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Entscheidung 9 ObA 30/23m×

Entscheidung 9 ObA 30/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA30/23m

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* K*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.868,98 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2023, GZ 7 Ra 69/22a-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger war bei der Beklagten ab Juni 2012 als Vertragsbediensteter beschäftigt und entsprechend seiner Referenzverwendung „Sachbearbeiter IV“ in der Gehaltsklasse NOG 10 eingestuft und entlohnt. Mit 14. 9. 2020 wurde dieser vom Kläger bekleidete Dienstposten der neu geschaffenen Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling in einem Landesklinikum I“ (NOG 13) zugeordnet. Seit 1. 10. 2020 wird der Kläger nach der dazu gehörigen Gehaltsklasse NOG 13 entlohnt. Nach der von der Beklagten im Rahmen der Umstrukturierung im Mai 2019 neu erarbeiteten Stellenbeschreibung der „Leitung Stabsstelle Controlling“ umfasst der Aufgabenbereich im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich ua auch die disziplinäre und fachliche Führung der unterstellten Mitarbeiter.

[2]                  Die Vorinstanzen wiesen sowohl das Feststellungsbegehren, der Kläger sei (bereits) zum 1. 7. 2019 zur Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling an einem Landesklinikum I“ zuzuordnen als auch das Leistungsbegehren von 13.868,98 EUR brutto sA (Differenz zwischen dem dem Kläger ausbezahlten Entgelt nach der Gehaltsklasse NOG 10 und jenem nach NOG 13 für den Zeitraum 1. 7. 2019 bis 30. 9. 2020) ab.

Rechtliche Beurteilung

[3] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

[4] 1. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, NÖ LBG wird das Gehalt der Bediensteten durch die NÖ Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) und die Gehaltsstufe (GST) bestimmt. Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung (Paragraph 24, Absatz eins, NÖ LBG). Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß Paragraph 27, Absatz 3, NÖ LBG, die einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem 31. Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf eine Entschädigung im Ausmaß von 50 %, ab dem 61. Kalendertag im Ausmaß von 100 % der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse (Paragraph 67, Absatz 4, NÖ LBG).

[5] Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Verfahren (aufgrund einer entsprechenden negativen Feststellung des Erstgerichts) nicht nachweisen können, dass seine Tätigkeit bereits ab Juli 2019 auch die disziplinäre und fachliche Führung von ihm unterstellten Mitarbeiter umfasste, ihm also in der Mitarbeiterführung eine Leitungsfunktion zugekommen wäre, und damit seine Verwendung nicht bereits vor 1. 10. 2019 der „Leitung Stabsstelle Controlling“ entsprochen habe, ist nicht zu beanstanden. Richtig ist zwar, dass eine höherwertige Verwendung vorliegt, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Vertragsbediensteten dieser „entspricht“ (Paragraph 67, Absatz 4, NÖ LBG). Da es sich bei der Leitung der Stabsstelle Controlling aber um eine Leitungsfunktion handelt, ist es nicht unvertretbar, wenn das Berufungsgericht im konkreten Einzelfall vom Fehlen eines wesentlichen Aufgaben- und Kompetenzbereichs spricht, der einer Entlohnung des Klägers nach der Gehaltsstufe NOG 13 entgegensteht. Für diese Beurteilung kommt es aber nicht darauf an, ob es überhaupt dem Kläger unterstellte Mitarbeiter gab.

[6] 2. Übereinstimmend haben die Vorinstanzen auch das auf Schadenersatz gestützte Leistungsbegehren (Schaden wegen verspäteter Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zur Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling in einem Landesklinikum I“ (NOG 13) mangels rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten der Beklagten abgewiesen. Eine Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB, wie sie der Kläger auf die behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten hier angewendet wissen will, findet im konkreten Fall nicht statt. Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine eingeschränkte Beweislastumkehr bereits dann Platz greift, wenn dem Geschädigten der Nachweis eines Schadens und der Kausalität sowie zumindest eines – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustands oder eines objektiven Mangels in der Sphäre des Schädigers gelungen ist (zuletzt 6 Ob 10/22x Rz 16 mwN). Diese im Zusammenhang mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entwickelte Rechtsprechung ist aber hier nicht anwendbar, zumal schon nicht die Umstrukturierungsphase als „bestehende Gefahrenquelle“ vergleiche 10 Ob 53/15i) angesehen werden kann. Allein aus der behaupteten Verzögerung in der Umsetzung der neu geschaffenen Einzelverwendung „Leitung Stabsstelle Controlling in einem Landesklinikum I“ (NOG 13) ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Weiterer vom Revisionswerber begehrter Feststellungen zum behaupteten Verschulden der Beklagten bedarf es daher nicht.

[7] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Textnummer

E138594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:009OBA00030.23M.0531.000

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230531_OGH0002_009OBA00030_23M0000_000