Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis 31. 1. 1986 hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter der beklagten Versicherung. Seither ist er als Innendienstmitarbeiter im Bereich Verkaufscontrolling tätig. Auf sein Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Versicherungsangestellten Innendienst (KVI) anzuwenden. Nach dessen § 29 Abs 2 lit b können Angestellte ab dem vollendeten 24. Lebensjahr, die das 5. Dienstjahr vollendet haben, nur "wegen eines dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens" gekündigt werden, "das die betrieblichen Interessen erheblich nachteilig berührt". Unter Berufung auf diesen Kündigungsgrund hat die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 31. 5. 1999 zum 31. 12. 1999 gekündigt.Der Kläger war bis 31. 1. 1986 hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter der beklagten Versicherung. Seither ist er als Innendienstmitarbeiter im Bereich Verkaufscontrolling tätig. Auf sein Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Versicherungsangestellten Innendienst (KVI) anzuwenden. Nach dessen Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, können Angestellte ab dem vollendeten 24. Lebensjahr, die das 5. Dienstjahr vollendet haben, nur "wegen eines dienstlichen oder außerdienstlichen Verhaltens" gekündigt werden, "das die betrieblichen Interessen erheblich nachteilig berührt". Unter Berufung auf diesen Kündigungsgrund hat die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 31. 5. 1999 zum 31. 12. 1999 gekündigt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Dienstverhältnis ungeachtet der Kündigung weiterhin aufrecht besteht. Hilfsweise begehrt er, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Der geltend gemachte Kündigungsgrund sei nicht verwirklicht. Gemeinsam mit seinem früheren Vorgesetzten Andreas F*****, der jetzt selbständiger Makler sei, habe er Versicherungsverträge akquiriert, wobei er - den Tatsachen entsprechend und deklariert - die Provision mit F***** geteilt habe. Dies habe die Beklagte zum Anlass genommen, sein Provisionskonto zu sperren. Daraus sei ersichtlich, dass das Dienstverhältnis wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aufgelöst worden sei, sodass auch die eventualiter begehrte Kündigungsanfechtung berechtigt sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe auf 15 Versicherungsanträgen statt seines Codes einen Maklercode angegeben und dadurch eine höhere Provisionszahlung - nämlich die für Makler vorgesehene - veranlasst, obwohl die Vermittlung und die Kundenbetreuung nicht durch einen selbständigen Makler erfolgt sei. In die in den Verträgen vorgesehene Kennspalte "Mitarbeiterschlüssel" habe er den Mitarbeiterschlüssel von Andreas F***** eingetragen, wodurch das interne Kontrollsystem umgangen worden sei. Dadurch erwachse der Klägerin über die gesamte Laufzeit der betroffenen Verträge ein Schaden von S 164.624,--.
Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Andreas F***** war bis 1996 Innendienstmitarbeiter der Beklagten. 1985 bis 1991 leitete er das Provisionsreferat, zuletzt war er im Organisationsdienst tätig. 1996 wurde er selbständiger Versicherungsmakler.
Der Kläger nahm 1980 mit der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) einen Antrag auf Kollektiv-Unfallversicherung mit einem Vertragsbeginn am 11. 6. 1980 auf. F***** hatte bei der Akquisition durch Gespräche mit dem bei der BUAK zuständigen Mitarbeiter und dadurch mitgewirkt, dass er dem Kläger sein Know-How aus dem Innendienst zur Verfügung stellte. Damals kam es zu einer Provisionsaufteilung zwischen dem Kläger und F*****, was bei der Beklagten zwischen ihren Mitarbeitern erlaubt ist.
1988 wurde die Kollektiv-Unfallversicherung mit der BUAK erneuert. Beim damaligen Antrag wurde der Kläger nicht von F***** unterstützt, der damals in einer Direktionsposition tätig war.
