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Entscheidung 9 ObA 306/98k×

Entscheidung 9 ObA 306/98k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA306/98k

Entscheidungsdatum

25.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny und Dr. Bernhard Rupp als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Gerhard H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** reg. Gen. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, 2. N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 60.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 1998, GZ 8 Ra 116/98g-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, daß beide den angefochtenen Vergleich schließenden Parteien der Meinung waren, ein Amtshaftungsprozeß gegen den Bund sei aussichtslos, müßte die Anfechtung erfolglos bleiben.

Nach Paragraph 1385, ABGB kann ein Irrtum den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person oder des Gegenstandes betrifft. Da der Vergleich dem Zweck dient, strittige oder zweifelhafte Rechte einverständlich neu festzulegen (Paragraph 1380, ABGB) und damit die Strittigkeit oder Zweifelhaftigkeit zu beseitigen, kann er nicht angefochten werden, wenn ein Partner beim Abschluß über den wahren Sachverhalt geirrt hat (Paragraph 1387, ABGB), verlöre doch sonst der Vergleich seinen Sinn. Paragraph 1385, ABGB ist demnach dahin auszulegen, daß eine Irrtumsanfechtung nur in Betracht kommt, wenn der Irrtum das betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben ("Vergleichsgrundlage"). Nach herrschender Auffassung müssen aber auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (Paragraphen 870, 871, ABGB) vorliegen, wobei freilich ein gemeinsamer Irrtum ausreicht (HS 24.699 mwN; Ris-Justiz RS0032529).

Die Fehleinschätzung der Erfolgschancen eines Prozesses - des durch Vergleich zu beendenden oder eines anderen - stellt aber nur einen Motivirrtum dar (Ris-Justiz RS0014946), der iS Paragraph 901, ABGB nur dann beachtlich ist, wenn die Parteien das Motiv zur Bedingung des Vertrages gemacht haben. Dies war aber nach dem festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Da die Aussichtslosigkeit einer Klage gegen einen von mehreren möglicherweise für einen Schaden Haftenden auch keine geschäftstypische Voraussetzung für einen Vergleich über die Ersatzpflicht eines anderen Haftpflichtigen darstellt, die jedermann mit dem zu beurteilenden Geschäft verbindet (Ris-Justiz RS0017516; RS0044463; zuletzt 9 ObA 180/98f), kann sich der Revisionswerber auch nicht auf die Rechtsprechung über den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" (Ris-Justiz RS0017551) berufen.

Anmerkung

E52580 09B03068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00306.98K.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19981125_OGH0002_009OBA00306_98K0000_000

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