[1] 1.1. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Auslegung des § 56 Abs 1 S 2 Oö LVBG fehle. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt allerdings dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall: 1.1. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 56, Absatz eins, S 2 Oö LVBG fehle. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt allerdings dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall:
[2] 1.2. § 55a Oö LVBG trägt die Überschrift „Abfertigung; Anwendung des BMSVG“ und wird in seinem Abs 1 mit den Worten „Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) […] anzuwenden“ eingeleitet. Er schließt mit dem wie folgt lautenden Abs 7: „Die Anwendbarkeit des § 55a schließt die Anwendung der §§ 56 und 72 aus“. 1.2. Paragraph 55 a, Oö LVBG trägt die Überschrift „Abfertigung; Anwendung des BMSVG“ und wird in seinem Absatz eins, mit den Worten „Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) […] anzuwenden“ eingeleitet. Er schließt mit dem wie folgt lautenden Absatz 7 :, „Die Anwendbarkeit des Paragraph 55 a, schließt die Anwendung der Paragraphen 56 und 72 aus“.
[3] § 56 Oö LVBG hingegen ist mit „Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben“ übertitelt. Im Abs 1 heißt es: „Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus.“ Paragraph 56, Oö LVBG hingegen ist mit „Abfertigung bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben“ übertitelt. Im Absatz eins, heißt es: „Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des Paragraph 55 a, aus.“
[4] In Abs 9 des § 56 Oö. LVBG ist geregelt, das Wievielfache des letzten Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts die Abfertigung ausmacht, Abs 12 normiert, inwiefern der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind. In Absatz 9, des Paragraph 56, Oö. LVBG ist geregelt, das Wievielfache des letzten Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts die Abfertigung ausmacht, Absatz 12, normiert, inwiefern der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.
[5] 1.3. Das Berufungsgericht hat diese Normenlage dahin interpretiert, dass dem § 56 Abs 1 Satz 2 Oö LVBG ein über die Klarstellung der Abgrenzung zwischen „Abfertigung alt“ (§ 56 Oö LVBG) und „Abfertigung neu“ (§ 55a Oö LVBG) hinausgehender Inhalt nicht entnommen werden könne. Weder das Berufungsgericht noch die Revision legen dar, wie man den – unmissverständlich formulierten – zweiten Satz des § 56 Abs 1 Oö. LVBG anders verstehen sollte. 1.3. Das Berufungsgericht hat diese Normenlage dahin interpretiert, dass dem Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 Oö LVBG ein über die Klarstellung der Abgrenzung zwischen „Abfertigung alt“ (Paragraph 56, Oö LVBG) und „Abfertigung neu“ (Paragraph 55 a, Oö LVBG) hinausgehender Inhalt nicht entnommen werden könne. Weder das Berufungsgericht noch die Revision legen dar, wie man den – unmissverständlich formulierten – zweiten Satz des Paragraph 56, Absatz eins, Oö. LVBG anders verstehen sollte.
[6] 2.1. Die Klägerin begründet die Revisionszulässigkeit auch damit, dass zu § 56 Abs 12 Oö LVBG höchstgerichtliche Judikatur fehle. Sie leitet aus dieser Bestimmung ab, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse beim Land Oberösterreich gemäß dieser Norm abfertigungsrechtlich zusammenzurechnen seien. Auf diesem Wege gelangt sie zum Ergebnis, dass ihr eine „Abfertigung alt“ zustehe, obwohl ihr letztes Dienstverhältnis zur beklagten Partei erst nach dem 1. September 2003 begonnen hat. 2.1. Die Klägerin begründet die Revisionszulässigkeit auch damit, dass zu Paragraph 56, Absatz 12, Oö LVBG höchstgerichtliche Judikatur fehle. Sie leitet aus dieser Bestimmung ab, dass unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse beim Land Oberösterreich gemäß dieser Norm abfertigungsrechtlich zusammenzurechnen seien. Auf diesem Wege gelangt sie zum Ergebnis, dass ihr eine „Abfertigung alt“ zustehe, obwohl ihr letztes Dienstverhältnis zur beklagten Partei erst nach dem 1. September 2003 begonnen hat.
[7] 2.2. Dem steht entgegen, dass sich § 56 Abs 12 Oö LVBG nur auf die Berechnung der Höhe der Abfertigung nach Abs 9 bezieht und damit das Vorliegen eines Anwendungsfalls der „Abfertigung alt“ voraussetzt, einen solchen aber nicht zu begründen vermag. 2.2. Dem steht entgegen, dass sich Paragraph 56, Absatz 12, Oö LVBG nur auf die Berechnung der Höhe der Abfertigung nach Absatz 9, bezieht und damit das Vorliegen eines Anwendungsfalls der „Abfertigung alt“ voraussetzt, einen solchen aber nicht zu begründen vermag.
[8] 3.1. Somit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). 3.1. Somit zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Sie ist daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
[9] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.