Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung erfolgen. Der Auffassung der Rechtsmittelwerberin, hieraus sei abzuleiten, daß der Beitritt auch während der Unterbrechung des Verfahrens erfolgen könne, kann nicht beigetreten werden. § 18 Abs.1 ZPO bestimmt nämlich, daß ein solcher Beitritt durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen hat; erst nach diesem Zeitpunkt gesetzte Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten sind wirksam und zu beachten (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 401). Die Zustellung des Schriftsatzes erfordert aber ein gerichtliches Tätigwerden. Da aber nach Eintritt der Unterbrechung Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen oder unter den Ausnahmetatbestand des § 163 Abs 3 ZPO fallen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig sind (JBl 1978, 433; INFAS 1991, A 140; SSV-NF 3/12) und gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig sind (Fasching aaO Rz 598), ist auch ein Beitritt als Nebenintervenient, der ein solches gerichtliches Tätigwerden zur Voraussetzung hätte, während der Unterbrechung eines Verfahrens ausgeschlossen (idSa EvBl 1946/359).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung erfolgen. Der Auffassung der Rechtsmittelwerberin, hieraus sei abzuleiten, daß der Beitritt auch während der Unterbrechung des Verfahrens erfolgen könne, kann nicht beigetreten werden. Paragraph 18, Absatz eins, ZPO bestimmt nämlich, daß ein solcher Beitritt durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen hat; erst nach diesem Zeitpunkt gesetzte Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten sind wirksam und zu beachten (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 401). Die Zustellung des Schriftsatzes erfordert aber ein gerichtliches Tätigwerden. Da aber nach Eintritt der Unterbrechung Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen oder unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO fallen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig sind (JBl 1978, 433; INFAS 1991, A 140; SSV-NF 3/12) und gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nichtig sind (Fasching aaO Rz 598), ist auch ein Beitritt als Nebenintervenient, der ein solches gerichtliches Tätigwerden zur Voraussetzung hätte, während der Unterbrechung eines Verfahrens ausgeschlossen (idSa EvBl 1946/359).
Darüber hinaus ist gemäß § 18 Abs 2 ZPO über den von einer der Parteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Auch zu diesem Zwischenverfahren könnte es während der Dauer der Unterbrechung nicht kommen. Zutreffend hat das Rekursgericht bereits erkannt, daß die Wirkungen der Unterbrechung dem Beitritt als Nebenintervenient entgegenstehen. Die Einbringung eines Schriftsatzes für den "Bedarfsfall einer Fortsetzung des Verfahrens" ist in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen. Es ist daher auch nicht möglich, den Schriftsatz der Einschreiterin vorerst zum Akt zu nehmen, ihn bis zur Fortsetzung des Verfahrens unbehandelt zu lassen und ihn erst dann den Parteien zuzustellen.Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ZPO über den von einer der Parteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Auch zu diesem Zwischenverfahren könnte es während der Dauer der Unterbrechung nicht kommen. Zutreffend hat das Rekursgericht bereits erkannt, daß die Wirkungen der Unterbrechung dem Beitritt als Nebenintervenient entgegenstehen. Die Einbringung eines Schriftsatzes für den "Bedarfsfall einer Fortsetzung des Verfahrens" ist in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen. Es ist daher auch nicht möglich, den Schriftsatz der Einschreiterin vorerst zum Akt zu nehmen, ihn bis zur Fortsetzung des Verfahrens unbehandelt zu lassen und ihn erst dann den Parteien zuzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 2 ASGG, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 40, 50 ZPO.