Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern vom 18. Jänner 1954 bis 30. November 1988, zuletzt als Disponent in der Gebrauchsgüterabteilung beschäftigt. Das Dienstverhältnis, das dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs sowie dem Zusatzkollektivvertrag für die Handelsbetriebe der Konsumgenossenschaften unterlag, endete durch einvernehmliche Auflösung. Seit 1. Dezember 1971 galt zwischen den Streitteilen ein Vertrag für Angestellte in gehobener Stellung, der auf einer Vertragsschablone beruhte, die die Beklagten seit Jahren auch in anderen vergleichbaren Fällen verwendete. Der Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
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10 Ruhegenuß
1.) Der Anspruch auf Ruhegenuß beginnt nach ordnungsgemäßer Lösung des Dienstverhältnisses gemäß § 8 mit dem vollendeten 15. anrechenbaren Dienstjahr, wobei mindestens zehn Dienstjahre auf eine Tätigkeit in gehobener Stellung entfallen müssen.1.) Der Anspruch auf Ruhegenuß beginnt nach ordnungsgemäßer Lösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 8, mit dem vollendeten 15. anrechenbaren Dienstjahr, wobei mindestens zehn Dienstjahre auf eine Tätigkeit in gehobener Stellung entfallen müssen.
4.) Bemessungsgrundlage ist der 15-fache (Multiplikator) letzte volle aktive Monatsgehalt gebrochen durch 14. Werden nur 14 Monatsgehälter bezahlt, ist der letzte volle aktive Monatsgehalt Bemessungsgrundlage. Enthält der Monatsbezug Teile von Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubsbeihilfe, Anschaffungsbeitrag, Prämie etc), so ist bei Berechnung der Bemessungsgrundlage vom letzten vollen Monatsbezug abzüglich der auf Sonderzahlungen entfallenden Teile auszugehen.
Der Ruhegenuß beträgt nach 10 anrechenbaren Dienstjahren für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre 30 %, für das 11. bis 30. Dienstjahr 2 % je Dienstjahr und ab dem 31. 1 % je Dienstjahr der Bemessungsgrundlage.
Der Ruhegenuß darf jedoch 80 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
8.) Der Ruhegenuß bzw. der Mindestbetrag von 600 S laut Punkt 5 steigt oder fällt vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses an in dem gleichen perzentuellen Ausmaß, in dem die Gehälter der Angestellten, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, erhöht oder vermindert werden. ........."
Die Gehälter der (jetzt) neun aktiven Inhaber eines Vertrages für Angestellte in gehobener Stellung - darunter auch das Gehalt des Klägers - wurden seit Jahrzehnten jeweils zu Jahresbeginn im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Mindestgehälter des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs angehoben. Dabei wurde der kollektivvertragliche Erhöhungsprozentsatz auf das gesamte Bruttogehalt (zusammengesetzt aus dem jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestgehalt und der Überzahlung) angewandt. Dadurch kam es jeweils zu überkollektivvertraglichen Erhöhungen, weil die Überzahlung nicht nur aufrechterhalten, sondern ebenfalls um den kollektivvertraglichen Erhöhungsprozentsatz angehoben wurde. Von dieser Übung ging die Beklagte infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit 1. Jänner 1991 ab. Vorerst war beabsichtigt, die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber für 1991 gar nicht anzuheben, dann entschied man sich aber, eine geringere Anhebung als bisher vorzunehmen. Per 1. Jänner 1991 wurden die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber nicht um den Erhöhungsprozentsatz des Kollektivvertrages von 6,5 %, sondern nur um 4,5 % erhöht. Per 1. Jänner 1992 wurden die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber um 3,3 % erhöht; die Kollektivvertragserhöhung betrug 5,3 %. Die aktiven Vertragsinhaber widersprachen dem nicht.
