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Entscheidung 9 ObA 31/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA31/09p

Entscheidungsdatum

01.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Burim K*****, vertreten durch Widter/Mayrhauser/Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.151,32 EUR sA (Revisionsinteresse 1.957,23 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2009, GZ 8 Ra 123/08d-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Großteil der Ausführungen der Revisionswerberin beschäftigt sich mit der Beweiskraft von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen, die nur aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers bzw - wie hier - aufgrund der Angaben eines Verwandten während eines Auslandsurlaubs des Arbeitnehmers von einem österreichischen Arzt ausgestellt wurden. Die dazu und zur Schwierigkeit, derartige Bestätigungen zu widerlegen, angestellten Überlegungen mögen durchaus zutreffen; sie lassen aber außer Acht, dass hier - nicht zuletzt aufgrund einer Bestätigung auch eines ausländischen Arztes - die Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt haben, dass der Kläger tatsächlich arbeitsunfähig war. Seine Abwesenheit vom Dienst war daher gerechtfertigt und kann demgemäß die von der Beklagten ausgesprochene Entlassung nicht rechtfertigen.

Unabhängig davon macht die Beklagte geltend, dass allein die Vorlage einer solchen Bestätigung ohne Offenlegung der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung gar nicht in Österreich aufgehalten habe, das Vertrauen des Arbeitgebers derart verletze, dass die Entlassung gerechtfertigt sei. Dies ist aber schon deshalb unzutreffend, weil Paragraph 82, GewO 1859, der die Entlassungsgründe für Arbeiter normiert, im Gegensatz zum AngG keinen allgemeinen Vertrauensunwürdigkeitstatbestand kennt (RIS-Justiz RS0060324; zuletzt etwa 9 ObA 142/08k). Dass für die Annahme einer „beharrlichen" Pflichtverletzung - nur dieser Entlassungsgrund käme insofern in Betracht - der hier zu beurteilende Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte biete, ist keinesfalls unvertretbar, sodass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben sind.

Anmerkung

E90566 9ObA31.09p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5967/5/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00031.09P.0401.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090401_OGH0002_009OBA00031_09P0000_000

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