Das AZG enthält in den §§ 2, 11 und 12 eine Definition des Begriffes der Arbeitszeit und eine allgemeine Regelung der Ruhepausen und Ruhezeiten. In den Sonderbestimmungen der §§ 13 ff AZG für Lenker und Beifahrer wird innerhalb der Arbeitszeit zwischen Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft differenziert (§ 14 AZG) und in § 15 AZG für die Lenkzeit eine von der allgemeinen Pausenregelung des § 11 AZG abweichende Regelung getroffen. In § 16 AZG wird ergänzend zu der Regelung des § 12 AZG über die Ruhezeiten auch noch ein Höchstmaß an - nicht nur Arbeitszeiten - umfassenden Einsatzzeiten zwischen zwei Ruhepausen normiert. Auf Arbeitsverhältnisse der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Arbeitnehmer sind gemäß § 33 Abs 2 AZG die §§ 15 und 16 AZG mangels Erlassung der in den §§ 15 Abs 4 und 16 Abs 7 AZG genannten Verordnungen nicht wirksam geworden. Da es im vorliegenden Feststellungsverfahren nur um solche Arbeitnehmer geht, sind für sie die allgemeinen Regelungen der §§ 11 und 12 AZG anzuwenden. Dies hindert jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Kollektivvertragsparteien nicht, für die im Kraftfahrlinienverkehr beschäftigten Arbeitnehmer günstigere Arbeitszeitregelungen zu treffen und sich hiebei an den noch nicht wirksam gewordenen gesetzlichen Vorschriften zu orientieren.Das AZG enthält in den Paragraphen 2, 11 und 12 eine Definition des Begriffes der Arbeitszeit und eine allgemeine Regelung der Ruhepausen und Ruhezeiten. In den Sonderbestimmungen der Paragraphen 13, ff AZG für Lenker und Beifahrer wird innerhalb der Arbeitszeit zwischen Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft differenziert (Paragraph 14, AZG) und in Paragraph 15, AZG für die Lenkzeit eine von der allgemeinen Pausenregelung des Paragraph 11, AZG abweichende Regelung getroffen. In Paragraph 16, AZG wird ergänzend zu der Regelung des Paragraph 12, AZG über die Ruhezeiten auch noch ein Höchstmaß an - nicht nur Arbeitszeiten - umfassenden Einsatzzeiten zwischen zwei Ruhepausen normiert. Auf Arbeitsverhältnisse der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Arbeitnehmer sind gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AZG die Paragraphen 15 und 16 AZG mangels Erlassung der in den Paragraphen 15, Absatz 4 und 16 Absatz 7, AZG genannten Verordnungen nicht wirksam geworden. Da es im vorliegenden Feststellungsverfahren nur um solche Arbeitnehmer geht, sind für sie die allgemeinen Regelungen der Paragraphen 11 und 12 AZG anzuwenden. Dies hindert jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Kollektivvertragsparteien nicht, für die im Kraftfahrlinienverkehr beschäftigten Arbeitnehmer günstigere Arbeitszeitregelungen zu treffen und sich hiebei an den noch nicht wirksam gewordenen gesetzlichen Vorschriften zu orientieren.
Die zugunsten der Arbeitnehmer von der allgemeinen Pausenregelung des § 11 AZG abweichende Regelung des § 15 Abs 1 AZG - nicht aber die weitergehende Pausenregelung nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle - wurde in Abschnitt III Z 2 lit c KV auch für die im Kraftfahrliniendienst beschäftigten Arbeitnehmer übernommen; weiters wurde mit Abschnitt III Z 2 lit d Abs 1 KV die Einsatzzeit ähnlich wie in § 16 Abs 1 AZG definiert und in Abschnitt III Z 2 lit b KV entsprechend der den Kollektivvertragsparteien mit § 5 Abs 1 Satz 1 AZG erteilten Ermächtigung die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugelassen, dies aber - zugunsten der Arbeitnehmer - von der an den gemäß § 16 Abs 2 und 3 AZG zulässigen Regelungen orientierten Voraussetzung der Einhaltung bestimmter täglicher Höchsteinsatzzeiten abhängig gemacht.Die zugunsten der Arbeitnehmer von der allgemeinen Pausenregelung des Paragraph 11, AZG abweichende Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, AZG - nicht aber die weitergehende Pausenregelung nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle - wurde in Abschnitt römisch drei Ziffer 2, Litera c, KV auch für die im Kraftfahrliniendienst beschäftigten Arbeitnehmer übernommen; weiters wurde mit Abschnitt römisch drei Ziffer 2, Litera d, Absatz eins, KV die Einsatzzeit ähnlich wie in Paragraph 16, Absatz eins, AZG definiert und in Abschnitt römisch drei Ziffer 2, Litera b, KV entsprechend der den Kollektivvertragsparteien mit Paragraph 5, Absatz eins, Satz 1 AZG erteilten Ermächtigung die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zugelassen, dies aber - zugunsten der Arbeitnehmer - von der an den gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und 3 AZG zulässigen Regelungen orientierten Voraussetzung der Einhaltung bestimmter täglicher Höchsteinsatzzeiten abhängig gemacht.
Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs 1 AZG (Lenkzeit, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft) umfaßt und auf Ruhepausen nach § 11 AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen (siehe Cerny, Arbeitszeitrecht2, 116 f; Grillberger AZG 101) entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu (siehe 4 Ob 66/83; Grillberger aaO 35), und zwar mangels Festlegung auch eines zulässigen Höchstausmaßes auch dann, wenn sie über das in § 11 AZG bestimmte Mindestausmaß hinausgehen. Da für die im Liniendienst eingesetzten Arbeitnehmer die allgemeinen Regelungen über die Ruhepausen gelten - § 15 Abs 3 AZG ist mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung für diesen Personenkreis nicht wirksam geworden - ist davon auszugehen, daß weder durch Gesetz (§ 15 Abs 3 AZG) noch durch Verordnung im Sinne des § 21 AZG (aber auch nicht durch KV) eine von § 11 AZG abweichende Pausenregelung getroffen wurde, sodaß die von Cerny (aaO 117) geforderte und von Grillberger (aaO 101) abgelehnte analoge Anwendung des § 21 AZG im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Frage kommt, und daher Lenk- und Ruhepausen, auch soweit sie das in § 11 AZG bzw. in Abschnitt III Z 2 lit c KV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten, nicht als Arbeitszeit zu honorieren sind.Soweit die Einsatzzeit nicht Arbeitszeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AZG (Lenkzeit, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft) umfaßt und auf Ruhepausen nach Paragraph 11, AZG oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen (siehe Cerny, Arbeitszeitrecht2, 116 f; Grillberger AZG 101) entfällt, steht dafür nach dem Gesetz keine Entlohnung zu (siehe 4 Ob 66/83; Grillberger aaO 35), und zwar mangels Festlegung auch eines zulässigen Höchstausmaßes auch dann, wenn sie über das in Paragraph 11, AZG bestimmte Mindestausmaß hinausgehen. Da für die im Liniendienst eingesetzten Arbeitnehmer die allgemeinen Regelungen über die Ruhepausen gelten - Paragraph 15, Absatz 3, AZG ist mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung für diesen Personenkreis nicht wirksam geworden - ist davon auszugehen, daß weder durch Gesetz (Paragraph 15, Absatz 3, AZG) noch durch Verordnung im Sinne des Paragraph 21, AZG (aber auch nicht durch KV) eine von Paragraph 11, AZG abweichende Pausenregelung getroffen wurde, sodaß die von Cerny (aaO 117) geforderte und von Grillberger (aaO 101) abgelehnte analoge Anwendung des Paragraph 21, AZG im vorliegenden Fall jedenfalls nicht in Frage kommt, und daher Lenk- und Ruhepausen, auch soweit sie das in Paragraph 11, AZG bzw. in Abschnitt römisch drei Ziffer 2, Litera c, KV vorgesehene Mindestausmaß von einer halben Stunde überschreiten, nicht als Arbeitszeit zu honorieren sind.
