Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision grundsätzlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt; eine Ausnahme gilt in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn der Streitgegenstand 50.000 S übersteigt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision grundsätzlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von einer in der dort bezeichneten Weise qualifizierten Rechtsfrage abhängt; eine Ausnahme gilt in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn der Streitgegenstand 50.000 S übersteigt.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Begehren des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 22.061,46 S netto, das mit der Begründung geltend gemacht wird, die von der Gemeinschuldnerin ausgesprochene Entlassung sei zu Unrecht erfolgt. Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig.Gegenstand des Verfahrens ist ein Begehren des Klägers auf Zahlung eines Betrages von 22.061,46 S netto, das mit der Begründung geltend gemacht wird, die von der Gemeinschuldnerin ausgesprochene Entlassung sei zu Unrecht erfolgt. Die Revision ist daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig.
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, daß es sich bei der hier wesentlichen Frage, ob das Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer um den Arbeitgeber aufzusuchen, zulässig sei, um eine grundsätzliche Rechtsfrage des materiellen Rechtes handle. Dies trifft jedoch nicht zu.
Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zum Tatbestand des Entlassungsgrundes nach § 82 lit f GewO bzw § 27 Z 4 AngG entwickelten Grundsätze (siehe auch die Zusammenfassung bei Kuderna, Entlassungsrecht2 102 ff und Martinek/Schwarz/Schwarz, Angestelltengesetz7 Anm 20 ff) richtig dargelegt und bei seiner Entscheidung beachtet. Ob ausgehend hievon das festgestellte Verhalten des Klägers den Tatbestand eines Entlassungsgrundes erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG qualifiziert ist.Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zum Tatbestand des Entlassungsgrundes nach Paragraph 82, Litera f, GewO bzw Paragraph 27, Ziffer 4, AngG entwickelten Grundsätze (siehe auch die Zusammenfassung bei Kuderna, Entlassungsrecht2 102 ff und Martinek/Schwarz/Schwarz, Angestelltengesetz7 Anmerkung 20 ff) richtig dargelegt und bei seiner Entscheidung beachtet. Ob ausgehend hievon das festgestellte Verhalten des Klägers den Tatbestand eines Entlassungsgrundes erfüllt, ist eine Frage des Einzelfalles, die nicht im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifiziert ist.
Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht vorliegen, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.