Die Revision ist zulässig, da es zur Frage der Kumulation einer überkollektivvertraglichen Entlohnung nach der mit dem Überlasser getroffenen Grundvereinbarung (überlassungsunabhängiges Grundentgelt) und einer gegenüber dem AZG günstigeren Überstundenberechnungsformel im Beschäftigerkollektivvertrag noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt und dieser Frage erhebliche Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zukommt. Die Revision ist aber auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, da es zur Frage der Kumulation einer überkollektivvertraglichen Entlohnung nach der mit dem Überlasser getroffenen Grundvereinbarung (überlassungsunabhängiges Grundentgelt) und einer gegenüber dem AZG günstigeren Überstundenberechnungsformel im Beschäftigerkollektivvertrag noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt und dieser Frage erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zukommt. Die Revision ist aber auch berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist es für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar entscheidend, welcher Entgeltbegriff der Ermittlung des Überstundenentgelts nach Abschnitt XIV Punkt 12 des Kollektivvertrags des Beschäftigerbetriebes zugrundezulegen ist, sondern ob diese Kollektivvertragsbestimmung im Verhältnis der Parteien zueinander überhaupt zur Anwendung kommt. Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes wirkt nämlich auf das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitskraft zum Überlasser nicht unmittelbar ein; er ist nur über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 161).Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist es für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar entscheidend, welcher Entgeltbegriff der Ermittlung des Überstundenentgelts nach Abschnitt römisch vierzehn Punkt 12 des Kollektivvertrags des Beschäftigerbetriebes zugrundezulegen ist, sondern ob diese Kollektivvertragsbestimmung im Verhältnis der Parteien zueinander überhaupt zur Anwendung kommt. Der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes wirkt nämlich auf das Arbeitsverhältnis der überlassenen Arbeitskraft zum Überlasser nicht unmittelbar ein; er ist nur über den Umweg der Angemessenheit des Entgelts zu berücksichtigen vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 161).
Die Höhe des Entgelts der überlassenen Arbeitskraft richtet sich in erster Linie nach dem für den Überlasser geltenden Kollektivvertrag. Besteht, wie hier, kein solcher Kollektivvertrag, so hat die Arbeitskraft jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes, auf den Standort des Überlasserbetriebes bezogenes ortsübliches Entgelt (§ 10 Abs 1 AÜG; Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 151; DRdA 1992/45 mwH). Mangels gegenteiliger Behauptung ist daher davon auszugehen, daß der mit dem Kläger im Grundvertrag vereinbarte Basislohn zumindest als angemessen zu qualifizieren ist.Die Höhe des Entgelts der überlassenen Arbeitskraft richtet sich in erster Linie nach dem für den Überlasser geltenden Kollektivvertrag. Besteht, wie hier, kein solcher Kollektivvertrag, so hat die Arbeitskraft jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes, auf den Standort des Überlasserbetriebes bezogenes ortsübliches Entgelt (Paragraph 10, Absatz eins, AÜG; Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 151; DRdA 1992/45 mwH). Mangels gegenteiliger Behauptung ist daher davon auszugehen, daß der mit dem Kläger im Grundvertrag vereinbarte Basislohn zumindest als angemessen zu qualifizieren ist.
Hinsichtlich des Arbeitsentgeltes der Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung bestimmt § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG, daß bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen" ist. Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert (vgl. Geppert, AÜG § 10 Erl 4 f).Hinsichtlich des Arbeitsentgeltes der Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung bestimmt Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG, daß bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen" ist. Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert vergleiche Geppert, AÜG Paragraph 10, Erl 4 f).
Bei dieser Bedachtnahme haben allfällige überkollektivvertragliche Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb außer Betracht zu bleiben. Es kommt allein auf die Mindestentgelte des auf den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrags an. Weiters können aber auch nicht alle Bestimmungen des Kollektivvertrags des Beschäftigerbetriebes, die sich auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer beziehen - insbesondere soweit sie nicht ziffernmäßig bestimmte Mindestentgelte regeln -, für überlassene Arbeitskräfte unmittelbar und ohne Modifikation angewendet werden, zumal die überlassene Arbeitskraft nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beschäftiger steht (vgl. Geppert aaO § 10 Erl 9.2; DRdA 1992/46 mwH). Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen sowohl aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes als auch aus der Grundvereinbarung (Rosinentheorie) ist demnach nicht möglich (Leutner-B. Schwarz-Ziniel, AÜG 109).Bei dieser Bedachtnahme haben allfällige überkollektivvertragliche Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb außer Betracht zu bleiben. Es kommt allein auf die Mindestentgelte des auf den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrags an. Weiters können aber auch nicht alle Bestimmungen des Kollektivvertrags des Beschäftigerbetriebes, die sich auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer beziehen - insbesondere soweit sie nicht ziffernmäßig bestimmte Mindestentgelte regeln -, für überlassene Arbeitskräfte unmittelbar und ohne Modifikation angewendet werden, zumal die überlassene Arbeitskraft nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beschäftiger steht vergleiche Geppert aaO Paragraph 10, Erl 9.2; DRdA 1992/46 mwH). Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen sowohl aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes als auch aus der Grundvereinbarung (Rosinentheorie) ist demnach nicht möglich (Leutner-B. Schwarz-Ziniel, AÜG 109).
