Angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht neuerlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl RZ 1992/57; RZ 1989/16; ÖBl 1984, 109; SZ 62/88; SZ 27/4 uva). Erörterungen darüber, daß etwa noch ein Zeuge hätte vernommen werden sollen, um aus dessen Aussage andere Feststellungen zu treffen, sind daher im Revisionsverfahren unzulässig.Angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht neuerlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden vergleiche RZ 1992/57; RZ 1989/16; ÖBl 1984, 109; SZ 62/88; SZ 27/4 uva). Erörterungen darüber, daß etwa noch ein Zeuge hätte vernommen werden sollen, um aus dessen Aussage andere Feststellungen zu treffen, sind daher im Revisionsverfahren unzulässig.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten entlassen wurde und daß die Entlassungserklärung dem Kläger erst Mitte September 1991 zuging, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten entlassen wurde und daß die Entlassungserklärung dem Kläger erst Mitte September 1991 zuging, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis per 30.September 1991 einvernehmlich aufgelöst, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen hat der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger gegenüber zwar erklärt, daß er dafür sei, daß der Kläger aus dem Betrieb ausscheide, ihm aber letztlich angeboten, vorerst einmal drei Wochen Urlaub zu verbrauchen. Auf Grund der Erklärung des Geschäftsführers war es für den Kläger nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis tatsächlich enden sollte. Dieser erfuhr erst Mitte September 1991 durch den Steuerberater der Beklagten, daß ihn der Geschäftsführer der Beklagten wegen des Vorfalls vom 28.August 1991 bereits entlassen habe. Der Zugang der Entlassungserklärung erfolgte sohin bei weitem verspätet, so daß sich die Beklagte, die im übrigen selbst stets von einer Entlassung des Klägers ausging (Seiten 8, 182 ff des Aktes; auch Beilage A), nicht auf eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.