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Entscheidung 9 ObA 304/99t×

Entscheidung 9 ObA 304/99t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA304/99t

Entscheidungsdatum

15.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert S*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei L***** KG, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. August 1999, GZ 9 Ra 176/99i-26, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Oktober 1998, GZ 5 Cga 36/98k-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, äußerte gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, sein Arbeitsverhältnis beenden, nicht aber seine Abfertigungsansprüche verlieren zu wollen. Bei einem weiteren Gespräch mit dem Kläger beschloss der Geschäftsführer, den Wunsch des Klägers zu erfüllen und erklärte diesem, er sei bereit, ihn "ziehen" zu lassen, wenn er einen Nachfolger eingeschult habe. Nachdem sich der Geschäftsführer vergewissert hatte, dass der Nachfolger eingeschult war, erklärte er dem Kläger gegenüber, dass er ihn am Ende des Monats ziehen lassen werde. Er ging dabei davon aus, dass das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst sei. Der Kläger sagte dazu kein Wort. Die Frage der Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung wurde nicht erörtert.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Parteien hätten die einvernehliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. 10. 1997 vereinbart, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Einwand des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem vom Kläger geäußerten Wunsch, gekündigt zu werden, Rechnung tragen wollen, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nach den Feststellungen hat der Kläger vielmehr erklärt, das Arbeitsverhältnis beenden, seinen Abfertigungsanspruch aber nicht verlieren zu wollen. Dass der Geschäftsführer der Beklagten diesem Wunsch Rechnung trug und erklärte, den Kläger "ziehen" zu lassen, lässt daher nicht auf die vom Revisionswerber behauptete "Willenseinigung über eine Dienstgeberkündigung" schließen. Der Einwand des Revisionswerbers, das Erstgericht habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung anderslautende Tatsachenfeststellungen getroffen, ist unzutreffend. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Feststellungen die Sache unrichtig beurteilt hätte, wird vom Revisionswerber gar nicht geltend gemacht.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der von der Revisionsgegnerin verzeichnete Ansatz ist überhöht.

Anmerkung

E56294 09B03049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00304.99T.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19991215_OGH0002_009OBA00304_99T0000_000