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Entscheidung 9 ObA 301/93×

Entscheidung 9 ObA 301/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA301/93

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lidija V*****, Diplomkrankenschwester, ***** vertreten durch Dr.Markurs Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 400.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.August 1993, GZ 5 Ra 122/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.April 1993, GZ 47 Cga 1169/92f-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 15.658,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.609,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin nach den Umständen darauf vertrauen durfte, daß die beklagte Partei sie wiederum zum Dienstantritt auffordern werde, so daß die auf das Nichterscheinen zum Dienst gegründete Entlassung (in eventu: Kündigung [§ 30 Absatz 3, VBG]) nicht berechtigt ist, zutreffend bejaht. Ebenso trifft es zu, daß die beklagte Partei ein vor dem 21.12.1992 (Anerkenntnisurteil aufgrund Anerkenntnisses der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, richtig: des Fortbestehens des Dienstverhältnisses) liegendes Verhalten der Klägerin nicht neuerlich und ohne weitere Rechtfertigung zur Begründung einer Kündigung heranziehen konnte, da dieses Verhalten bereits Gegenstand des rechtskräftig erledigten Verfahrens 47 Cga 1157/92s des Erstgerichtes gewesen ist. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E31747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00301.93.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19931222_OGH0002_009OBA00301_9300000_000