Zugunsten der Arbeitnehmer bestimmt daher Abschnitt III Z 2 lit d KV, daß die täglichen unbezahlten Lenk- und Ruhepausen (hier zusammenfassend bezeichnet als "Essenspausen") ein Höchstausmaß von 1 1/2 Stunden nicht überschreiten dürfen und enthält Abschnitt IV KV eine detaillierte Regelung über die Honorierung von Zeiten, die nicht für das Lenken des Fahrzeuges ("effektiver Dienst am Steuer") oder für sonstige Arbeitsleistungen ("Vor- und Abschlußarbeiten") aufgewendet wurden (und nicht auf die "Essenspausen" entfallen). Die in Abschnitt III Z 2 lit d KV als "Steh-, Warte- und Umkehrszeiten" bezeichneten, sowohl Zeiten der Arbeitsbereitschaft als auch über das Ausmaß von 1 1/2 Stunden hinausgehende Lenk- und Ruhepausen umfassenden Zeiten sind gemäß Abschnitt IV Z 1 lit a KV bis einschließlich sechs Stunden wie volle Arbeitszeiten zu entlohnen. Offenbar um die Arbeitnehmer hinsichtlich dieser Zeiten geringerer Inanspruchnahme nicht gegenüber Zeiten der vollen Arbeitsleistung besser zu stellen, wurde in Anlehnung an die Bestimmung des § 11 Abs 1 AZG nach sechs Stunden der wie volle Arbeitszeit honorierten Steh-, Umkehr- oder Wartezeiten eine (weitere) unbezahlte Pause von einer Stunde vorgesehen.Zugunsten der Arbeitnehmer bestimmt daher Abschnitt römisch drei Ziffer 2, Litera d, KV, daß die täglichen unbezahlten Lenk- und Ruhepausen (hier zusammenfassend bezeichnet als "Essenspausen") ein Höchstausmaß von 1 1/2 Stunden nicht überschreiten dürfen und enthält Abschnitt römisch vier KV eine detaillierte Regelung über die Honorierung von Zeiten, die nicht für das Lenken des Fahrzeuges ("effektiver Dienst am Steuer") oder für sonstige Arbeitsleistungen ("Vor- und Abschlußarbeiten") aufgewendet wurden (und nicht auf die "Essenspausen" entfallen). Die in Abschnitt römisch drei Ziffer 2, Litera d, KV als "Steh-, Warte- und Umkehrszeiten" bezeichneten, sowohl Zeiten der Arbeitsbereitschaft als auch über das Ausmaß von 1 1/2 Stunden hinausgehende Lenk- und Ruhepausen umfassenden Zeiten sind gemäß Abschnitt römisch vier Ziffer eins, Litera a, KV bis einschließlich sechs Stunden wie volle Arbeitszeiten zu entlohnen. Offenbar um die Arbeitnehmer hinsichtlich dieser Zeiten geringerer Inanspruchnahme nicht gegenüber Zeiten der vollen Arbeitsleistung besser zu stellen, wurde in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, AZG nach sechs Stunden der wie volle Arbeitszeit honorierten Steh-, Umkehr- oder Wartezeiten eine (weitere) unbezahlte Pause von einer Stunde vorgesehen.
Diese gemäß § 6 und 7 ABGB (siehe Strasser Arbeitsrecht3 II 145) vorgenommene, sowohl am Wortlaut als auch an der erkennbaren Absicht des Normgebers orientierte Auslegung des Kollektivvertrages führt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers zu einem ausgewogenen, die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigenden Ergebnis, insbesondere wenn man darauf Bedacht nimmt, daß ohne eine solche Regelung auch übermäßig lange Ruhe- und Lenkpausen nicht zu honorieren wären.Diese gemäß Paragraph 6 und 7 ABGB (siehe Strasser Arbeitsrecht3 römisch zwei 145) vorgenommene, sowohl am Wortlaut als auch an der erkennbaren Absicht des Normgebers orientierte Auslegung des Kollektivvertrages führt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers zu einem ausgewogenen, die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigenden Ergebnis, insbesondere wenn man darauf Bedacht nimmt, daß ohne eine solche Regelung auch übermäßig lange Ruhe- und Lenkpausen nicht zu honorieren wären.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; der Kostenbemessung war gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 JN der vom Kläger in der Klage genannte Wert des Streitgegenstandes von 51.000 S zu Grunde zu legen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kostenbemessung war gemäß Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN der vom Kläger in der Klage genannte Wert des Streitgegenstandes von 51.000 S zu Grunde zu legen.