Dass der Vertragsbedienstete nach dem (hier gemäß § 2 Abs 1 lit a bgld. LVBG anwendbaren) § 5 Abs 1 VBG verpflichtet ist, sich auch "außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen" trifft zu. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verhalten des Klägers bei seiner Vorsprache bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes hat. Der Kläger, der damals unter starken Zahnschmerzen litt, schrie im Zusammenhang mit der Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins herum und tätigte Äußerungen wie "...Ihr seid doch das Letzte", "....ich brauche Euch nur anzuschauen..." und "...Ihr Burgenländer". Wenngleich dieses Verhalten nicht beschönigt werden soll, ist doch festzuhalten, dass es den im Entlassungsschreiben erhobenen Vorwurf "gröbster" Beschimpfungen und einer Beleidigung "der gesamten Einrichtung der Sozialversicherung und aller derer Mitarbeiter" nur ansatzweise rechtfertigt. Vor allem aber stand es in keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und war auch nicht geeignet, sich in irgendeiner Weise auf dieses auszuwirken. Es kann in seinem Gewicht einem dienstlichen Fehlverhalten von vornherein nicht gleichgesetzt werden. Es kommt ihm daher nicht einmal das Gewicht eines der in § 32 Abs 2 VBG genannten Kündigungsgründe zu, und zwar auch dann nicht, wenn man es im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen beurteilt.Dass der Vertragsbedienstete nach dem (hier gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bgld. LVBG anwendbaren) Paragraph 5, Absatz eins, VBG verpflichtet ist, sich auch "außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft zu betragen" trifft zu. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verhalten des Klägers bei seiner Vorsprache bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse nicht das Gewicht eines Entlassungsgrundes hat. Der Kläger, der damals unter starken Zahnschmerzen litt, schrie im Zusammenhang mit der Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins herum und tätigte Äußerungen wie "...Ihr seid doch das Letzte", "....ich brauche Euch nur anzuschauen..." und "...Ihr Burgenländer". Wenngleich dieses Verhalten nicht beschönigt werden soll, ist doch festzuhalten, dass es den im Entlassungsschreiben erhobenen Vorwurf "gröbster" Beschimpfungen und einer Beleidigung "der gesamten Einrichtung der Sozialversicherung und aller derer Mitarbeiter" nur ansatzweise rechtfertigt. Vor allem aber stand es in keinerlei unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und war auch nicht geeignet, sich in irgendeiner Weise auf dieses auszuwirken. Es kann in seinem Gewicht einem dienstlichen Fehlverhalten von vornherein nicht gleichgesetzt werden. Es kommt ihm daher nicht einmal das Gewicht eines der in Paragraph 32, Absatz 2, VBG genannten Kündigungsgründe zu, und zwar auch dann nicht, wenn man es im Gesamtzusammenhang mit den sonstigen gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen beurteilt.
Die angeführten Beschwerden zweier Schüler liegen Jahre zurück, wozu noch kommt, dass ihre Berechtigung nicht erwiesen ist. Die erst nach der Entlassung an den Direktor herangetragenen Vorwürfe der Klavierbegleiterin L***** lassen nicht erkennen, wem die beschriebenen Auseinandersetzungen anzulasten sind und wann der Kläger die Zeugin angeschrien hat. Dass der Kläger einen Schlüssel nicht weisungsgemäß im Konferenzzimmer sondern in einem Pult neben der Konferenzzimmertür hinterlegte, lag daran, dass das Konferenzzimmer damals bereits verschlossen war. Vorzuwerfen ist ihm nur, dass er am darauffolgenden Tag erst um 10 Uhr anrief, um die Direktion über den Verbleib des Schlüssels zu informieren. Darin kann aber nicht ernsthaft eine gröbliche Pflichtverletzung erblickt werden. Damit bleibt nur die Auseinandersetzung mit dem Direktor vom 11. 9. 1997. Der Vorwurf, der Kläger habe damals einer Weisung des Direktors nicht Folge geleistet, trifft aber nicht zu. Vielmehr steht fest, dass der Kläger dieser Weisung letztlich ohnedies entsprochen hat. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nur, dass der Kläger bei dieser Auseinandersetzung den Direktor im Zuge eines "lautstarken Wortwechsels" angeschrien hat. Dies reicht aber auch im Zusammenhalt mit dem Vorfall in der Burgenländischen Gebietskrankenkasse noch nicht aus, den geltend gemachten Kündigungsgrund zu verwirklichen.
Damit ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Rechtzeitigkeit der Entlassung und zur Auslegung der §§ 2 und 3 des bgld. LVBG nicht mehr einzugehen.Damit ist auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Rechtzeitigkeit der Entlassung und zur Auslegung der Paragraphen 2 und 3 des bgld. LVBG nicht mehr einzugehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.