[1] 1.1. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zwar der Lösung von Einstufungsfragen in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme (RS0107154 [T4]), zur Auslegung der Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes (W-BedG) über die Einstufung von Bediensteten aber noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und eine Vielzahl von Bediensteten betroffen sei.
[2] 1.2. Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nämlich dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall: 1.2. Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nämlich dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Das ist hier der Fall:
[3] 2.1. Ob der Kläger für die Tätigkeit als Fachreferent – wie von den Vorinstanzen entschieden – nach dem Gehaltsband 12, oder aber – wie von ihm begehrt – nach dem Gehaltsband 13 oder 14 zu entlohnen ist, richtet sich nach § 28 der (Wiener) Modellstellen-Verordnung (D050-020) und hängt einerseits von der Komplexität im Fachbereich (§ 28 Abs 2 Modellstellen-V), andererseits vom Grad der Fachführung (§ 28 Abs 3 Modellstellen-V) ab. Dass die vom Kläger verübte Tätigkeit hinsichtlich der Komplexität im Fachbereich die „Stufe 2“ erfüllt, ist unstrittig. Thema der Revision ist vielmehr allein die Frage, welche Anforderungsstufe für den Grad der Fachführung erreicht wird. 2.1. Ob der Kläger für die Tätigkeit als Fachreferent – wie von den Vorinstanzen entschieden – nach dem Gehaltsband 12, oder aber – wie von ihm begehrt – nach dem Gehaltsband 13 oder 14 zu entlohnen ist, richtet sich nach Paragraph 28, der (Wiener) Modellstellen-Verordnung (D050-020) und hängt einerseits von der Komplexität im Fachbereich (Paragraph 28, Absatz 2, Modellstellen-V), andererseits vom Grad der Fachführung (Paragraph 28, Absatz 3, Modellstellen-V) ab. Dass die vom Kläger verübte Tätigkeit hinsichtlich der Komplexität im Fachbereich die „Stufe 2“ erfüllt, ist unstrittig. Thema der Revision ist vielmehr allein die Frage, welche Anforderungsstufe für den Grad der Fachführung erreicht wird.
[4] § 28 der Modellstellen-Verordnung (Modellfunktion: Verwaltung/Administration Fachbearbeitung, § 8 W-BedG iVm Anlage I zum W-BedG, Berufsfamilie „Verwaltung/Administration“) definiert die Anforderungsstufen wie folgt: „Stufe 1: Fachliche Betreuung des eigenen Aufgabengebietes; Stufe 2: Fachliche Kontrolle, Arbeitsverteilung; Stufe 3: Prozessverantwortung, Durchsetzung von Vorgaben, Richtlinien“ und sieht (bei einem Komplexitätsgrad der Stufe 2) für Stufe 1 das Gehaltsband 12, für Stufe 2 das Gehaltsband 13 und für Stufe 3 das Gehaltsband 14 vor (§ 28 Abs 4 Modellstellen-V). Paragraph 28, der Modellstellen-Verordnung (Modellfunktion: Verwaltung/Administration Fachbearbeitung, Paragraph 8, W-BedG in Verbindung mit Anlage römisch eins zum W-BedG, Berufsfamilie „Verwaltung/Administration“) definiert die Anforderungsstufen wie folgt: „Stufe 1: Fachliche Betreuung des eigenen Aufgabengebietes; Stufe 2: Fachliche Kontrolle, Arbeitsverteilung; Stufe 3: Prozessverantwortung, Durchsetzung von Vorgaben, Richtlinien“ und sieht (bei einem Komplexitätsgrad der Stufe 2) für Stufe 1 das Gehaltsband 12, für Stufe 2 das Gehaltsband 13 und für Stufe 3 das Gehaltsband 14 vor (Paragraph 28, Absatz 4, Modellstellen-V).
[5] 2.2. Das Berufungsgericht gelangte nach Analyse der Feststellungen zum tatsächlichen Tätigkeitsfeld des Klägers zum Ergebnis, dass die Kommunikation und Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten sowie die Rechtsberatung und die Erstellung von Korruptionspräventionskonzepten das eigene Aufgabengebiet des Klägers betreffe und keine (fachliche) Führungsaufgabe gegenüber anderen Mitarbeitern begründe. Dass der Begriff „Fachführung“ die inhaltliche (fachliche) Führung anderer Mitarbeiter meine, ergebe sich aus den Definitionen der einzelnen Anforderungsstufen. Die einmalige fachliche Leitung eines Projektteams, um die Führungskompetenz des Klägers zu testen, bewirke keine Änderung der grundsätzlichen Einstufung des Dienstpostens. Daher erfülle die Tätigkeit des Klägers nur die Anforderungsstufe 1 für den Grad der Fachführung.
[6] 2.3. Soweit die Revision lediglich ihre Berufungsausführungen wörtlich wiederholt, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor (RS0043603 [T4]). Auch das bloße Aufstellen einer (unrichtigen) Rechtsbehauptung reicht regelmäßig nicht aus (RS0043603 [T6]).
[7] Einen plausiblen Grund, warum die fachliche Führung sich nicht auf andere Mitarbeiter (des jeweiligen Fachbereichs) beziehen soll, sondern auf die eigene Tätigkeit des Klägers (der sich damit gleichsam selbst führen solle) benennt die Revision nicht. Vielmehr übergeht sie die Feststellungen, wonach der Kläger den anderen Fachreferenten nicht übergeordnet war und auch bei seiner Aufgabe als Stellvertreter des Fachbereichsleiters keine Fachführungsverantwortung hatte, weil diesfalls die Kompetenzen der Fachführung beim Ressortleiter lagen.
[8] Die Revision behauptet zwar, die Feststellungen würden „eine konkrete fachliche Kontrolle durch den Kläger“ ergeben. Woraus sich aber tatsächlich eine inhaltliche Führung anderer Mitarbeiter im Fachbereich des Klägers ableiten lassen soll, ist nicht ersichtlich.
[9] 3.1. Zur Behauptung der unterbliebenen Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 89 Abs 1 W-BedG (in der hier anzuwendenden Fassung LGBl 8/2024) betreffend die Tätigkeit des Klägers beim Stadtrechnungshof argumentiert die Revision mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG). 3.1. Zur Behauptung der unterbliebenen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Paragraph 89, Absatz eins, W-BedG (in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 8 aus 2024,) betreffend die Tätigkeit des Klägers beim Stadtrechnungshof argumentiert die Revision mit einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG).
[10] 3.2. Der Kläger hat sich diesbezüglich bereits an den Verfassungsgerichtshof gewandt, der allerdings zu G 122/2025 die Behandlung des Antrags mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Inwiefern dem Berufungsgericht, das sich bei seiner Entscheidung an diesem Beschluss orientiert hat, eine Fehlbeurteilung unterlaufen sein soll, die den Gehalt einer erheblichen Rechtsfrage erreicht, zeigt die Revision nicht auf. 3.2. Der Kläger hat sich diesbezüglich bereits an den Verfassungsgerichtshof gewandt, der allerdings zu G 122 aus 2025, die Behandlung des Antrags mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Inwiefern dem Berufungsgericht, das sich bei seiner Entscheidung an diesem Beschluss orientiert hat, eine Fehlbeurteilung unterlaufen sein soll, die den Gehalt einer erheblichen Rechtsfrage erreicht, zeigt die Revision nicht auf.
[11] 4.1. Insgesamt fehlt es daher an einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 4.1. Insgesamt fehlt es daher an einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[12] 4.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 4.2. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.