Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.12.1988 bis 30.11.1991 geschäftsführendes Vorstandsmitglied der beklagten Einkaufsgenossenschaft. Das andere Vorstandsmitglied - der Vorstand der beklagten Genossenschaft bestand aus zwei Personen - war Dkfm.Jürgen F*****. Die Beklagte schloß mit dem Kläger einen Dienstvertrag ab, der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterfertigt wurde und in § 8 Abs 1 und 2 folgende Bestimmungen enthielt.Der Kläger war vom 1.12.1988 bis 30.11.1991 geschäftsführendes Vorstandsmitglied der beklagten Einkaufsgenossenschaft. Das andere Vorstandsmitglied - der Vorstand der beklagten Genossenschaft bestand aus zwei Personen - war Dkfm.Jürgen F*****. Die Beklagte schloß mit dem Kläger einen Dienstvertrag ab, der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unterfertigt wurde und in Paragraph 8, Absatz eins und 2 folgende Bestimmungen enthielt.
"(1) Dieser Dienstvertrag tritt mit Wirkung vom 1.12.1988 in Kraft und gilt für die Zeit von drei Jahren, also bis zum 30.November 1991. Nach diesem Termin gilt er auf unbestimmte Zeit.
(2) Die Lösung dieses Dienstvertrages kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich erfolgen."
Die Bestellung des Klägers zum Vorstand wurde von der Generalversammlung im Juni 1989 (nachträglich) genehmigt.
In einer Aufsichtsratssitzung am 16.9.1990, an der auch der Kläger und das andere Vorstandsmitglied teilnahmen, stimmten alle anwesenden Aufsichtsratsmitglieder für eine Verlängerung des Dienstvertrages des Klägers.
Auf Wunsch des österreichischen Genossenschaftsverbandes wurde der Dienstvertrag des Klägers neu gefaßt und diese Neufassung am 30.11.1990 wiederum vom Kläger und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterfertigt. § 8 Abs 1 und 2 des Vertrages lautete nunmehr wie folgt:Auf Wunsch des österreichischen Genossenschaftsverbandes wurde der Dienstvertrag des Klägers neu gefaßt und diese Neufassung am 30.11.1990 wiederum vom Kläger und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterfertigt. Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Vertrages lautete nunmehr wie folgt:
"(1) Dieser Dienstvertrag ersetzt den Dienstvertrag vom 9.11.1988 mit Wirkung ab 1.12.1990 und gilt bis 30.11.1991. Nach Ablauf dieses Termins gilt er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Nach dem 30.11.1991 kann dieser Dienstvertrag nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten schriftlich zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, also erstmals zum 31.12.1992.
In der Folge verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und den Aufsichtsratsmitgliedern. Mit Schreiben vom 20.9.1991, das vom Aufsichtsratsvorsitzenden und vom Vorstandsmitglied Dkfm.F***** unterfertigt wurde, teilte die Beklagte dem Kläger die Auflösung seines Dienstverhältnisses zum 30.11.1991 mit.
Der Kläger behauptet, daß sein Dienstverhältnis in der Aufsichtsratssitzung vom 16.9.1990 mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei. Die Neufassung des Dienstvertrages auf Wunsch des Genossenschaftsverbandes habe daran nichts geändert. Mit Schreiben vom 20.9.1991 sei daher sein Dienstverhältnis fristwidrig gelöst worden, so daß ihm eine Kündigungsentschädigung in der Höhe von drei Monatsgehältern gebühre. Er begehrt daher Zahlung von S 193.305,- brutto.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Am 16.9.1990 sei es nicht zu einer Vereinbarung über eine Verlängerung des Dienstverhältnisses des Klägers gekommen. Es liege lediglich eine Absichtserklärung des Aufsichtsrates vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende weitere Feststellungen:
Das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16.9.1990 enthält unter anderem folgenden Text:
"Das neue Auto wird geleast. Mit November ist die Verlängerung des Dienstvertrages von Herrn H***** (= Kläger) fällig. Herr H***** kündigt den Vertrag nicht. Laut Genossenschaftsverband müssen einige Änderungen im Vertrag erfolgen. Der Aufsichtsrat ist einstimmig für eine Vertragslängerung von Herrn H*****. Über die finanzielle Angelegenheit des Vertrages ist der Vorstand zuständig und verantwortlich."
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Befristung des Dienstvertrages des Klägers mit 30.11.1991 aufrecht geblieben sei. Das Dienstverhältnis sei daher von der Beklagten rechtsgültig zum 30.11.1991 aufgelöst worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Die Erklärungen des Aufsichtsrats vom 16.9.1990 seien bloße Absichtserklärungen gewesen. Für das Zustandekommen eines Vertrages genüge die Einigung über den Vertragsinhalt nicht. Es sei außerdem noch die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich. Der Kläger habe aus einer Reihe von Umständen erkennen müssen, daß die Erklärungen der Aufsichtsratsmitglieder vom 16.9.1990 noch nicht vom Bewußtsein begleitet gewesen seien, ihm gegenüber Rechtsfolgen auszulösen. Die Wendung im Protokoll, daß der Aufsichtsrat "für eine Verlängerung" sei, weise deutlich in Richtung einer bloßen Absichtserklärung. Hätte man diese Erklärung bereits als Erklärung des Abschlußwillens verstanden, wäre § 8 des Vertrages vom 30.11.1990 zweifellos anders gefaßt worden. Die Befristung des Dienstverhältnisses im geänderten Dienstvertrag mit 30.11.1990 wäre völlig sinnlos gewesen, wenn die Beklagte dem Kläger ohnehin bereits ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zugesagt hätte. Daß auch der Kläger die Erklärungen vom 16.9.1990 als bloße Absichtserklärungen verstanden habe, zeige das widerspruchslose Fertigen des geänderten Dienstvertrages.Die Erklärungen des Aufsichtsrats vom 16.9.1990 seien bloße Absichtserklärungen gewesen. Für das Zustandekommen eines Vertrages genüge die Einigung über den Vertragsinhalt nicht. Es sei außerdem noch die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich. Der Kläger habe aus einer Reihe von Umständen erkennen müssen, daß die Erklärungen der Aufsichtsratsmitglieder vom 16.9.1990 noch nicht vom Bewußtsein begleitet gewesen seien, ihm gegenüber Rechtsfolgen auszulösen. Die Wendung im Protokoll, daß der Aufsichtsrat "für eine Verlängerung" sei, weise deutlich in Richtung einer bloßen Absichtserklärung. Hätte man diese Erklärung bereits als Erklärung des Abschlußwillens verstanden, wäre Paragraph 8, des Vertrages vom 30.11.1990 zweifellos anders gefaßt worden. Die Befristung des Dienstverhältnisses im geänderten Dienstvertrag mit 30.11.1990 wäre völlig sinnlos gewesen, wenn die Beklagte dem Kläger ohnehin bereits ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zugesagt hätte. Daß auch der Kläger die Erklärungen vom 16.9.1990 als bloße Absichtserklärungen verstanden habe, zeige das widerspruchslose Fertigen des geänderten Dienstvertrages.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.