösung des Arbeitsverhältnisses aus einem Grund, der - dies war geradezu Zweck der Vereinbarung - einen Abfertigungsanspruch des Beklagten zur Folge hatte. Dieser Abfertigungsanspruch wäre damals ohne das Entgegenkommen des Klägers nicht entstanden; es wäre in Schwebe geblieben, ob der Beklagte später jemals einen Abfertigungsanspruch nach den Paragraphen 23 und 23 a AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) erworben hätte oder ob - insbesondere durch Arbeitnehmerkündigung - ein gesetzlicher Ausschließungsgrund (Paragraph 23, Absatz 7, AngG) eingetreten wäre. Wegen dieses Entgegenkommens hat der Kläger vom Beklagten verlangt, "er müsse aber bei ihm bleiben", womit der Beklagte einverstanden war.
Diese Nebenbestimmung der Vereinbarung - sei sie nun eine auflösende Bedingung oder eine ähnlich wirkende Auflage (Koziol-Welser8 I 152) - konnte die infolge der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses zwingende (§ 3 ArbAbfG) Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Abfertigung schon deshalb nicht beschränken, weil der Beklagte damit einseitig auf sein Kündigungsrecht nach den §§ 1158 ff ABGB verzichtet hätte, der Kläger (bzw die Franz W*** GesmbH) aber weiterhin zur Kündigung berechtigt gewesen wäre. Der Kläger wollte ja mit der Vereinbarung, der Beklagte "müsse bei ihm (gemeint: bei der Franz W*** GesmbH) bleiben", nicht ein auch von seiner Seite - ohne wichtigen Grund - unauflösbares Arbeitsverhältnis (etwa iS des § 1158 Abs 3 ABGB) begründen, sondern sich nur gegen eine künftige Arbeitnehmerkündigung, also gegen jenen Auflösungsfall sichern, bei dem er - rückblickend betrachtet - (ohne den vereinbarten Arbeitgeberwechsel) nicht verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten eine Abfertigung zu zahlen.Diese Nebenbestimmung der Vereinbarung - sei sie nun eine auflösende Bedingung oder eine ähnlich wirkende Auflage (Koziol-Welser8 römisch eins 152) - konnte die infolge der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses zwingende (Paragraph 3, ArbAbfG) Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Abfertigung schon deshalb nicht beschränken, weil der Beklagte damit einseitig auf sein Kündigungsrecht nach den Paragraphen 1158, ff ABGB verzichtet hätte, der Kläger (bzw die Franz W*** GesmbH) aber weiterhin zur Kündigung berechtigt gewesen wäre. Der Kläger wollte ja mit der Vereinbarung, der Beklagte "müsse bei ihm (gemeint: bei der Franz W*** GesmbH) bleiben", nicht ein auch von seiner Seite - ohne wichtigen Grund - unauflösbares Arbeitsverhältnis (etwa iS des Paragraph 1158, Absatz 3, ABGB) begründen, sondern sich nur gegen eine künftige Arbeitnehmerkündigung, also gegen jenen Auflösungsfall sichern, bei dem er - rückblickend betrachtet - (ohne den vereinbarten Arbeitgeberwechsel) nicht verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten eine Abfertigung zu zahlen.
Ein solcher einseitiger Kündigungsverzicht kann aber zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht rechtswirksam vereinbart werden. Die Berechtigungen des Arbeitnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1158 - 1159 b ABGB ergeben, können nämlich durch Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden (§ 1164 Abs 1 ABGB). Die ebenfalls zwingende (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 86 zu §§ 1158 - 1159 c; Rz 2 zu § 1164) Bestimmung des § 1159 c, wonach die Kündigungsfrist immer für beide Teile gleich sein muß (- ihre Verletzung hat nicht die Unwirksamkeit der ungleichen Fristsetzung insgesamt zur Folge; es gilt dann vielmehr für beide Teile die längere Frist -), kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil Vereinbarungen über Kündigungsfristen überhaupt nicht getroffen wurden. Die Nebenbestimmung, der Beklagte müsse bei der Franz W*** GesmbH bleiben, ist daher unwirksam; der Arbeitsvertrag zwischen der Franz W*** GesmbH und dem Beklagten war insofern teilnichtig.Ein solcher einseitiger Kündigungsverzicht kann aber zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht rechtswirksam vereinbart werden. Die Berechtigungen des Arbeitnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1158, - 1159 b ABGB ergeben, können nämlich durch Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden (Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB). Die ebenfalls zwingende (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 86 zu Paragraphen 1158, - 1159 c; Rz 2 zu Paragraph 1164,) Bestimmung des Paragraph 1159, c, wonach die Kündigungsfrist immer für beide Teile gleich sein muß (- ihre Verletzung hat nicht die Unwirksamkeit der ungleichen Fristsetzung insgesamt zur Folge; es gilt dann vielmehr für beide Teile die längere Frist -), kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil Vereinbarungen über Kündigungsfristen überhaupt nicht getroffen wurden. Die Nebenbestimmung, der Beklagte müsse bei der Franz W*** GesmbH bleiben, ist daher unwirksam; der Arbeitsvertrag zwischen der Franz W*** GesmbH und dem Beklagten war insofern teilnichtig.
Dazu kommt noch, daß der Kläger die Nebenbestimmung, der Beklagte müsse "bei ihm bleiben", nicht näher konkretisiert hat, so daß im Zweifel davon auszugehen ist, daß der Beklagte die Zusage "beim Kläger zu bleiben" dadurch, daß er das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre hindurch nicht aufkündigte, ohnehin eingehalten hat; bei längeren Bindungen wäre ihm überdies gem § 1158 Abs 3 ABGB ein Kündigungsrecht zugestanden.Dazu kommt noch, daß der Kläger die Nebenbestimmung, der Beklagte müsse "bei ihm bleiben", nicht näher konkretisiert hat, so daß im Zweifel davon auszugehen ist, daß der Beklagte die Zusage "beim Kläger zu bleiben" dadurch, daß er das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre hindurch nicht aufkündigte, ohnehin eingehalten hat; bei längeren Bindungen wäre ihm überdies gem Paragraph 1158, Absatz 3, ABGB ein Kündigungsrecht zugestanden.
Der Kläger hat daher aus der Auflösung des zweiten Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten keinen Anspruch auf Rückforderung der Abfertigung nach § 1435 ABGB. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht erwiesen, so daß es sich erübrigt zu prüfen, wie weit sie mit zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechtes in Einklang stünde.Der Kläger hat daher aus der Auflösung des zweiten Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten keinen Anspruch auf Rückforderung der Abfertigung nach Paragraph 1435, ABGB. Eine Rückzahlungsvereinbarung ist nicht erwiesen, so daß es sich erübrigt zu prüfen, wie weit sie mit zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechtes in Einklang stünde.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.