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Entscheidung 9 ObA 3/98a×

Entscheidung 9 ObA 3/98a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA3/98a

Entscheidungsdatum

14.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Johannes D*****, Bundesbeamter, ***** vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Johannes J*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M*****gesmbH, wegen Feststellung einer Forderung (Streitwert S 7,468.990,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.November 1997, GZ 8 Ra 322/97z-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, wurden in der Klage keine Behauptungen aufgestellt, aus denen sich das Vorliegen einer Arbeitsrechtssache ergibt. Weder wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses behauptet, noch wurden Umstände geltend gemacht, aus denen die Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers (zum Begriff: Kuderna, ASGG2 Rz 10 zu Paragraph 51,) abgeleitet werden könnte. Die bloße Behauptung, zwischen den Streitteilen sei ein "Konsulentenvertrag" abgeschlossen worden, der dem Klgäer ein monatliches Entgelt von S 85.000,- zusichere und eine Pensionszusage enthalte, reicht dafür nicht aus. Das über diese Behauptungen hinausgehende Vorbringen im Revisionsrekurs verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.

Gemäß Paragraph 11, a Absatz 3, Ziffer eins und 2 ASGG war über den Revisionsrekurs im Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden.

Anmerkung

E48902 09B00038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00003.98A.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19980114_OGH0002_009OBA00003_98A0000_000