Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 11.Februar 1946 Angestellter des J***** Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (im folgenden: J*****). Anläßlich der Bestellung des Klägers zum Gesamtprokuristen (ab 1. Jänner 1970) wurde mit dem Kläger am 23.Dezember 1969 ein Sondervertrag abgeschlossen. Demnach stand dem Kläger neben den zwölf Monatsbezügen am 1.Jänner, 1.März, 1.Mai, 1.Juni, 1. September und 1.November jeweils zusätzlich ein halber Monatsbezug zu. Mit dem I. Anhang zum Dienstvertrag wurde mit dem Kläger ein Pensionszuschuß vereinbart, und zwar nach 40 in der Anstalt verbrachten Jahren in der Höhe von 80 % des anrechenbaren Monatsgehaltes, für jedes fehlende Dienstjahr um 1 % weniger; hievon ist die jeweilige Sozialversicherungspension sowie jeder andere Ruhe- und Versorgungsgenuß abzuziehen.Der Kläger war seit 11.Februar 1946 Angestellter des J***** Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (im folgenden: J*****). Anläßlich der Bestellung des Klägers zum Gesamtprokuristen (ab 1. Jänner 1970) wurde mit dem Kläger am 23.Dezember 1969 ein Sondervertrag abgeschlossen. Demnach stand dem Kläger neben den zwölf Monatsbezügen am 1.Jänner, 1.März, 1.Mai, 1.Juni, 1. September und 1.November jeweils zusätzlich ein halber Monatsbezug zu. Mit dem römisch eins. Anhang zum Dienstvertrag wurde mit dem Kläger ein Pensionszuschuß vereinbart, und zwar nach 40 in der Anstalt verbrachten Jahren in der Höhe von 80 % des anrechenbaren Monatsgehaltes, für jedes fehlende Dienstjahr um 1 % weniger; hievon ist die jeweilige Sozialversicherungspension sowie jeder andere Ruhe- und Versorgungsgenuß abzuziehen.
§ 3 Abs 3 dieses Anhanges hat folgenden Wortlaut:Paragraph 3, Absatz 3, dieses Anhanges hat folgenden Wortlaut:
"Als anrechenbarer Monatsgehalt gilt ein Vierzehntel des Jahresbezuges (15 Monatsbezüge), der auf der Basis des letzten ungekürzten Monatsgehaltes errechnet wird; ausgenommen sind jegliche Zulagen, insbesondere
Kinderzulagen, Überstundenvergütungen und Pauschalien, zweckbestimmte Zulagen für bestimmte Dienstleistungen oder Arbeitsverhältnisse, Jubiläumsgaben, Provisionen, Superprovisionen, Remunerationen aller Art, Spesenbeiträge udgl.".
Der J***** gehörte zum Konzern der ***** Versicherung. Nach dem Pensionsregulativ dieser X-Versicherung ist Bemessungsgrundlage für die Pensionsberechnung der mit 15 multiplizierte und sodann durch 14 dividierte letzte Monatsbezug. Dieses Regulativ wurde von den Konzerntöchtern übernommen. Auch der Vertrag mit dem Kläger wurde nach einer von der vorgenannten Versicherung stammenden Vorlage abgefaßt.
Mit Betriebsvereinbarung Nr. 6 vom 22.November 1979, Nr. 9 vom 14. Jänner 1981 und Nr. 10 vom 15.Dezember 1981 wurde jeweils nur für ein Jahr über die 15 Monatsbezüge hinaus eine einmalige, am 1. Februar auszuzahlende außerordentliche Zuwendung von 25 % bzw 33 1/3 % des Bezuges für den Monat Februar vereinbart und zwar für alle Mitarbeiter des Innendienstes einschließlich Prokuristen. Ausdrücklich wurde bestimmt, daß diese Zuwendung in die Berechnungsgrundlage für die Abfertigung, nicht aber in die für Pensionszahlungen einzubeziehen ist. Mit Betriebsvereinbarung Nr. 13 vom 29.Dezember 1982 wurde festgelegt, daß diese außerordentliche Zuwendung von 1/3 des jeweiligen Monatsgehaltes an alle Dienstnehmer des Innendienstes alljährlich zu gewähren ist. Eine ausdrückliche Bestimmung, ob diese Zuwendung in die Bemessungsgrundlage für Pension oder Abfertigung einzubeziehen ist, findet sich in dieser Betriebsvereinbarung nicht.