Die Ruhegenüsse der Vertragspensionisten wurden bis einschließlich 1990 in gleicher Weise valorisiert wie die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber (Kollektivvertragsprozentsatz). Im Dezember 1990 teilte die Beklagte den Vertragspensionisten vorerst mit, daß sie die Ruhegenüsse für das Jahr 1991 nicht erhöhen werde; im Februar 1991 gab sie ihnen bekannt, daß für 1991 eine Valorisierung um 4,5 % durchgeführt werde. Tatsächlich wurden die Ruhegenüsse für das Jahr 1991 um 4,5 % und für das Jahr 1992 um 3,3 % erhöht.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 8.316 S brutto sA und die Feststellung, daß die Beklagte schuldig sei, den vertraglich gewährten Ruhegenuß jährlich um den Prozentsatz der Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter anzuheben. Die Beklagte könne von der bisherigen ständigen Übung, die Ruhegenüsse mit dem Prozentsatz der Erhöhung der Kollektivvertragsgehälter zu valorisieren, nicht einseitig abgeben. Der Kläger habe durch diese Übung einen Rechtsanspruch auf eine dieser Vorgangsweise entsprechende (künftige) Erhöhung seines Ruhegenusses erworben. Dadurch, daß die Beklagte vertragswidrig am 1. Jänner 1991 nur eine geringere Anhebung vorgenommen habe, sei ihm ein Betrag von 8.316 S vorenthalten worden. Der Kläger habe auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil damit auch sein Anspruch für die Zukunft geklärt werde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach § 10 Z 8 des Vertrages für Angestellte in gehobener Stellung seien die Ruhegenüsse im selben Ausmaß zu erhöhen wie die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber. In früheren Jahren sei wohl die Erhöhung immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der kollektivvertraglichen Erhöhung erfolgt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seien aber ab 1991 die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber nur in geringerem Ausmaß erhöht worden. Dies hätten alle Vertragsinhaber zustimmend zur Kenntnis genommen. Durch den Aufschlag der Erhöhung von 4,5 % auf das gesamte Bruttogehalt (einschließlich der Überzahlung) seien die aktiven Vertragsinhaber auch ab 1. Jänner 1991 besser gestellt gewesen als bei Anwendung der kollektivvertraglichen Regelung (Anhebung des kollektivvertraglichen Gehaltes um 6,5 % unter Aufrechterhaltung der Überzahlung). Die Erhöhung des Ruhegenusses des Klägers sei in gleicher Weise erfolgt wie die Erhöhung der aktiven Vertragsinhaber und entspreche daher dem Vertrag, so daß das erhobene Begehren nicht zu Recht bestehe.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach Paragraph 10, Ziffer 8, des Vertrages für Angestellte in gehobener Stellung seien die Ruhegenüsse im selben Ausmaß zu erhöhen wie die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber. In früheren Jahren sei wohl die Erhöhung immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der kollektivvertraglichen Erhöhung erfolgt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seien aber ab 1991 die Gehälter der aktiven Vertragsinhaber nur in geringerem Ausmaß erhöht worden. Dies hätten alle Vertragsinhaber zustimmend zur Kenntnis genommen. Durch den Aufschlag der Erhöhung von 4,5 % auf das gesamte Bruttogehalt (einschließlich der Überzahlung) seien die aktiven Vertragsinhaber auch ab 1. Jänner 1991 besser gestellt gewesen als bei Anwendung der kollektivvertraglichen Regelung (Anhebung des kollektivvertraglichen Gehaltes um 6,5 % unter Aufrechterhaltung der Überzahlung). Die Erhöhung des Ruhegenusses des Klägers sei in gleicher Weise erfolgt wie die Erhöhung der aktiven Vertragsinhaber und entspreche daher dem Vertrag, so daß das erhobene Begehren nicht zu Recht bestehe.