Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht - etwa durch Unterlassung eines Rechtsbehelfes zur Abwendung oder Verringerung des Schadens (siehe SZ 45/5; SZ 53/148 ua) - trifft den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 44; SZ 55/104; SZ 60/218; SZ 62/185 ua). Der Beklagte hat nun im Rahmen dieser Behauptungs- und Beweispflicht im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, daß er die Entlassung nicht angefochten habe; das Gericht habe im Vorprozeß festgestellt, daß kein gesetzlicher Entlassungsgrund vorliege und hätte angesichts der - in der Klage ausführlich dargestellten - Beeinträchtigung der sozialen Situation des Klägers durch die Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Entlassung für unwirksam erklärt, wenn sich der Kläger nicht auf das Verlangen nach Kündigungsentschädigung beschränkt hätte.Für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht - etwa durch Unterlassung eines Rechtsbehelfes zur Abwendung oder Verringerung des Schadens (siehe SZ 45/5; SZ 53/148 ua) - trifft den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast (siehe Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1304, Rz 44; SZ 55/104; SZ 60/218; SZ 62/185 ua). Der Beklagte hat nun im Rahmen dieser Behauptungs- und Beweispflicht im Verfahren erster Instanz vorgebracht, der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht dadurch verletzt, daß er die Entlassung nicht angefochten habe; das Gericht habe im Vorprozeß festgestellt, daß kein gesetzlicher Entlassungsgrund vorliege und hätte angesichts der - in der Klage ausführlich dargestellten - Beeinträchtigung der sozialen Situation des Klägers durch die Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Entlassung für unwirksam erklärt, wenn sich der Kläger nicht auf das Verlangen nach Kündigungsentschädigung beschränkt hätte.
Daß die Anfechtung einer unberechtigten Entlassung grundsätzlich zumutbar ist, hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 106 ArbVG zum Ausdruck gebracht; es ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger die Anfechtung der Entlassung objektiv zumutbar war (vgl Reischauer aaO Rz 38; SZ 55/104; SZ 62/185 ua). Beweist aber der Schädiger die objektive Zumutbarkeit der Schadensminderung, hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, daß ihm die Maßnahme subjektiv unzumutbar war (siehe Reischauer aaO § 1304 Rz 44 sowie § 1297 Rz 2 und 16; vgl SZ 60/218).Daß die Anfechtung einer unberechtigten Entlassung grundsätzlich zumutbar ist, hat der Gesetzgeber durch die Regelung des Paragraph 106, ArbVG zum Ausdruck gebracht; es ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger die Anfechtung der Entlassung objektiv zumutbar war vergleiche Reischauer aaO Rz 38; SZ 55/104; SZ 62/185 ua). Beweist aber der Schädiger die objektive Zumutbarkeit der Schadensminderung, hat der deliktsfähige Geschädigte zu beweisen, daß ihm die Maßnahme subjektiv unzumutbar war (siehe Reischauer aaO Paragraph 1304, Rz 44 sowie Paragraph 1297, Rz 2 und 16; vergleiche SZ 60/218).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat der mangels Stellungnahme des Betriebsrates zur Anfechtung legitimierte Kläger die objektiv zumutbare Anfechtung der Entlassung unterlassen; da er im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist sein erstmals im Berufungsverfahren erhobener Einwand, daß ihm diese Maßnahme nicht zumutbar gewesen sei, eine gemäß §§ 63 Abs 1 und 40 Abs 1 ASGG iVm § 482 ZPO unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, hat der mangels Stellungnahme des Betriebsrates zur Anfechtung legitimierte Kläger die objektiv zumutbare Anfechtung der Entlassung unterlassen; da er im Verfahren erster Instanz durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist sein erstmals im Berufungsverfahren erhobener Einwand, daß ihm diese Maßnahme nicht zumutbar gewesen sei, eine gemäß Paragraphen 63, Absatz eins und 40 Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 482, ZPO unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.