Die Revision ist berechtigt.
Nach dem Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften steht gemäß Punkt V Z 1 lit a dem Hausbesorger für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Grundbetrag zu. Wird diese Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt nach Pkt V Z 1 lit b ein monatlicher Zuschlag je Kessel.Nach dem Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften steht gemäß Punkt römisch fünf Ziffer eins, Litera a, dem Hausbesorger für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen während der tatsächlichen Betriebsdauer ein monatlicher Grundbetrag zu. Wird diese Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt nach Pkt römisch fünf Ziffer eins, Litera b, ein monatlicher Zuschlag je Kessel.
Die Auslegung eines Mindestlohntarifes hat nach den §§ 6 und 7 ABGB zu erfolgen. Zunächst ist vom Wortsinn im Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung sowie ihrer systematischen Stellung auszugehen. Bei verbleibender zweifelhafter Ausdrucksweise ist der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (Arb 9429, 9627, 10.997).Die Auslegung eines Mindestlohntarifes hat nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB zu erfolgen. Zunächst ist vom Wortsinn im Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung sowie ihrer systematischen Stellung auszugehen. Bei verbleibender zweifelhafter Ausdrucksweise ist der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (Arb 9429, 9627, 10.997).
Danach ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass Pkt V Z 1 lit a und b als einheitliche Regelung zu sehen sind, weil Z 1 lit a nur den Grundbezug und Z 1 lit b den zum Grundbezug gebührenden Zuschlag regeln. Wenn daher der Grundbezug nur während der tatsächlichen Betriebsdauer gebührt, bedarf es beim hievon abhängigen Zuschlag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keiner gleichartigen Einschränkung. Es gilt selbstverständlich diese Einschränkung auch für den Zuschlag, weil die Betreuungsnotwendigkeit sich auch an der Betriebsdauer orientiert. Die Betreuung oder die Betriebsbereithaltung außerhalb der tatsächlichen Betriebsdauer ist nicht von der vereinbarten Betreuung der Heizungsanlage, die sich nur auf die tatsächliche Betriebsdauer beschränkt, umfasst und müsste nach § 4 Abs 3 HBG ausdrücklich vereinbart werden (Arb 10.335), zumal, wie das Berufungsgericht ausführt, es sich von selbst ergibt, dass damit ein gewisser, von den sonstigen Arbeiten zu unterscheidender Arbeitsaufwand verbunden ist.Danach ergibt sich zunächst zweifelsfrei, dass Pkt römisch fünf Ziffer eins, Litera a und b als einheitliche Regelung zu sehen sind, weil Ziffer eins, Litera a, nur den Grundbezug und Ziffer eins, Litera b, den zum Grundbezug gebührenden Zuschlag regeln. Wenn daher der Grundbezug nur während der tatsächlichen Betriebsdauer gebührt, bedarf es beim hievon abhängigen Zuschlag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keiner gleichartigen Einschränkung. Es gilt selbstverständlich diese Einschränkung auch für den Zuschlag, weil die Betreuungsnotwendigkeit sich auch an der Betriebsdauer orientiert. Die Betreuung oder die Betriebsbereithaltung außerhalb der tatsächlichen Betriebsdauer ist nicht von der vereinbarten Betreuung der Heizungsanlage, die sich nur auf die tatsächliche Betriebsdauer beschränkt, umfasst und müsste nach Paragraph 4, Absatz 3, HBG ausdrücklich vereinbart werden (Arb 10.335), zumal, wie das Berufungsgericht ausführt, es sich von selbst ergibt, dass damit ein gewisser, von den sonstigen Arbeiten zu unterscheidender Arbeitsaufwand verbunden ist.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der Z 1lit b, wonach der Zuschlag je Kessel gebührt, für sich allein betrachtet, für seine Auffassung spricht, dass für jeden der im vorliegenden Fall vorhandenen vier einzelnen, im engen räumlichen Zusammenhang stehenden Dampfkessel der Zuschlag gebührt. Es kommt aber nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung an, damit aber auch nicht darauf, was technisch als Kessel anzusehen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Normgeber eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollte (Arb 11.412 ua).Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer eins l, i, t, b, wonach der Zuschlag je Kessel gebührt, für sich allein betrachtet, für seine Auffassung spricht, dass für jeden der im vorliegenden Fall vorhandenen vier einzelnen, im engen räumlichen Zusammenhang stehenden Dampfkessel der Zuschlag gebührt. Es kommt aber nicht nur auf den Wortlaut der Bestimmung an, damit aber auch nicht darauf, was technisch als Kessel anzusehen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Normgeber eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollte (Arb 11.412 ua).
