Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft ist gemäß Art. 12 Abs 1 Z 6 B-VG Bundessache in der Grundsatzgesetzgebung und Landessache in der Erlassung von Ausführungsgesetzen und in der Vollziehung. Die Grundsatzregelung in der Fassung der Landarbeitsgesetznovelle 1981, BGBl. 355/1981, enthält das 1984 wiederverlautbarte Landarbeitsgesetz, das im § 31 Abs 1 über die Abfertigung folgendes bestimmt:Das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft ist gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG Bundessache in der Grundsatzgesetzgebung und Landessache in der Erlassung von Ausführungsgesetzen und in der Vollziehung. Die Grundsatzregelung in der Fassung der Landarbeitsgesetznovelle 1981, Bundesgesetzblatt 355 aus 1981,, enthält das 1984 wiederverlautbarte Landarbeitsgesetz, das im Paragraph 31, Absatz eins, über die Abfertigung folgendes bestimmt:
"War der Dienstnehmer ununterbrochen durch eine bestimmte Zeitdauer bei dem selben Dienstgeber oder in dem selben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v.H. des Jahresentgelts und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um vier v.H. bis zum vollen
25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um drei v.H."
Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Landarbeitsgesetznovelle 1981, 721 BlgNR 15. GP, ist zu entnehmen, daß mit dieser Regelung die Anpassung der Abfertigungsbestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer an die Regelung des ArbAbfG BGBl. 107/1979 angestrebt wurde. Diese Regelung wurde mit der Novelle LGBl. 5/1982 wörtlich in § 30 Abs 1 der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung 1973 übernommen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann aus dem Umstand, daß eine Abfertigungsregelung nur in den den Dienstvertrag regelnden Abschnitten des Landarbeitsgesetzes und der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung enthalten ist, nicht erschlossen werden, daß Lehrzeiten nicht zu berücksichtigen seien, sondern nur, daß ein Abfertigungsanspruch nur dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Lehrling, sondern Dienstnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen ist. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber auf die Dauer der Beschäftigung und nicht etwa auf die Dauer der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis abstellt. Des weiteren sind bei Auslegung eines Gesetzes interpretative Widersprüche zum Verfassungsrecht zu vermeiden und daher im Zweifel die verfassungskonforme Auslegung zu wählen (vgl. Bydlinski in Rummel ABGB Rz 21 zu § 6). Da nun eine Schlechterstellung der in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber allen übrigen in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern sachlich kaum zu rechtfertigen ist, gebietet auch der in Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz der Auslegung den Vorzug zu geben, die eine derartige unsachliche Differenzierung vermeidet. Die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin relevierte Frage, ob die Lehrzeit von Land- und Forstarbeitern auch dann anzurechnen sei, wenn die Gesamtdienstzeit weniger als die in § 23 Abs 1 AngG für die Anrechnung geforderten sieben Jahre beträgt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Kläger eine Gesamtdienstzeit von 13 Jahren aufzuweisen hat.Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Landarbeitsgesetznovelle 1981, 721 BlgNR 15. GP, ist zu entnehmen, daß mit dieser Regelung die Anpassung der Abfertigungsbestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer an die Regelung des ArbAbfG Bundesgesetzblatt 107 aus 1979, angestrebt wurde. Diese Regelung wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt 5 aus 1982, wörtlich in Paragraph 30, Absatz eins, der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung 1973 übernommen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann aus dem Umstand, daß eine Abfertigungsregelung nur in den den Dienstvertrag regelnden Abschnitten des Landarbeitsgesetzes und der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung enthalten ist, nicht erschlossen werden, daß Lehrzeiten nicht zu berücksichtigen seien, sondern nur, daß ein Abfertigungsanspruch nur dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Lehrling, sondern Dienstnehmer im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen ist. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber auf die Dauer der Beschäftigung und nicht etwa auf die Dauer der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis abstellt. Des weiteren sind bei Auslegung eines Gesetzes interpretative Widersprüche zum Verfassungsrecht zu vermeiden und daher im Zweifel die verfassungskonforme Auslegung zu wählen vergleiche Bydlinski in Rummel ABGB Rz 21 zu Paragraph 6,). Da nun eine Schlechterstellung der in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber allen übrigen in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern sachlich kaum zu rechtfertigen ist, gebietet auch der in Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz der Auslegung den Vorzug zu geben, die eine derartige unsachliche Differenzierung vermeidet. Die in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin relevierte Frage, ob die Lehrzeit von Land- und Forstarbeitern auch dann anzurechnen sei, wenn die Gesamtdienstzeit weniger als die in Paragraph 23, Absatz eins, AngG für die Anrechnung geforderten sieben Jahre beträgt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Kläger eine Gesamtdienstzeit von 13 Jahren aufzuweisen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.