Nachdem F***** 1996 selbständiger Makler geworden war, beabsichtigte er, bei der BUAK vorzusprechen, da er 1980 den Kläger bei der Akquisition dieses Kunden unterstützt hatte. Er (F*****) wurde aber vom Kläger aufgesucht und auf eine Zusammenarbeit bezüglich der BUAK angesprochen, weil der Kläger fürchtete, dass die Verantwortlichen der BUAK einem ihnen bekannten Makler die bestehenden Verträge zeigen würden und dass dieser Makler andere Verträge vorschlagen werde. In der Folge nahm der Kläger mit der BUAK drei Anträge auf Gewerbe-Gesamtversicherung sowie Anträge auf eine Kassenbotenberaubungsversicherung und auf eine Gruppen-Unfallversicherung auf. Zur bereits bestehenden Gruppen-Unfallversicherung der BUAK wollte der Kläger von F***** Informationen dahin, wie dieser Vertrag zu besseren Bedingungen zu erneuern und der Kunde zu halten wäre. F***** wirkte beim Neuabschluss der Gruppen-Unfallversicherung dadurch mit, dass er beim Kläger Marketing- und Produktschulung vornahm. Er beriet den Kläger, wie dieser die Leistungen darstellen solle, und informierte ihn über Vergleichsanbote der Konkurrenz. Als Makler wusste er über bestmögliche Angebote anderer Versicherungen Bescheid und holte auch weitere Informationen ein. Er erklärte dem Kläger genau die einzelnen Deckungsbausteine und bereitete diese graphisch mit ihm auf, damit sie der Kläger dem Kunden unterbreite. Er vermittelte dem Kläger somit Präsentationstechnik, die der Kläger nicht hatte, weil er schon seit 1986 nicht mehr im Außendienst war. Da der Kläger mit F***** befreundet ist, wandte er sich an diesen und nicht an die für die Unterstützung der Mitarbeiter eingerichtete Abteilung Innendienstbetreuung der Beklagten. F***** verfügt über wesentlich mehr Wissen auf diesem Gebiet als die Mitarbeiter dieser Abteilung.
Dem Kunden gegenüber ist der Kläger immer allein aufgetreten; F***** war nie dabei.
Die Beratungstätigkeit des F***** für den Kläger führte dazu, dass die BUAK über den Kläger einen Antrag auf Abschluss einer neuen Gruppen-Unfallversicherung stellte und sich die Leistung der Beklagten für den Versicherungsnehmer vervierfachte (bisherige Deckungssumme: S 500.000,--; nunmehr S 1,000.000,-- bei Invaliditätsvollversicherung plus S 1,000.000,-- für dauernde Invalidität).
Da F***** bei der Akquisition der fünf Anträge der BUAK und eines weiteren Antrags eines privaten Versicherungsnehmers in der zuvor beschriebenen Art und Weise mitwirkte, wollte er einen Anteil an der Provision für diese Verträge. Da sowohl der Kläger als auch F***** dies der Beklagten gegenüber offenlegen wollten, schrieb der Kläger in das entsprechende Feld der Versicherungsanträge ("Name des Mitarbeiters, Kontonummer") den Namen und die Provisionskontonummer F*****s und darunter seinen eigenen Namen und seine eigene Provisionskontonummer. Neben dem jeweiligen Namen hielt der Kläger den Prozentsatz, zu dem die Provisionsteilung erfolgen sollte, fest (z.B. im Antrag Beil ./6 "10/10" für den Kläger und "6/6" für F*****). Die Abschlussprovision für den Kläger allein hätte 15 % betragen, für F***** als Makler aber 16 %; die Folgeprovision des Klägers hätte 10 % betragen, jene für den Makler 16 %. Der Kläger und F***** teilten sich also die höhere Maklerabschlussprovision. Deshalb trug der Kläger in ein Antragsfeld mit der Kennzeichnung "Mitarbeiter-Schlüssel" die Nummer F*****s ein. Unterfertigt wurden die Anträge in der Rubrik "Unterschrift des Vermittlers" nur vom Kläger.
In der Fachabteilung, in die die Versicherungsanträge zur weiteren Bearbeitung kommen, werden die im Antrag festgehaltenen Daten in einen PC eingegeben, wobei die Codierung der Provision - und damit die Provisionsteilung - entsprechend der Angabe im Feld "Name des Mitarbeiters, Kontonummer"erfolgt; was im Feld "Mitarbeiterschlüssel" eingesetzt wird, ist unerheblich. Dafür, ob der Antrag als Makler- oder als Innendienstmitarbeitervertrag erfasst wird (wovon die Provisionshöhe abhängt), ist bei Provisionsteilung die in den PC eingegebene Kontonummer, die die höhere Provision nach sich zieht, maßgebend. Entscheidend für die Erfassung der hier interessierenden Verträge als Maklerverträge waren daher die Angaben im Feld "Name des Mitarbeiters, Kontonummer"; dass im Feld "Mitarbeiterschlüssel" die Kontonummer F*****s bzw. - im Antrag Beil ./6b - nichts eingesetzt war, war hiefür unerheblich.
Provisionsteilungen zwischen Mitarbeitern der Beklagten sind zulässig. Auch Provisionsteilungen zwischen Maklern und Mitarbeitern der Beklagten sind nicht verboten.