Anläßlich der Fusion zwischen dem J und der Ö***** V***** A***** V***** AG (im folgenden: V*****) wurde von beiden Unternehmen mit ihren Zentralbetriebsräten Betriebsvereinbarungen (von J***** die Betriebsvereinbarung Nr. 14 vom 25.Mai 1983 und von der V***** die Betriebsvereinbarung F vom 8.Juli 1983) in alle bestehenden Verträge einschließlich Dienstverträge samt allen Anwartschaften des J***** eintritt. Darüber hinaus verpflichtete sich die V*****, bei der Neueinführung sozialer Rechte ab dem Zeitpunkt der Fusion alle vom J***** übernommenen Arbeitnehmer mit den schon vor der Fusion bei der V***** beschäftigten Arbeitnehmern gleich zu behandeln. Nach dem Vermögensübertragungsvertrag wurde der Firmenwortlaut der V***** geändert in V***** J***** A***** V***** A*****.
Bei der V***** war seit 1.Jänner 1974 ein Regulativ für den Pensionszuschuß für Oberbeamte in Geltung. Danach sind Oberbeamte des Innendienstes Dienstnehmer, auf welche die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen oder einer anderen anstelle dieses Kollektivvertrages tretenden allgemeinen Regelung des Dienstverhältnisses in dienstrechtlicher Beziehung zur Gänze Anwendung finden. Der Berechnung des Pensionszuschusses wird nach diesem Regulativ ein Vierzehntel der ungekürzten Bezüge der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt. Ausgenommen sind Kinderzulagen, Überstundenvergütung, Jubiläumsgaben, Provisionen, zweckbestimmte Zulagen für bestimmte Dienstleistungen oder Arbeitsverhältnisse, Spesenbeiträge udgl.
Nach der Fusion wurde von der beklagten Partei mit dem Zentralbetriebsrat - mit Betriebsvereinbarung Nr. 1 vom 22. Dezember 1983 - unter anderem vereinbart, daß ehemalige, vor dem 1.Jänner 1983 eingetretene J*****-Mitarbeiter, die dem Kollektivvertrag für den Innendienst unterstellt sind, am 1. Februar (zusätzlich zu den 15 Monatsbezügen jährlich) eine Erfolgsbeteiligung von 33 1/3 % eines Monatsbezuges erhalten.
Mit Betriebsvereinbarung Nr. 2 vom 13.Jänner 1984 wurde für das Kalenderjahr 1984 bestimmt, daß diese ehemaligen J*****-Mitarbeiter eine Erfolgsbeteiligung von 50 % des Monatsbezuges für Februar 1984 erhalten. Ausdrücklich wurde festgehalten, daß die Erhöhung der Erfolgsbeteiligung von 33 1/3 % auf 50 % des Bruttomonatsbezuges nur in diesem Kalenderjahr gewährt wird und dies kein Präjudiz für künftige Jahre darstellt. Ferner beschloß der Vorstand im Hinblick auf die erfolgte Fusion die Gewährung einer außertourlichen und einmaligen Sonderzuwendung in der Höhe von 50 % eines Monatsbezuges zum Bezug für Juni 1984.
Am 30.Juni 1984 endete das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei aus Altersgründen.
Die beklagte Partei gewährte dem Kläger ab 1.Jänner 1986 einen Pensionszuschuß, dessen Berechnung sie 15 Monatsbezüge jährlich zugrundelegte.
