Begründung:
Das Erstgericht stellte in einem Vorprozess zwischen den Parteien mit Urteil vom 11. 7. 1997, GZ 13 Cga 257/94x-31, unter anderem fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 aufrecht bestanden habe. Mit Urteil vom 4. 2. 1998, GZ 8 Ra 380/97d-38, gab das Berufungsgericht der von der Beklagten erhobenen Berufung - soweit es die obige Feststellung betrifft - nicht Folge. Der dagegen erhobenen Revision der Beklagten wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. 10. 1999, AZ 8 ObA 143/98g, nicht Folge gegeben.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger mit der schon vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Feststellungsprozesses eingebrachten und auf § 61 ASGG gestützten Klage nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von S 3,432.919,66 brutto sA. Hievon entfallen S 2,271.862,65 auf Gehalt für den Zeitraum 1. 7. 1995 bis 31. 7. 1996, S 636.781,-- auf Urlaubsentschädigung und S 524.276,01 auf restliche Abfertigung.Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger mit der schon vor rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten Feststellungsprozesses eingebrachten und auf Paragraph 61, ASGG gestützten Klage nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt den Betrag von S 3,432.919,66 brutto sA. Hievon entfallen S 2,271.862,65 auf Gehalt für den Zeitraum 1. 7. 1995 bis 31. 7. 1996, S 636.781,-- auf Urlaubsentschädigung und S 524.276,01 auf restliche Abfertigung.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil den Betrag von S 910.000,-- brutto sA zu. Vorbehaltlich weiterer Provisionsansprüche könne bereits jetzt, ausgehend vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 31. 7. 1996 aufgrund des Vorprozesses, davon ausgegangen werden, dass dem Kläger jedenfalls die Provisionsakonti für 13 Monate a S 70.000,--, sohin ein Betrag von S 910.000,-- zustehe.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vorliege.Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erübrige sich, weil ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antrag auf Fällung eines Teilurteils abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Vor der rechtskräftigen Beendigung des vorhergehenden Feststellungsprozesses galt gemäß § 61 Abs 1 Z 1 ASGG, dass die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Erstgerichtes nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hemmte. In der Zwischenzeit wurde der Vorprozess beendet, sodass nunmehr auch rechtskräftig zwischen den Parteien feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 aufrecht bestanden hat.Vor der rechtskräftigen Beendigung des vorhergehenden Feststellungsprozesses galt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, dass die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Erstgerichtes nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den Eintritt der Verbindlichkeit der Feststellung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hemmte. In der Zwischenzeit wurde der Vorprozess beendet, sodass nunmehr auch rechtskräftig zwischen den Parteien feststeht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 aufrecht bestanden hat.
Im vorliegenden Verfahren trug der Kläger mit der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 11. 1998 (ON 21, AS 101) vorgenommenen Einschränkung des Klagebegehrens um die Gehälter für August und September 1996 auf S 3,432.919,66 brutto sA dem Einwand der Beklagten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 18. 4. 1996 vereinbarungsgemäß bereits zum 31. 7. 1996 (und nicht erst zum 30. 9. 1996) wirkam gekündigt worden sei, Rechnung. Damit war aber auch spätestens seither unstrittig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, dessen Bestand zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ersten Entscheidung des Erstgerichtes festgestellt worden war, jedenfalls bis 31. 7. 1996 aufrecht war.