Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Parteien hätten die einvernehliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 10. 1997 vereinbart, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Parteien hätten die einvernehliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 10. 1997 vereinbart, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Einwand des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem vom Kläger geäußerten Wunsch, gekündigt zu werden, Rechnung tragen wollen, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nach den Feststellungen hat der Kläger vielmehr erklärt, das Arbeitsverhältnis beenden, seinen Abfertigungsanspruch aber nicht verlieren zu wollen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten diesem Wunsch Rechnung trug und erklärte, den Kläger "ziehen" zu lassen, lässt daher nicht auf die vom Revisionswerber behauptete "Willenseinigung über eine Dienstgeberkündigung" schließen. Der Einwand des Revisionswerbers, das Erstgericht habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung anderslautende Tatsachenfeststellungen getroffen, ist unzutreffend. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Einwand des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem vom Kläger geäußerten Wunsch, gekündigt zu werden, Rechnung tragen wollen, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nach den Feststellungen hat der Kläger vielmehr erklärt, das Arbeitsverhältnis beenden, seinen Abfertigungsanspruch aber nicht verlieren zu wollen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten diesem Wunsch Rechnung trug und erklärte, den Kläger "ziehen" zu lassen, lässt daher nicht auf die vom Revisionswerber behauptete "Willenseinigung über eine Dienstgeberkündigung" schließen. Der Einwand des Revisionswerbers, das Erstgericht habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung anderslautende Tatsachenfeststellungen getroffen, ist unzutreffend. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Feststellungen die Sache unrichtig beurteilt hätte, wird vom Revisionswerber gar nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der von der Revisionsgegnerin verzeichnete Ansatz ist überhöht.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der von der Revisionsgegnerin verzeichnete Ansatz ist überhöht.