Schon aus dieser Überlegung ergibt sich, dass der Mindestlohntarif ein angemessenes Entgelt nur für einen entsprechenden zusätzlichen, einen gewissen nicht zu vernachlässigenden Mehraufwand erfordernden Arbeitsaufwand festsetzen wollte, der mit einer Betreuung von Heizungsanlagen verbunden ist. Es ist daher entscheidend, ob die aus vier Kesselblöcken bestehende aber an sich einheitliche Heizanlage überhaupt einen Mehraufwand deshalb erfordert, weil sie auf Grund der technischen Entwicklung und Gegebenheiten nicht nur aus einem Heizkessel bestand. Schon die Feststellungen schließen einen solchen Mehraufwand objektiv aus, weil die einzelnen Tätigkeiten bei den einzelnen Kesselblöcken, wie die oberflächliche Reinigung, Kontrolle der Zündflamme, ob ein Brenner ausgefallen ist, der Pumpen oder des Wasserdrucks bzw Wasserstandes objektiv kein ins Gewicht fallender messbarer Mehraufwand gegenüber einem Kessel ist. Die einen besonderen Aufwand erforderlichen seinerzeit vereinbarten Reinigungsarbeiten des Brenners werden ohnehin durch eine Servicefirma durchgeführt.
Heizanlagen können von unterschiedlicher Dimension sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es aber nicht darauf an, dass die zu reinigenden Flächen der Anlage allenfalls bei vier Heizkesselblöcken größer sind als bei einem Kessel. Der Mindestlohntarif nimmt nämlich nicht auf ein bestimmtes zu reinigendes Flächenausmaß Bezug. Beispielsweise hat der Mindestlohntarif Me 4/78-6 vom 15. 12. 1978 (ARD-HB 1979, 682) bei Heizkesseln unter 5 m2 Heizfläche einen Grundbezug nach Z 1 lit a von 200 S und einen Zuschlag nach Z 1 lit b je Kessel von S 150 vorgesehen. Daraus ergibt sich aber, dass der historische Normengeber bei gleichlautendem Wortlaut des Punktes V Z 1 lit a und b offenbar aus der technischen Konstruktion hervor den Kessel mit der Heizanlage gleichgesetzt hat, so dass nur je Heizanlage der Grundbezug, aber auch der brennstoffabhängige Zuschlag gebührt.Heizanlagen können von unterschiedlicher Dimension sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es aber nicht darauf an, dass die zu reinigenden Flächen der Anlage allenfalls bei vier Heizkesselblöcken größer sind als bei einem Kessel. Der Mindestlohntarif nimmt nämlich nicht auf ein bestimmtes zu reinigendes Flächenausmaß Bezug. Beispielsweise hat der Mindestlohntarif Me 4/78-6 vom 15. 12. 1978 (ARD-HB 1979, 682) bei Heizkesseln unter 5 m2 Heizfläche einen Grundbezug nach Ziffer eins, Litera a, von 200 S und einen Zuschlag nach Ziffer eins, Litera b, je Kessel von S 150 vorgesehen. Daraus ergibt sich aber, dass der historische Normengeber bei gleichlautendem Wortlaut des Punktes römisch fünf Ziffer eins, Litera a und b offenbar aus der technischen Konstruktion hervor den Kessel mit der Heizanlage gleichgesetzt hat, so dass nur je Heizanlage der Grundbezug, aber auch der brennstoffabhängige Zuschlag gebührt.
Die rein visuellen Kontrollmaßnahmen und die oberflächliche Reinigung der vier Kesselblöcke rechtfertigen daher bei einem einheitlichen, keinen besonderen Aufwand erforderlichen Betreuungsvorgang einer einheitlichen in einem Raum integrierten Anlage nur einen Zuschlag. Nur wenn etwa mehrere Heizanlagen oder Heizanlagen mehrerer Häuser zu betreuen wären, wäre für jede Anlage grundsätzlich gleichviel Arbeitsaufwand erforderlich, so dass jede das volle Betreuungsentgelt bestehend aus Grundbezug und Zuschlag rechtfertigen könnte (MietSlg 29.552 = Arb 9627).
Das Urteil des Erstgerichtes war daher wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.