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers (abgesehen von der Abweisung eines Teilbetrages von 7,90 S, die unangefochten blieb) statt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei durch die mehrjährige Anwendung der kollektivvertraglichen Aufwertung keine Bindung an diese Vorgangsweise im Sinne einer betrieblichen Übung eingetreten. Die Beklagte habe diesbezüglich nur § 10 Z 8 des Vertrages angewendet, ohne ihren Willen, sich weitergehend zu verpflichten zu erklären. Die Aufwertungsklausel sei zwar nicht dahin zu verstehen, daß den aktiven Vertragsinhaber hinsichtlich der Ruhegenüsse eine Gestaltungsbefugnis nach dem Vorbild der §§ 1056 ff ABGB eingeräumt werde. Die Parteien hätten aber bei der Fassung des Vertrages offenbar das Ziel verfolgt, die Vertragspensionisten den aktiven Vertragsinhabern gleichzustellen. Entscheidend sei, ob bei der Auf- und Abwertung von der tatsächlichen oder der rechtlich geschuldeten Behandlung der Gehälter der aktiven Vertragsinhaber auszugehen sei. Die diesbezügliche Vertragslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen zu schließen. Dies führe zum Ergebnis, daß den Pensionisten die Ansprüche zustehen, die die aktiven Vertragsinhaber rechtlich durchsetzen könnten, selbst wenn sie sich allenfalls unter dem Druck des aktiven Dienstverhältnisses mit einer geringeren Aufwertung begnügten. Andernfalls könnte nämlich eine uneinheitliche Entwicklung nicht ausgeschlossen werden, indem einige der aktiven Vertragsinhaber ihre Ansprüche durchsetzen, andere hingegen im Zusammenhang mit Änderungskündigungen Verschlechterungsvereinbarungen hinnehmen müßten. Auf das tatsächliche Verhalten der aktiven Vertragsinhaber könne daher nicht abgestellt werden. Außerdem berufe sich die Beklagte darauf, daß die aktiven Vertragsinhaber mit der Erhöhung der Gehälter ab 1. Jänner 1991 wesentlich günstiger gestellt worden seien als bei Anwendung der kollektivvertraglichen Erhöhung. Durch diese günstigere Behandlung könnten die Ruhegenußempfänger von der Gehaltsentwicklung der aktiven Vertragsinhaber abgekoppelt werden.Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers (abgesehen von der Abweisung eines Teilbetrages von 7,90 S, die unangefochten blieb) statt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei durch die mehrjährige Anwendung der kollektivvertraglichen Aufwertung keine Bindung an diese Vorgangsweise im Sinne einer betrieblichen Übung eingetreten. Die Beklagte habe diesbezüglich nur Paragraph 10, Ziffer 8, des Vertrages angewendet, ohne ihren Willen, sich weitergehend zu verpflichten zu erklären. Die Aufwertungsklausel sei zwar nicht dahin zu verstehen, daß den aktiven Vertragsinhaber hinsichtlich der Ruhegenüsse eine Gestaltungsbefugnis nach dem Vorbild der Paragraphen 1056, ff ABGB eingeräumt werde. Die Parteien hätten aber bei der Fassung des Vertrages offenbar das Ziel verfolgt, die Vertragspensionisten den aktiven Vertragsinhabern gleichzustellen. Entscheidend sei, ob bei der Auf- und Abwertung von der tatsächlichen oder der rechtlich geschuldeten Behandlung der Gehälter der aktiven Vertragsinhaber auszugehen sei. Die diesbezügliche Vertragslücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Parteiwillen zu schließen. Dies führe zum Ergebnis, daß den Pensionisten die Ansprüche zustehen, die die aktiven Vertragsinhaber rechtlich durchsetzen könnten, selbst wenn sie sich allenfalls unter dem Druck des aktiven Dienstverhältnisses mit einer geringeren Aufwertung begnügten. Andernfalls könnte nämlich eine uneinheitliche Entwicklung nicht ausgeschlossen werden, indem einige der aktiven Vertragsinhaber ihre Ansprüche durchsetzen, andere hingegen im Zusammenhang mit Änderungskündigungen Verschlechterungsvereinbarungen hinnehmen müßten. Auf das tatsächliche Verhalten der aktiven Vertragsinhaber könne daher nicht abgestellt werden. Außerdem berufe sich die Beklagte darauf, daß die aktiven Vertragsinhaber mit der Erhöhung der Gehälter ab 1. Jänner 1991 wesentlich günstiger gestellt worden seien als bei Anwendung der kollektivvertraglichen Erhöhung. Durch diese günstigere Behandlung könnten die Ruhegenußempfänger von der Gehaltsentwicklung der aktiven Vertragsinhaber abgekoppelt werden.
