Auf die Abwesenheit des Klägers vom Dienst am 7. 7. 1997 kann die beklagte Partei eine Entlassung schon deshalb nicht stützen, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei am nächsten Tag dem Kläger deshalb wohl Vorhaltungen machte, daraus aber keine weiteren Konsequenzen zog, sondern den Kläger zu Arbeiten einteilte und damit objektiv zu erkennen gab, daß er in seinem Verhalten keinen Entlassungsgrund sah und eine weitere Beschäftigung keineswegs für unzumutbar hielt (Kuderna, Entlassungsrecht**2 27).
Soweit sich die beklagte Partei auf den Entlassungsgrund der Anstiftung zum Ungehorsam (§ 82 lit f GewO, dritter Tatbestand) stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Kläger selbst dann, wenn er seine Kollegen nur durch Druck dazu hätte bringen können, ihn zur gerichtlichen Rechtsberatung zu begleiten, insofern nicht tatbestandsmäßig handelte, als nicht festgestellt werden konnte, daß er wußte oder wissen mußte, daß seinen Kollegen ein durch Ausstellung irreführender Dienstzettel erforderlich gewordener Gerichtsbesuch untersagt worden war - nach den Feststellungen (AS 109) war sogar das Gegenteil der Fall -, sodaß eine Verleitung dazu, Anordnungen des Arbeitgebers zu mißachten (Kuderna, aaO 138), nicht vorliegt. Das zeitlich begrenzte Fernbleiben des Klägers vom Dienst am 8. 7. 1997 ist im Revisionsverfahren schon deshalb unbeachtlich, weil die beklagte Partei diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge erhoben hat, sodaß eine solche auch im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 503 ZPO).Soweit sich die beklagte Partei auf den Entlassungsgrund der Anstiftung zum Ungehorsam (Paragraph 82, Litera f, GewO, dritter Tatbestand) stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Kläger selbst dann, wenn er seine Kollegen nur durch Druck dazu hätte bringen können, ihn zur gerichtlichen Rechtsberatung zu begleiten, insofern nicht tatbestandsmäßig handelte, als nicht festgestellt werden konnte, daß er wußte oder wissen mußte, daß seinen Kollegen ein durch Ausstellung irreführender Dienstzettel erforderlich gewordener Gerichtsbesuch untersagt worden war - nach den Feststellungen (AS 109) war sogar das Gegenteil der Fall -, sodaß eine Verleitung dazu, Anordnungen des Arbeitgebers zu mißachten (Kuderna, aaO 138), nicht vorliegt. Das zeitlich begrenzte Fernbleiben des Klägers vom Dienst am 8. 7. 1997 ist im Revisionsverfahren schon deshalb unbeachtlich, weil die beklagte Partei diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge erhoben hat, sodaß eine solche auch im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 503, ZPO).
Die Kostenentscheidung ist den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.