Der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmungen enthält über seinen Geltungsbereich unter anderem folgende Regelung:
"§ 1 Geltungsbereich
....
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht
a) für Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder, Repräsentanten (Hauptbevollmächtigte und Stellvertreter von Hauptbevollmächtigten) ausländischer Unternehmungen;
b) für Prokuristen, wenn ein Sondervertrag besteht oder so bald ein solcher abgeschlossen wird. ...
....".
Der Kläger begehrt einen Betrag von 97.026,72 S sA an Pensionszuschüssen für den Zeitraum vom 1.Jänner 1986 bis einschließlich Juli 1988. Die beklagte Partei sei verpflichtet, der Pensionsberechnung nicht 15, sondern 16 Monatsbezüge zugrunde zu legen, wie sie der Kläger zuletzt bezogen habe. Der Hinweis auf 15 Monatsbezüge im Dienstvertrag habe sich nur auf die Situation bei Vertragsabschluß bezogen und habe lediglich der Klarstellung gedient, daß unter Jahresbezug sämtliche zur Auszahlung gelangenden Bezüge und nicht etwa nur zwölf Monatsbezüge zu verstehen seien. Des weiteren habe sich die beklagte Partei anläßlich der Fusion zur Gleichbehandlung der vom J***** übernommenen Arbeitnehmer mit denen der V***** verpflichtet. Gemäß den Bestimmungen des Regulativs der V***** für den Pensionszuschuß für Oberbeamte - zu denen der Kläger als Prokurist zähle - sei Bemessungsgrundlage ein Vierzehntel der ungekürzten Bezüge der letzten zwölf Monate. Selbst wenn man daher von der unrichtigen Annahme der beklagten Partei ausgehe, daß der Klammerausdruck "15 Monate" im Anhang zum Dienstvertrag des Klägers als Beschränkung des Jahresbezuges auf
15 Monatsgehälter aufzufassen sei, wäre die beklagte Partei verpflichtet, die günstigere Bestimmung des Regulativs der V***** für Oberbeamte auch auf den Kläger anzuwenden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem Dienst- und Pensionsvertrag vom 23.Dezember 1969 sei der Berechnung des Pensionsbezuges ein Jahresbezug von
15 Monatsbezügen zugrunde zu legen, ohne daß in irgendeiner Weise auf Zulagen Remunerationen etc. Bedacht zu nehmen sei. Soweit seitens des J***** mit Betriebsvereinbarungen außerordentliche Zuwendungen über 15 Monatsbezüge hinaus zugestanden worden seien, sei ausdrücklich festgehalten worden, daß die Zuwendung nicht in die Pensionsberechnung einzubeziehen sei. Die Betriebsvereinbarung anläßlich der Fusion sei auf einzelvertragliche Gehalts- und Pensionsregelungen mit den ehemaligen Prokuristen des J***** nicht anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem Dienst- und Pensionsvertrag vom 23. Dezember 1969 der Pensionsberechnung 15 Monatsentgelte zugrunde zu legen seien. Das Regulativ der V***** sei auf den Kläger nicht anzuwenden, weil es nur für Arbeitnehmer gelte, auf die der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst anzuwenden sei. Da der Kollektivvertrag für den Kläger nicht gelte, finde auf ihn auch das Regulativ der V***** keine Anwendung.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß der Pensionsvertrag mit dem Zusatz "15 Monatsbezüge" die Berechnungsgrundlage für die Pension klar regle; auf die anläßlich der Fusion abgeschlossene Betriebsvereinbarung könne sich der Kläger nicht berufen, weil sie eine Gleichbehandlung nur bei der Neueinführung sozialer Rechte ab dem Zeitpunkt der Fusion vorsehe. Da die vergleichbaren Arbeitnehmer der beklagten Partei einen Pensionsvertrag hätten, der eine Pension auf der Grundlage von 15 Monatsbezügen vorsehe, liege eine Ungleichbehandlung nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.