Gemäß § 26 Z 2 AngG ist als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zustehende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Im Zusammenhang damit hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, daß nicht schlechthin jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt (Arb 7644 = SozM I D 375; Arb 7838 = SozM I A d 543; Arb 9897 = SozM I A d 1242 ua). Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Arb 10.147); eine einmalige kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung wird in der Regel nicht als ungebührliches Vorenthalten im Sinne des § 26 Z 2 AngG gewertet werden können, sofern der Dienstnehmer nicht annehmen muß, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen (EvBl 1953/116; SozM A d 1037; im gleichen Sinne auch Arb 10.477). In der Entscheidung infas A 132/86 wurde der einmalige Verzug bei der Auszahlung einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung nicht als so schwerwiegende Vertragsverletzung beurteilt, daß der Angestellte hierauf mit dem Setzen einer siebentägigen Nachfrist und nach deren Ablauf mit dem vorzeitigen Austritt reagieren dürfe, wenn ihm - wie dort feststand - vom Dienstgeber die Nachzahlung mit der nächsten Gehaltsauszahlung zugesagt worden ist. Wohl wurde in der Entscheidung Arb 10.395 bei nur geringem Gehaltsrückstand ein ungebührliches Vorenthalten des Entgelts und damit ein Austrittsgrund angenommen, dies jedoch nur im Hinblick darauf, daß in diesem Fall bereits längere Zeit Schwierigkeiten bei der Gehaltsauszahlung bestanden und es sich nicht um bloß vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelte.Gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist als wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zustehende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Im Zusammenhang damit hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, daß nicht schlechthin jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt (Arb 7644 = SozM römisch eins D 375; Arb 7838 = SozM römisch eins A d 543; Arb 9897 = SozM römisch eins A d 1242 ua). Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Arb 10.147); eine einmalige kurzfristige Verzögerung der Entgeltzahlung wird in der Regel nicht als ungebührliches Vorenthalten im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG gewertet werden können, sofern der Dienstnehmer nicht annehmen muß, er werde das ihm gebührende Entgelt nicht bekommen (EvBl 1953/116; SozM A d 1037; im gleichen Sinne auch Arb 10.477). In der Entscheidung infas A 132/86 wurde der einmalige Verzug bei der Auszahlung einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung nicht als so schwerwiegende Vertragsverletzung beurteilt, daß der Angestellte hierauf mit dem Setzen einer siebentägigen Nachfrist und nach deren Ablauf mit dem vorzeitigen Austritt reagieren dürfe, wenn ihm - wie dort feststand - vom Dienstgeber die Nachzahlung mit der nächsten Gehaltsauszahlung zugesagt worden ist. Wohl wurde in der Entscheidung Arb 10.395 bei nur geringem Gehaltsrückstand ein ungebührliches Vorenthalten des Entgelts und damit ein Austrittsgrund angenommen, dies jedoch nur im Hinblick darauf, daß in diesem Fall bereits längere Zeit Schwierigkeiten bei der Gehaltsauszahlung bestanden und es sich nicht um bloß vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten handelte.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann aufgrund der bisher vorliegenden Tatsachenfeststellungen die Erfüllung eines Austrittstatbestandes nicht angenommen werden. Der Umstand, daß dem Kläger die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung nicht innerhalb der von ihm gesetzten Nachfrist gezahlt wurde, rechtfertigt für sich allein ohne nicht weiteres den vorzeitigen Austritt. Das Vorbringen der beklagten Partei ist daher für die Entscheidung keineswegs unerheblich. Es wird sohin der genaue Inhalt des zwischen dem Geschäftsführer und dem Kläger am 30.1.1990 geführten Gespräches festzustellen sein. Wurde dem Kläger bei dieser Gelegenheit die Nachzahlung des Differenzbetrages, dessen Höhe nicht festgestellt wurde, der aber offensichtlich nicht beträchtlich war, mit der nächsten Gehaltsauszahlung zugesagt, so könnte der Verzug mit der Zahlung über die gesetztes Nachfrist hinaus nicht als so schwerwiegende Vertragsverletzung beurteilt werden, daß von einem gerechtfertigten Austritt des Klägers ausgegangen werden könnte, zumal dann der auch dem Kläger bekannte Wechsel der Organe der beklagten Parteien und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten nicht ganz unbeachtet bleiben können. Nach den bisherigen Feststellungen lagen jedenfalls keine Umstände vor, die den Kläger zu dem Schluß hätten veranlassen können, er werde sein Entgelt nicht bekommen.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß die Nichtzahlung der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung durch die beklagte Partei den Kläger zum Austritt nicht berechtigte, so wird auch das weitere Vorbringen des Klägers bezüglich des Rückstandes der beklagten Partei mit der Zahlung der sich aus einer kollektivvertraglichen Arbeitszeitverkürzung ergebenden Mehrstunden zu prüfen sein. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes entbehren jeder Feststellungsgrundlage. Sollte die Frage, ob die Arbeitszeitverkürzung auch auf das Dienstverhältnis des Klägers Anwendung zu finden hatte, auf der Grundlage einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung tatsächlich strittig gewesen sein - nach den Verfahrensergebnissen war die Frage der Anwendbarkeit des KV auf die Dienstverhältnisse im Betrieb der beklagten Partei auch Gegenstand von Verhandlungen mit dem Betriebsrat - so wird zu beachten sein, daß der Tatbestand des ungebührlichen Vorenthaltens des Entgeltes dann nicht erfüllt ist, wenn nur eine objektive Rechtswidrigkeit vorliegt; so wird etwa das Vorliegen eines Austrittstatbestandes verneint, wenn der Rechtsanwendung eine subjektiv nicht bewußte oder fahrlässig unrichtige Auslegung eines Kollektivertrages zugrunde gelegt wurde (Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 569 mwN; Kuderna, Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8 ff) Auch in diesem Zusammenhang kann der Tatsache des Geschäftsführerwechsels Bedeutung zukommen.
Daß das Dienstverhältnis beendet wurde, ist unstrittig. Unabhängig davon, ob der Austritt des Klägers zu Recht erfolgte, hat er daher gemäß § 39 Abs 1 AngG Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz aaO 728). Das darauf gerichtete Begehren des Klägers, gegen das auch von der beklagten Partei nichts vorgebracht wurde, ist daher berechtigt. In diesem Umfang konnte ein Teilurteil gefällt werden.Daß das Dienstverhältnis beendet wurde, ist unstrittig. Unabhängig davon, ob der Austritt des Klägers zu Recht erfolgte, hat er daher gemäß Paragraph 39, Absatz eins, AngG Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz aaO 728). Das darauf gerichtete Begehren des Klägers, gegen das auch von der beklagten Partei nichts vorgebracht wurde, ist daher berechtigt. In diesem Umfang konnte ein Teilurteil gefällt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Teilurteiles gründet sich auf § 392 ZPO, hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles der Entscheidung auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Teilurteiles gründet sich auf Paragraph 392, ZPO, hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles der Entscheidung auf Paragraph 52, ZPO.