Entscheidung 9 ObA 300/99d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian Z*****, Kraftfahrer, *****vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Paul G***** Transportunternehmen GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und andere, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen S 41.487,80 brutto abzüglich S 12.322,66 netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 1999, GZ 7 Ra 143/99z-14, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. April 1999, GZ 35 Cga 247/98a-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht in teilweiser Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei einen Betrag von S 41.487,80 brutto abzüglich S 12.322,66 netto sA zu zahlen und das Mehrbegehren auf weitere 4,5 % Zinsen aus den genannten Beträgen abgewiesen. Die Revision hat es nicht für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist verspätet.
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO steht für die Erhebung der Revision eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses zur Verfügung. Das angefochtene Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 8. 10. 1999 zugestellt. Der am 8. 11. 1999 verfasste Revisionsschriftsatz wurde erst am 8. 11. 1999 zur Post gegeben, obwohl die Rechtsmittelfrist mit 5. 11. 1999 geendet hat.Gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO steht für die Erhebung der Revision eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses zur Verfügung. Das angefochtene Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 8. 10. 1999 zugestellt. Der am 8. 11. 1999 verfasste Revisionsschriftsatz wurde erst am 8. 11. 1999 zur Post gegeben, obwohl die Rechtsmittelfrist mit 5. 11. 1999 geendet hat.
Infolge der eindeutigen Verspätung des Rechtsmittels war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00300.99D.1117.000
Dokumentnummer
JJT_19991117_OGH0002_009OBA00300_99D0000_000