Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere steht ihm nach Z 1 leg cit die Befugnis zu, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.Gemäß Paragraph 89, ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere steht ihm nach Ziffer eins, leg cit die Befugnis zu, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, sie zu überprüfen und die Auszahlung zu kontrollieren.
Der klagende Betriebsrat vertritt die Ansicht, seinem Überwachungsrecht nur dann ausreichend nachkommen zu können, wenn ihm der ständige direkte Zugriff auf die automationsunterstützt angelegten Daten der Personalverrechnung ermöglicht werde, was auch die Zurverfügungstellung des entsprechenden Programms bedinge. Zur - zumindest, was die Methode der Einsichtnahme betrifft - vergleichbaren deutschen Rechtslage des § 80 Abs 2 BetrVG wird im Schrifttum (Blanke/Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider BetrVG, Kommentar für die Praxis4 Rn 44 zu § 80; Kraft in GK-BetrVG 5 § 80 Anm 79; Fitting § 80 Rn 65 f) überwiegend die Meinung vertreten, dass zwar auch Datenträger "Listen über die Bruttolöhne und -gehälter" sind, doch wird diesfalls für die Einsicht nicht der direkte Zugriff auf die EDV, sondern nur gefordert, dass der Arbeitgeber schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Nach der Judikatur des BAG, welches sich, soweit überblickbar, mit dem Verlangen nach direktem Zugriff auf EDV-Daten noch nicht auseinanderzusetzen hatte, sind auch Datenträger als "Unterlagen bzw Listen" zu beurteilen (BAGE 42, 113, BAGE 52, 317). Zur erforderlichen Einsichtnahme des Betriebsrats iSd § 80 Abs 2 BetrVG wird dem Arbeitgeber diesbezüglich die Verpflichtung zum Ausdruck dieser Daten aufgetragen (BAGE 42, 113).Der klagende Betriebsrat vertritt die Ansicht, seinem Überwachungsrecht nur dann ausreichend nachkommen zu können, wenn ihm der ständige direkte Zugriff auf die automationsunterstützt angelegten Daten der Personalverrechnung ermöglicht werde, was auch die Zurverfügungstellung des entsprechenden Programms bedinge. Zur - zumindest, was die Methode der Einsichtnahme betrifft - vergleichbaren deutschen Rechtslage des Paragraph 80, Absatz 2, BetrVG wird im Schrifttum (Blanke/Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider BetrVG, Kommentar für die Praxis4 Rn 44 zu Paragraph 80,; Kraft in GK-BetrVG 5 Paragraph 80, Anmerkung 79; Fitting Paragraph 80, Rn 65 f) überwiegend die Meinung vertreten, dass zwar auch Datenträger "Listen über die Bruttolöhne und -gehälter" sind, doch wird diesfalls für die Einsicht nicht der direkte Zugriff auf die EDV, sondern nur gefordert, dass der Arbeitgeber schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Nach der Judikatur des BAG, welches sich, soweit überblickbar, mit dem Verlangen nach direktem Zugriff auf EDV-Daten noch nicht auseinanderzusetzen hatte, sind auch Datenträger als "Unterlagen bzw Listen" zu beurteilen (BAGE 42, 113, BAGE 52, 317). Zur erforderlichen Einsichtnahme des Betriebsrats iSd Paragraph 80, Absatz 2, BetrVG wird dem Arbeitgeber diesbezüglich die Verpflichtung zum Ausdruck dieser Daten aufgetragen (BAGE 42, 113).
Korrespondierend mit der zitierten deutschen Lehre und Rechtsprechung werden im österreichischen Schrifttum (Strasser/Jabornegg ArbVG3 § 89 Anm 13; Cerny ArbVG III2 Erl 4 zu § 89; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 839) auch Datenträger als "Aufzeichnungen" iSd § 89 Z 1 ArbVG verstanden.Korrespondierend mit der zitierten deutschen Lehre und Rechtsprechung werden im österreichischen Schrifttum (Strasser/Jabornegg ArbVG3 Paragraph 89, Anmerkung 13; Cerny ArbVG III2 Erl 4 zu Paragraph 89,; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 839) auch Datenträger als "Aufzeichnungen" iSd Paragraph 89, Ziffer eins, ArbVG verstanden.
Nach Cerny (aao) ist das Einsichtsrecht des Betriebsrates im Falle automationsunterstützter Lohn(Gehalts)verrechnung dann gewährleistet, wenn dem Betriebsrat die EDV-Aufzeichnungen so vorgelegt werden, dass er die Richtigkeit der Lohn(Gehalts)höhe sowie der Abzüge bei jedem Arbeitnehmer überprüfen kann. Computerausdrucke müssten daher leserlich und verständlich sein. Wenn der Autor dann im Anschluss fordert, dass die Software für die Lohn- und Gehaltsverrechnung so gestaltet sein müsse, dass dem Betriebsrat alle für die Ausübung seines Überwachungsrechts erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, ist damit - aus dem Zusammenhang verständlich - nicht die Einräumung des direkten Datenzugriffs, sondern offenbar gemeint, dass die Auswertung der Ausdrucke auch ohne Beiziehung von EDV-Experten möglich sein muss.
