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Entscheidung 9 ObA 306/93×

Entscheidung 9 ObA 306/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA306/93

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harald H*****, Kellner, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 123.790,-- sA (im Revisionsverfahren S 29.052,50 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juli 1993, GZ 12 Ra 33/93-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.November 1992, GZ 19 Cga 5/93-32, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auch gegen den rechtskräftigen Zuspruch von S 30.947,50 sA richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahren binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 30.947,50 sA statt. Dagegen erhob die klagende Partei Berufung, in der sie auch den Zuspruch des abgewiesenen Betrages von S 92.842,50 sA begehrte. Der Beklagte ließ die teilweise Klagestattgebung unangefochten, so daß dieser Teilzuspruch in Rechtskraft erwuchs. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren mit einem weiteren Betrag von S 29.052,50 sA (unter Einschluß des rechtskräftig gewordenen Zuspruchs insgesamt mit S 60.000,-- sA) stattgab. Der Betrag von S 30.947,50 sA ist daher nicht mehr Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage des Mitverschuldens der klagenden Partei am Zustandekommen des Schadens und der Mäßigung des vom Beklagten zu leistenden Schadenersatzes iSd Paragraph 2, DHG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Die Bemessungsgrundlage der Kosten der Revisionsbeantwortung beträgt allerdings nicht S 60.000,--, sondern S 29.052,50.

Anmerkung

E35466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00306.93.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19940223_OGH0002_009OBA00306_9300000_000