Als der Kläger mit 1. 2. 1986 vom Außendienst in den Innendienst wechselte, unterschrieb er einen Fragebogen zur Eröffnung eines Provisionskontos, da er nebenberuflich weiter als Vermittler tätig sein wollte. Darin heißt es:
"Provisionen: Für hauptberufliche Mitarbeiter gilt die im Dienstvertrag abgeschlossene Vereinbarung, für Makler gilt die unterfertigte Courtagevereinbarung .... Provisionskonten dürfen ausschließlich auf Namen von Personen eröffnet werden, welche die Vermittlung und/oder Betreuung der Versicherungsverträge, die über das jeweilige Provisionskonto verprovisioniert werden sollen, auch tatsächlich durchführen oder daran mitwirken...." Davon, dass Provisionsteilungen zwischen wem auch immer verboten seien, steht in dem Fragebogen nichts.
Provisionsteilungen zwischen Maklern und Mitarbeitern kommen bei der Beklagten praktisch nicht vor. Dem Kläger wurde nie gesagt, dass eine solche Teilung verboten oder dass eine Zustimmung dafür notwendig sei.
In der Fachabteilung fielen die in Rede stehenden Anträge nicht weiter auf, obwohl sie nur vom Kläger unterfertigt waren, aber aufgrund der ersichtlichen Provisionsteilung als Maklerverträge erfasst wurden. Die Verprovisionierung dieser Verträge fiel erst auf, als F***** Auszahlungen von seinem Provisionskonto wollte. Da das Guthaben F*****s dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten hoch vorkam, ließ er sich die Anträge ausheben und erkannte den eben beschriebenen Sachverhalt. Er informierte den Vorstand, der die Kündigung des Klägers veranlasste.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die erfolgte Verprovisionierung der Verträge Folge der wahrheitsgetreuen Offenlegung der Teilung in den Versicherungsanträgen gewesen sei. In diesen Anträgen sei der Kläger als alleiniger Vermittler aufgetreten. Die Provisionsteilung zwischen Mitarbeiter und Makler sei nicht unzulässig. Die Beklagte selbst gehe davon aus, dass mehrere Personen die Vermittlung und/oder Betreuung von Versicherungsverträgen durchführten oder daran mitwirkten. F***** sei tatsächlich verdienstlich tätig gewesen; ein Mindestausmaß an Mitwirkung sei nicht notwendig. Der Beklagten wäre es im Übrigen frei gestanden, die vom Kläger gestellten Anträge anzunehmen oder nicht. Selbst bei Unzulässigkeit der Provisionsteilung falle der Beklagten zur Last, dass ihr die hier beantragte Teilung nicht aufgefallen sei.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne der Abweisung sowohl des Klagehaupt- als auch des Eventualbegehrens ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Die Veranlassung der Auszahlung erhöhter Provisionen für vermittelte Versicherungsverträge, ohne dass ein Makler an der Vermittlung und/oder Betreuung derselben mitgewirkt habe, falle unter den Kündigungsgrund des § 29 Abs 2 b KVI. Obzwar der Kläger nicht gewusst habe, dass eine Teilung zwischen einem Makler und einem Mitarbeiter der Beklagten verboten gewesen sei, habe er durch seine langjährige Tätigkeit wissen müssen, dass eine solche Vorgangsweise nicht erwünscht sei, weil sie zu deutlich höheren Provisionszahlungen der Beklagten führe. Der im Controlling tätige Kläger habe auch wissen müssen, dass die Anführung des Maklerkontos auf den Versicherungsanträgen durch Auslösung eines bestimmten Schrittes im Computerprogramm jedenfalls zur Auszahlung der erhöhten Maklerprovision führen werde. Seine Vorgangsweise wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn F***** auch an der Vermittlung der Versicherungsverträge iS des sowohl auf den Kläger als auch auf F***** anzuwendenden Maklergesetzes mitgewirkt hätte. Als Vermittlung iS des § 1 MaklerG sei jede Tätigkeit zu verstehen, die geeignet sei, potenzielle Vertragspartner zusammenzuführen. Das Entstehen eines Provisionsanspruchs setze voraus, dass der Makler die im Maklervertrag vereinbarte Tätigkeit (hier Vermittlung eines Versicherungsgeschäftes) erbringe. Aufgrund einer Rahmenprovisionsvereinbarung (diese stelle die Ermächtigung des Versicherungsmaklers durch die Versicherung dar, für diese als Makler tätig zu werden) werde zwischen Versicherungsmakler und Versicherung jeweils im Einzelfall ein Maklervertrag geschlossen. Übermittle der Makler den Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vertrages an den Versicherer, liege darin das Angebot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherer. Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, schulde der Auftraggeber gemäß § 6 Abs 5 MaklerG die Provision nur einmal, wobei provisionsberechtigt nur der Makler sei, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen habe. Auf dieser Grundlage liege eine konkrete Vermittlungstätigkeit des Maklers F***** nicht vor, weil er in den in Rede stehenden Fällen keine Kundenkontakte entfaltet habe und mit den potenziellen Versicherungsnehmern nicht in Verbindung getreten sei. Er habe daher keine eine Provisionspflicht der Beklagten auslösende Tätigkeit entfaltet. Dass der Kläger, der die Versicherungsanträge somit allein vermittelt habe, dennoch das Maklerkonto F*****s angeführt und damit die Behandlung der Anträge als höher zu provisionierende Maklerverträge bewirkt habe, stelle ein Verhalten dar, das die betrieblichen Interessen der Beklagten erheblich benachteiligt habe. Dass dieses Verhalten in der Fachabteilung der Beklagten nicht aufgefallen sei, sei ohne Bedeutung. Damit seien beide Klagebegehren abzuweisen. Auf in der Berufung der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmängel komme es daher nicht an.Die Veranlassung der Auszahlung erhöhter Provisionen für vermittelte Versicherungsverträge, ohne dass ein Makler an der Vermittlung und/oder Betreuung derselben mitgewirkt habe, falle unter den Kündigungsgrund des Paragraph 29, Absatz 2, b KVI. Obzwar der Kläger nicht gewusst habe, dass eine Teilung zwischen einem Makler und einem Mitarbeiter der Beklagten verboten gewesen sei, habe er durch seine langjährige Tätigkeit wissen müssen, dass eine solche Vorgangsweise nicht erwünscht sei, weil sie zu deutlich höheren Provisionszahlungen der Beklagten führe. Der im Controlling tätige Kläger habe auch wissen müssen, dass die Anführung des Maklerkontos auf den Versicherungsanträgen durch Auslösung eines bestimmten Schrittes im Computerprogramm jedenfalls zur Auszahlung der erhöhten Maklerprovision führen werde. Seine Vorgangsweise wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn F***** auch an der Vermittlung der Versicherungsverträge iS des sowohl auf den Kläger als auch auf F***** anzuwendenden Maklergesetzes mitgewirkt hätte. Als Vermittlung iS des Paragraph eins, MaklerG sei jede Tätigkeit zu verstehen, die geeignet sei, potenzielle Vertragspartner zusammenzuführen. Das Entstehen eines Provisionsanspruchs setze voraus, dass der Makler die im Maklervertrag vereinbarte Tätigkeit (hier Vermittlung eines Versicherungsgeschäftes) erbringe. Aufgrund einer Rahmenprovisionsvereinbarung (diese stelle die Ermächtigung des Versicherungsmaklers durch die Versicherung dar, für diese als Makler tätig zu werden) werde zwischen Versicherungsmakler und Versicherung jeweils im Einzelfall ein Maklervertrag geschlossen. Übermittle der Makler den Antrag des Kunden auf Abschluss eines Vertrages an den Versicherer, liege darin das Angebot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherer. Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, schulde der Auftraggeber gemäß Paragraph 6, Absatz 5, MaklerG die Provision nur einmal, wobei provisionsberechtigt nur der Makler sei, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen habe. Auf dieser Grundlage liege eine konkrete Vermittlungstätigkeit des Maklers F***** nicht vor, weil er in den in Rede stehenden Fällen keine Kundenkontakte entfaltet habe und mit den potenziellen Versicherungsnehmern nicht in Verbindung getreten sei. Er habe daher keine eine Provisionspflicht der Beklagten auslösende Tätigkeit entfaltet. Dass der Kläger, der die Versicherungsanträge somit allein vermittelt habe, dennoch das Maklerkonto F*****s angeführt und damit die Behandlung der Anträge als höher zu provisionierende Maklerverträge bewirkt habe, stelle ein Verhalten dar, das die betrieblichen Interessen der Beklagten erheblich benachteiligt habe. Dass dieses Verhalten in der Fachabteilung der Beklagten nicht aufgefallen sei, sei ohne Bedeutung. Damit seien beide Klagebegehren abzuweisen. Auf in der Berufung der Beklagten geltend gemachte Verfahrensmängel komme es daher nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.