Schwarz/Löschnigg (aaO) sehen die Methode der Einsichtnahme iSd § 89 Z 1 ArbVG als Frage der Zumutbarkeit auf Seiten des Arbeitgebers bzw. der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit auf Seiten des Betriebsrates und kommen bei einer Abwicklung der Personalverwaltung über die unternehmenseigene EDV zum Schluss, dass dann dem Betriebsrat ein entsprechender EDV-Ausdruck zur Verfügung zu stellen ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Arbeitgebergesellschaften dem Betriebsrat monatlich die aktuellen Gehaltslisten in Form eines EDV-Ausdruckes zur Verfügung stellen und überdies laufend Kopien der Dienstzettel neu eintretender Angestellter übermitteln. Seitens der klagenden Partei wurde nicht einmal behauptet, dass diese Unterlagen nicht nachvollziehbar oder unvollständig seien (- die erstmals in der Berufungsbeantwortung geäußerten Zweifel sind als unzulässige Neuerung unbeachtlich -), bzw., dass weiter erforderliche Unterlagen (wie zB. Überstundenaufzeichnungen) nicht zur Verfügung gestellt oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt würden.Schwarz/Löschnigg (aaO) sehen die Methode der Einsichtnahme iSd Paragraph 89, Ziffer eins, ArbVG als Frage der Zumutbarkeit auf Seiten des Arbeitgebers bzw. der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit auf Seiten des Betriebsrates und kommen bei einer Abwicklung der Personalverwaltung über die unternehmenseigene EDV zum Schluss, dass dann dem Betriebsrat ein entsprechender EDV-Ausdruck zur Verfügung zu stellen ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Arbeitgebergesellschaften dem Betriebsrat monatlich die aktuellen Gehaltslisten in Form eines EDV-Ausdruckes zur Verfügung stellen und überdies laufend Kopien der Dienstzettel neu eintretender Angestellter übermitteln. Seitens der klagenden Partei wurde nicht einmal behauptet, dass diese Unterlagen nicht nachvollziehbar oder unvollständig seien (- die erstmals in der Berufungsbeantwortung geäußerten Zweifel sind als unzulässige Neuerung unbeachtlich -), bzw., dass weiter erforderliche Unterlagen (wie zB. Überstundenaufzeichnungen) nicht zur Verfügung gestellt oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt würden.
Schon unter dem Blickwinkel des von Schwarz/Löschnigg (aaO) aufgezeigten und auch aus § 39 Abs 3 ArbVG abzuleitenden Interessenausgleichs muss das in § 89 Z 1 ArbVG geregelte Einsichtsrecht jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als, wie im vorliegenden Fall, die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die dagegen im Verfahren erster Instanz nur wenig differenziert vorgebrachten Argumente der Einfachheit, Übersichtlichkeit und Kostenersparnis (letztere gemeint: beim Arbeitgeber) vermögen hingegen nicht von der Notwendigkeit eines direkten Programmzugriffs zu überzeugen.Schon unter dem Blickwinkel des von Schwarz/Löschnigg (aaO) aufgezeigten und auch aus Paragraph 39, Absatz 3, ArbVG abzuleitenden Interessenausgleichs muss das in Paragraph 89, Ziffer eins, ArbVG geregelte Einsichtsrecht jedenfalls solange als ausreichend gewährleistet angesehen werden, als, wie im vorliegenden Fall, die als Datenträger vorhandenen, vom Einsichtsrecht umfassten Aufzeichnungen als - mit den Originaldaten völlig übereinstimmende - Ausdrucke zur Verfügung gestellt werden. Die dagegen im Verfahren erster Instanz nur wenig differenziert vorgebrachten Argumente der Einfachheit, Übersichtlichkeit und Kostenersparnis (letztere gemeint: beim Arbeitgeber) vermögen hingegen nicht von der Notwendigkeit eines direkten Programmzugriffs zu überzeugen.
Es braucht daher nicht mehr auf das weitere Argument eingegangen werden, ob auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000 einem direkten Zugriff des Betriebsrates auf Datenträger des Arbeitgebers, wo auch sensible Daten der Arbeitnehmer gespeichert sind, entgegensteht.Es braucht daher nicht mehr auf das weitere Argument eingegangen werden, ob auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG 2000 einem direkten Zugriff des Betriebsrates auf Datenträger des Arbeitgebers, wo auch sensible Daten der Arbeitnehmer gespeichert sind, entgegensteht.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.