Das Berufungsgericht wies auf Grund der Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab. Durch § 10 Z 8 des Vertrages sei eine Verknüpfung der Erhöhung der Ruhegenüsse mit der faktischen Erhöhung der aktiven Vertragsinhaber vereinbart worden. Wie einzelne wenige oder auch mehrere der aktiven Vertragsinhaber zu niedrigeren oder höheren Bezügen kommen, sei nicht relevant, weil der Kläger nicht vorgebracht habe, daß sich Personen aus dieser Gruppe mit abweichenden Regelungen zum Schaden der Ruhegenußberechtigten zufrieden gegeben hätten. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß alle Vertragsinhaber (mit Ausnahme von zwei Pensionisten) der geringeren Aufwertung zugestimmt bzw. keinen Widerspruch erhoben hätten. Der Kläger sei dem nicht entgegengetreten; daher sei anzunehmen, daß er dies stillschweigend außer Streit gestellt habe. Erkläre sich aber die Angestelltengruppe, deren Bezüge als Wertsicherungsmaßstab heranzuziehen seien, zu einem Solidaritätsopfer bereit, so bestehe kein Grund, weshalb die Ruhegenußempfänger nicht ebenfalls an diesem Solidaritätsopfer teilnehmen sollten. Als Maßstab für die vereinbarte Wertsicherung sei das Gruppenverhalten der aktiven Angestellten vereinbart worden. Hiebei sei ein kohärentes Gruppenverhalten und eine gleichartige Interessenlage zugrundezulegen. Die Besonderheit der Angestellten in gehobener Stellung rechtfertige eine Dämpfung des Entgeltes im überkollektivvertraglichen Bereich; diese habe entsprechend der vertraglichen Bestimmung auch auf die Ruhegenüsse zu wirken. Daß die Erhöhung in den vorangegangenen Jahren jeweils unter Anlegung des kollektivvertraglichen Prozentsatzes erfolgt sei, habe keine Verpflichtung der Beklagten begründet, die Ruhegenüsse auch in Zukunft in dieser Weise anzuheben, weil damit nur die bei den aktiven Vertragsinhabern geübte Vorgangsweise eingehalten worden sei.Das Berufungsgericht wies auf Grund der Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab. Durch Paragraph 10, Ziffer 8, des Vertrages sei eine Verknüpfung der Erhöhung der Ruhegenüsse mit der faktischen Erhöhung der aktiven Vertragsinhaber vereinbart worden. Wie einzelne wenige oder auch mehrere der aktiven Vertragsinhaber zu niedrigeren oder höheren Bezügen kommen, sei nicht relevant, weil der Kläger nicht vorgebracht habe, daß sich Personen aus dieser Gruppe mit abweichenden Regelungen zum Schaden der Ruhegenußberechtigten zufrieden gegeben hätten. Das Beweisverfahren habe ergeben, daß alle Vertragsinhaber (mit Ausnahme von zwei Pensionisten) der geringeren Aufwertung zugestimmt bzw. keinen Widerspruch erhoben hätten. Der Kläger sei dem nicht entgegengetreten; daher sei anzunehmen, daß er dies stillschweigend außer Streit gestellt habe. Erkläre sich aber die Angestelltengruppe, deren Bezüge als Wertsicherungsmaßstab heranzuziehen seien, zu einem Solidaritätsopfer bereit, so bestehe kein Grund, weshalb die Ruhegenußempfänger nicht ebenfalls an diesem Solidaritätsopfer teilnehmen sollten. Als Maßstab für die vereinbarte Wertsicherung sei das Gruppenverhalten der aktiven Angestellten vereinbart worden. Hiebei sei ein kohärentes Gruppenverhalten und eine gleichartige Interessenlage zugrundezulegen. Die Besonderheit der Angestellten in gehobener Stellung rechtfertige eine Dämpfung des Entgeltes im überkollektivvertraglichen Bereich; diese habe entsprechend der vertraglichen Bestimmung auch auf die Ruhegenüsse zu wirken. Daß die Erhöhung in den vorangegangenen Jahren jeweils unter Anlegung des kollektivvertraglichen Prozentsatzes erfolgt sei, habe keine Verpflichtung der Beklagten begründet, die Ruhegenüsse auch in Zukunft in dieser Weise anzuheben, weil damit nur die bei den aktiven Vertragsinhabern geübte Vorgangsweise eingehalten worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.