Die Berechnungsformel für die Überstundengrundvergütung und den Überstundenzuschlag im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezieht sich zwar auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb; sie beinhaltet aber keinen selbständigen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestentgelt, da sie sich auf den Stundenlohn der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gründet und diesen voraussetzt. Insoweit ist für den Anspruch der überlassenen Arbeitskraft - wie aufgezeigt - aber lediglich der kollektivvertragliche Mindestlohn maßgeblich, so daß es zu keiner Kombination dieser Ermittlungsvariante mit dem höheren Basislohn im Grundvertrag kommen kann. Der Günstigkeitsvergleich, ob das kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb, also auch die Überstundenentlohnung, oder das vereinbarte Überstundenentgelt im Grundvertrag höher ist, ist vielmehr unter analoger Heranziehung der Grundsätze des § 3 Abs 2 ArbVG herzustellen. Es ist zu prüfen, welches kollektivvertragliche Entgelt einem Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gebühren würde und welches Entgelt der überlassenen Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit im gleichen Zeitraum auf Grund des Grundvertrages zukommt (vgl. Leutner-B. Schwarz-Ziniel, AÜG 109 f).Die Berechnungsformel für die Überstundengrundvergütung und den Überstundenzuschlag im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezieht sich zwar auf den Entgeltanspruch der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb; sie beinhaltet aber keinen selbständigen Anspruch auf ein kollektivvertragliches Mindestentgelt, da sie sich auf den Stundenlohn der Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gründet und diesen voraussetzt. Insoweit ist für den Anspruch der überlassenen Arbeitskraft - wie aufgezeigt - aber lediglich der kollektivvertragliche Mindestlohn maßgeblich, so daß es zu keiner Kombination dieser Ermittlungsvariante mit dem höheren Basislohn im Grundvertrag kommen kann. Der Günstigkeitsvergleich, ob das kollektivvertragliche Entgelt im Beschäftigerbetrieb, also auch die Überstundenentlohnung, oder das vereinbarte Überstundenentgelt im Grundvertrag höher ist, ist vielmehr unter analoger Heranziehung der Grundsätze des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG herzustellen. Es ist zu prüfen, welches kollektivvertragliche Entgelt einem Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb gebühren würde und welches Entgelt der überlassenen Arbeitskraft für die gleiche Tätigkeit im gleichen Zeitraum auf Grund des Grundvertrages zukommt vergleiche Leutner-B. Schwarz-Ziniel, AÜG 109 f).
Daraus folgt, daß der Kläger nur dann Anspruch auf ein höheres Überstundenentgelt hätte, wenn das auf Grund des Basislohns mit den gesetzlichen oder höheren vereinbarten Zuschlägen ermittelte Überstundenentgelt niedriger wäre, als das im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes vorgesehene. Ist allerdings dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes eine niedrigere Entlohnung zu entnehmen als dem Grundvertrag, bleiben zwar die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft ungeschmälert bestehen (vgl. auch Schrank, Grundfragen des Entgeltanspruches überlassener Arbeitnehmer nach § 10 Abs 1 AÜG, ZAS 1991, 49 ff, 52), es besteht aber kein Anspruch auf die Zahlung der Entgeltdifferenz, die sich aus der Herausnahme des höheren Basislohns iVm einer dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes entnommenen bloßen Berechnungsvariante der Überstundenentlohnung ergibt. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf Überstundenentlohnung nach den Feststellungen aber ausschließlich auf diese kombinierte Berechnungsvariante stützt (eine allfällige Verletzung anderer zwingender Vorschriften bei Ermittlung des Überstundenentgelts nach dem Grundvertrag wurde nicht behauptet), ist das restliche Klagebegehren entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ebenfalls nicht berechtigt.Daraus folgt, daß der Kläger nur dann Anspruch auf ein höheres Überstundenentgelt hätte, wenn das auf Grund des Basislohns mit den gesetzlichen oder höheren vereinbarten Zuschlägen ermittelte Überstundenentgelt niedriger wäre, als das im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes vorgesehene. Ist allerdings dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes eine niedrigere Entlohnung zu entnehmen als dem Grundvertrag, bleiben zwar die Entgeltansprüche der überlassenen Arbeitskraft ungeschmälert bestehen vergleiche auch Schrank, Grundfragen des Entgeltanspruches überlassener Arbeitnehmer nach Paragraph 10, Absatz eins, AÜG, ZAS 1991, 49 ff, 52), es besteht aber kein Anspruch auf die Zahlung der Entgeltdifferenz, die sich aus der Herausnahme des höheren Basislohns in Verbindung mit einer dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes entnommenen bloßen Berechnungsvariante der Überstundenentlohnung ergibt. Da sich der geltend gemachte Anspruch auf Überstundenentlohnung nach den Feststellungen aber ausschließlich auf diese kombinierte Berechnungsvariante stützt (eine allfällige Verletzung anderer zwingender Vorschriften bei Ermittlung des Überstundenentgelts nach dem Grundvertrag wurde nicht behauptet), ist das restliche Klagebegehren entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ebenfalls nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.